§ 101 - Parkplatz Froschgraben; hier: Ersatzfläche auf der Weilerwiese/ Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens nach § 31 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In der BPA-Sitzung vom 18.02.2008 (nö) wurde darüber informiert, dass die Stadtwerke als Betreiber des bisherigen Parkplatzes Froschgraben während der Bauphase im „Kocherquartier“ die Notwendigkeit zur Schaffung von Ausweichkapazitäten auf der Weilerwiese sehen.

Vorgesehen ist, den derzeitigen Bolzplatz mit Schotterrasen zu befestigen und für einen Zeitraum von bis zu ca. 3 Jahren dort rund 150 öffentlich nutzbare Stellplätze anzubieten. Die Bewirtschaftung soll über das bereits bestehende Schrankensystem des Parkplatzes Weilerwiese erfolgen.

Das Areal befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ortsduchfahrt B 14/ B19“ und ist für diesen Teil als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ festgesetzt. Um eine Baugenehmigung erteilen zu können, benötigt die Herstellung der Stellplätze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Da es sich hierbei um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist nach den Regelungen der Hauptsatzung dafür der BPA bzw. der Gemeinderat zuständig. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die gewünschte Befreiung erteilt werden kann, da es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, die für einen Übergangszeitraum städtebaulich vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung sind nicht tangiert, wenn nach Ablauf der Befristung der Zustand für Sport/Freizeit wieder hergestellt wird.

Stadträtin Niemann spricht sich im Namen ihrer Fraktion gegen das Vorhaben aus, da es schade um diesen „internationalen“ Bolzplatz sei.
Außerdem wäre die Fläche als Parkplatz nicht so attraktiv wie der Froschgraben, da sie sich zu weit abgelegen befinde.
Im Übrigen würden die Tiefgaragen bzw. Parkhäuser nicht immer voll genutzt, so dass hier noch Kapazitäten vorhanden wären.


Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Querschnitt

Beschluss:

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird gemäß § 31 Abs. 2 + § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 29.06.1988 einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im genannten Ausmaß zugestimmt.
(29 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)


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