§ 3 - Parkplatz Froschgraben; hier: Ersatzfläche auf der Weilerwiese/ Erteilung des städtebaulichen Einvernehmens nach § 31 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 18. Juni 2008, 07:01 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

In der BPA-Sitzung vom 18.02.2008 (§ 30) wurde darüber informiert, dass die Stadtwerke als Betreiber des bisherigen Parkplatzes auf dem Froschgraben während der Bauphase im „Kocherquartier“ die Notwendigkeit zur Schaffung von Ausweichkapazitäten auf der Weilerwiese sehen.

Vorgesehen ist, den derzeitigen Bolzplatz mit Schotterrasen zu befestigen und für einen Zeitraum von bis zu ca. 3 Jahren dort rund 150 öffentlich nutzbare Stellplätze anzubieten. Die Bewirtschaftung soll über das bereits bestehende Schrankensystem des Parkplatzes Weilerwiese erfolgen.

Das Areal befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsduchfahrt B 14/ B19“ und ist für diesen Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport festgesetzt. Die Herstellung der Stellplätze benötigt, um eine Baugenehmigung erteilen zu können, somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Da es sich hierbei um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist nach den Regelungen der Hauptsatzung dafür der BPA bzw. der Gemeinderat zuständig. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die gewünschte Befreiung erteilt werden kann, da es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, welche für einen Übergangszeitraum städtebaulich vertretbar ist. Die Grundzüge der Planung sind nicht tangiert, wenn nach Ablauf der Befristung der Zustand für Sport/Freizeit wieder hergestellt wird.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Querschnitt

Beschluss:

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird gemäß § 31 Abs. 2 + § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 29.06.1988 einer Befreiung von den Fest­setzungen des Bebauungsplans im genannten Ausmaß zugestimmt.<br>

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