§ 127 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Gewerbegebiet Ost"; hier: Behandlung der Anregungen/Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0313-01/13 wurde in der Zeit vom 28.01. bis 28.02.2008 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Aus der Bürgerschaft gingen keine Anregungen ein.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht:

  1. Die Deutsche Telekom teilt ihre Rechtsauffassung mit, nach der ein Verbot oberirdisch geführter Telekommunikationsleitungen rechtswidrig wäre. Zum vorliegenden Bebauungsplan werden hierzu jedoch keine konkreten Äußerungen gemacht oder Änderungswünsche geäußert. Vielmehr bittet man um eine frühzeitige Einbindung in den Ablauf der Erschließung, um die Arbeiten mit dem Straßenbau und den Maßnahmen der anderen Versorgungsträger rechtzeitig koordinieren zu können. Aus Sicht der Verwaltung sind somit keine abwägungsrelevanten Tatbestände gegeben.

  2. Das Landratsamt Schwäbisch Hall berichtet, dass nach der ursprünglichen Erschließungsplanung vom Mai 2000 der Bereich dieses Bebauungsplans im modifizierten Mischsystem entwässert werden sollte. Wenn nun die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, muss das anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung in das Regenrückhaltebecken entsprechend behandelt werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Bei einem Gespräch mit dem Eigenbetrieb Abwasser stellte sich heraus, dass hier eine Fehlinformation vorlag. Es bleibt beim modifizierten Mischsystem für die Entwässerung. Der Textteil zum Bebauungsplan wird entsprechend geändert.

  3. Vom Landratsamt wurde ferner mündlich darauf hingewiesen, dass es sinnvoll erscheint, im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Wohnen auszuschließen. Dadurch könnten Baugrundstücke für potentielle Firmen angeboten werden, die aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Gründen sonst nicht zulässig wären.

    Abwägungsvorschlag:
    Aus Sicht der Verwaltung erscheint dieser Vorschlag sinnvoll. Das Gebiet ist aufgrund der Nähe zum Flugplatz und zur Ostumfahrung für eine Wohnnutzung, auch Betriebswohnungen, ohnehin nicht geeignet. Dadurch wird die Stadt in die Lage versetzt, entsprechende Flächen für Firmen anbieten zu können, denen ansonsten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eine Ansiedlung versagt werden müsste. Diesem großen Vorteil sollte unbedingt Rechnung getragen werden. Deshalb wird empfohlen, das Wohnen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zuzulassen. Der Textteil wird entsprechend überarbeitet.

  4. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Denkmalpflege, teilt mit, dass im Plangebiet mit vorgeschichtlichen Siedlungsbefunden zu rechnen ist. Es wird deshalb darum gebeten, frühzeitig im Vorfeld der Bebauung und Erschließung Baggerschnitte in Anwesenheit eines Vertreters der Archäologischen Denkmalpflege durchzuführen. Im Anschluss an die Sondage ist möglicherweise mit archäologischen Ausgrabungen/Dokumentationen zu rechnen. Es wird um schriftliche Terminvereinbarung gebeten.

    Abwägungsvorschlag:
    Dem Wunsch wird entsprochen. In Absprache mit der HGE, die die Erschließung durchführt, erfolgt die gewünschte Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft.


Anlage: Lageplan

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der Darstellung des Sachvortrags erläutert, entschieden.

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0313-01/13 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:1.000 vom 23.05.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 23.05.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/13.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 31 -)

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