31873/meetingminutes/468331/paragraph

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Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Anregungen zur Planung ein.
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Aus der '''Bürgerschaft''' gingen keine Anregungen zur Planung ein.
  
Von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde folgende Anregung, die einer Abwägung bedarf, vorgebracht.
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Das '''Landratsamt Schwäbisch Hall, FB Naturschutz und Oberflächengewässer''', bittet um eine „formale Abarbeitung“ der Vorgaben zum Umweltbericht. Zu der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplanentwurf führt es Folgendes aus: „Die im vorliegenden Fall getroffene Feststellung ist als Fazit der Umweltprüfung, zusammen mit einer materiell ausreichenden Begründung dieser Feststellung, der Umweltbericht.
  
Das '''Landratsamt Schwäbisch Hall, FB Naturschutz und Oberflächengewässer''' bittet um eine „formale Abarbeitung“ der Vorgaben zum Umweltbericht. Zu der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplanentwurf führt das LRA folgendes aus: „Die im vorliegenden Fall getroffene Feststellung, ist als Fazit der Umweltprüfung dann, zusammen mit einer materiell ausreichenden Begründung dieser Feststellung, der Umweltbericht.“<br><u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Mit dem LRA wurde folgender Textteil einvernehmlich besprochen:
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<u>Abwägungsvorschlag:</u><br>Mit dem LRA wurde folgender Textteil einvernehmlich festgelegt:
  
 
'''Umweltbericht'''
 
'''Umweltbericht'''
  
Die Bebauungsplanänderung führt gegenüber dem bisher zulässigen baurechtlichen Genehmigungsrahmen vor allem zu einer Änderung der bisher zulässigen Nutzungs­art. Bisher war eine Nutzung für Gebäude mit der Spezifizierung Sondergebiet für „öffentliche Zwecke“ zulässig. Zukünftige ist eine Nutzung als Allgemeines Wohn­gebiet zulässig. Die zulässig überbaubare Fläche wird gegenüber dem bisher rechts­gültigen Bebauungsplan mehr als halbiert, dies führt zu einer deutlichen Verringerung der Versiegelungswirkung. Im Rahmen einer über­schlägigen Prüfung der möglichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die einzelnen Schutz­güter und eventueller Wechselwirkungen wurde ermittelt, dass sich durch die Änderung des Bebauungsplans voraussichtlich keine erheblichen Umwelt­aus­wir­kungen ergeben werden. Es ist durch die beschriebene Reduzierung des Bau­feldes sogar von einer Verbesserung der Situation auszugehen.  
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Die Bebauungsplanänderung führt gegenüber dem bisher zulässigen baurechtlichen Genehmigungsrahmen vor allem zu einer Änderung der bisher zulässigen Nutzungsart. Bislang war eine Nutzung für Gebäude mit der Spezifizierung Sondergebiet für „öffentliche Zwecke“ zulässig. Zukünftig ist eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet erlaubt. Die zulässige überbaubare Fläche wird gegenüber dem bisher rechtsgültigen Bebauungsplan mehr als halbiert, was zu einer deutlichen Verringerung der Versiegelung führt. Im Rahmen einer überschlägigen Prüfung der möglichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die einzelnen Schutzgüter und eventuelle Wechselwirkungen wurde ermittelt, dass sich durch die Änderung des Plans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben werden. Durch die beschriebene Reduzierung des Baufeldes ist sogar von einer Verbesserung der Situation auszugehen.
  
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Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.
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A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0142-02/03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
  
A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0142-02/03 „Kreuzäcker – Änderung Beuscherweg“<br>Der Bebauungsplan Nr. 0142-02/03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
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B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.07.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-02/03.<br>Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.<br>(einstimmig - 17 -)
  
<br>B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Kreuzäcker – Änderung Beuscherweg“
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Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Kreuzäcker – Änderung Beuscherweg“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.07.2007. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0142-02/03.
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Version vom 12. Juni 2008, 07:15 Uhr

Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0142-02/03 wurde in der Zeit vom 12.03. bis 14.04.2008 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Aus der Bürgerschaft gingen keine Anregungen zur Planung ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, FB Naturschutz und Oberflächengewässer, bittet um eine „formale Abarbeitung“ der Vorgaben zum Umweltbericht. Zu der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplanentwurf führt es Folgendes aus: „Die im vorliegenden Fall getroffene Feststellung ist als Fazit der Umweltprüfung, zusammen mit einer materiell ausreichenden Begründung dieser Feststellung, der Umweltbericht.“

Abwägungsvorschlag:
Mit dem LRA wurde folgender Textteil einvernehmlich festgelegt:

Umweltbericht

Die Bebauungsplanänderung führt gegenüber dem bisher zulässigen baurechtlichen Genehmigungsrahmen vor allem zu einer Änderung der bisher zulässigen Nutzungsart. Bislang war eine Nutzung für Gebäude mit der Spezifizierung Sondergebiet für „öffentliche Zwecke“ zulässig. Zukünftig ist eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet erlaubt. Die zulässige überbaubare Fläche wird gegenüber dem bisher rechtsgültigen Bebauungsplan mehr als halbiert, was zu einer deutlichen Verringerung der Versiegelung führt. Im Rahmen einer überschlägigen Prüfung der möglichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die einzelnen Schutzgüter und eventuelle Wechselwirkungen wurde ermittelt, dass sich durch die Änderung des Plans voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben werden. Durch die beschriebene Reduzierung des Baufeldes ist sogar von einer Verbesserung der Situation auszugehen.

Anlage: Lageplan

Beschluss

- - Empfehlung an den Gemeinderat - -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0142-02/03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.07.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0142-02/03.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 17 -)


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