§ 71 - Kocherquartier; hier: Herstellung des städtebaulichen Einvernehmens; a) Bauvorhaben GWG/ Stadtwerke, b) Bauvorhaben VR-Bank (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

a) Mitte der 90er Jahre entstand der Gedanke, zur Stärkung der Einkaufslandschaft ein zentrales Einkaufszentrum in der nördlichen Kernstadt von Schwäbisch Hall zu entwickeln. Die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen wurden bereits in den 80er Jahre vorbereitet, in dem die Stadt das gesamte Gelände der ehemaligen JVA vom Land Baden-Württemberg erwarb.

Zur Lösungsfindung für diese anspruchsvolle Aufgabe wurde ein zweistufiger städtebaulicher Ideen- und Realisierungswettbewerb vorgeschaltet, dessen Ergebnis unterschiedliche Facetten hatte. Während sich ein Teil der beteiligten Architekturbüros zum Abbruch der Gesamtanlage entschloss, haben andere eine ergänzende behutsame Bebauung unter den erhaltensfähigen Bauteilen 1, 2 und 3 entwickelt. Aufgrund der besonderen Funktionalität eines solchen Vorhabens und den daraus resultierenden Kubaturen war es den Beteiligten klar, dass die kleinteilige Silhouette einer historischen Stadt hier nicht fortgesetzt werden kann. Als wichtige städtebauliche Kriterien wurden folgende Vorgaben herausgearbeitet:

  • Zur Ablesbarkeit der historischen Kontur ist das Profil des Froschgrabens bis zur alten JVA fortzusetzen.
  • Die Silhouette der Gelbinger Vorstadt muss als eigenständiger Teil der Stadtkulisse erhalten bleiben und darf nicht angebaut werden.
  • Eine maßvolle Distanz zu dieser Silhouette ist eine wesentliche Rahmenbedingung für die Weiterentwicklung des städtebaulichen Gesamtgefüges.
  • Die Kubaturen sollten gegliedert sein und im Hinblick auf die Fassadengestaltung die in Schwäbisch Hall typische rhythmische Teilung aufweisen.
  • Die Höhenentwicklung des Bauwerkes sollte auf jeden Fall unterhalb der Traufe der verbleibenden JVA-Gebäude bleiben.

Nachdem die seinerzeitigen Gespräche mit Projektentwicklern zu keinem Ergebnis führten, hat sich die städtische Wohnbaugesellschaft in Kooperation mit den Stadtwerken Schwäbisch Hall dazu entschlossen, in die Projektentwicklung einzusteigen. Mit der Planung wurde das Architekturbüro Flender & Drobig aus Potsdam beauftragt, das bereits bei den früheren Entwicklungsgesprächen mit privaten Investoren beteiligt war. Darüber hinaus hat dieses Büro ein umfangreiches Erfahrungspotential mit der Entwicklung von Einkaufsimmobilien in Kernstädten bzw. in städtebaulich empfindlichen Zonen. Es wurde in verschiedenen Phasen mit der Entwicklung der Gesamtanlage beauftragt.

Als Ergebnis ist Folgendes fest zu stellen:

Die Einkaufsimmobilie besitzt ein vollkommen eigenständiges Profil - sowohl in funktionaler als auch in gestalterischer Hinsicht. Die städtebaulichen Rahmenbedingungen, wie Erhalt des Froschgrabenprofils und maßvolle Distanz zur städtbildprägenden Silhouette der Gelbinger Gasse, sind eingehalten. Der Abstand zur JVA ist ebenfalls angemessen und lässt den räumlichen Einheiten Spielraum zur Entfaltung ihrer Wirkung.
Die jetzt ausgearbeitete Gliederung und architektonische Qualität der Fassade entspricht den Prinzipien der historischen Kernstadt und weist die typische rhythmische Gliederung einer zeitgemäßen Außenansicht auf, die jedoch nicht in Konkurrenz zur historischen Fassade steht. Die flächenhafte Ausdehnung der Einkaufsimmobilie entspricht dem Anforderungsprofil und gewährleistet, dass die für die Stadt wichtigen Ergänzungen der Handelsflächen auf 2 Etagen untergebracht werden können. Durch die Fassadengestaltung und die Gebäudegliederung kann eine positive Ergänzung der historischen Abwicklung JVA/ Gelbinger Gasse/ Froschgraben erreicht werden.

Die kleinen Innenstadt-Wohnungen auf der 2-geschossigen Anlage sind deutlich hinter der Fassadenkante angeordnet, so dass sie sich optisch nicht auf die räumliche Situation im Froschgraben und im Innenhof der Einkaufsimmobilie auswirken. Letztere bleibt mit ihrer Höhenlage deutlich unter der Traufhöhe der alten JVA, so dass die Dominanz der historischen Gebäude nicht beeinträchtigt oder verändert wird.

Die Kubaturen sind im Rahmen der Gesamtanlage von Schwäbisch Hall großflächig, jedoch aus städtebaulicher Sicht in diesem Stadtbereich zwischen der alten JVA und der Gelbinger Gasse vertretbar. Sie bedingen eine eigenständige städtebauliche Grundform, in der sich die Funktion des Gebäudes spiegelt. Die bewusste Trennung zwischen Historie und zeitgemäßer Bebauung ist in gelungener Weise auch an der Kunsthalle in der Katharinenvorstadt zu beobachten.

Aus städtebaulicher Sicht ist die Einkaufsimmobilie in diesem Stadtwinkel zusammenfassend als angemessen zu bezeichnen. Die funktionale Aufgabenerfüllung des Gebäudes unterstützt die Gesamtfunktion der Kernstadt in entscheidender Weise.

Zu begrüßen ist die Abkehr von der Idee einer so genannten „Mall“. Geplant ist ein nutzungsgemischtes städtisches „Quartier“, das sich – wie andere Bereich in der Kernstadt auch – durch öffentlich zugängliche Flächen, Gassensituationen und Plätze auszeichnet. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Gesamtbereich auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten zugänglich ist und durchquert werden kann. Dieses Kriterium ist ein wesentlicher Bestandteil der traditionellen europäischen Stadt. Eine Abschottung nach außen, wie dieses bei Einkaufszentren und sog. Malls landauf, landab zu beobachten ist, findet nicht statt. Die Integration des neuen Quartiers in die bestehenden städtischen Strukturen wird dadurch entscheidend verbessert.

Das Projekt wurde während der verschiedenen Planungsphasen bereits mehrfach ausgiebig in den politischen Gremien erörtert und diskutiert.
In der beiliegenden Liste sind sämtliche Bau- und Planungsausschuss- sowie Gemeinderatssitzungen mit den jeweiligen Inhalten formuliert. Sie belegt deutlich, dass dieses Projekt mit der erforderlichen Sorgfalt und Intensität diskutiert wurde.

Aus Sicht der Verwaltung können die umfangreichen Vorberatungen nun abgeschlossen und das noch fehlende städtebauliche Einvernehmen hergestellt werden.

Die bislang erarbeiteten Ergebnisse sind Gegenstand des Bauantrages, der jetzt im Gemeinderat zur Diskussion gestellt wird, bzw. für den das städtebauliche Einvernehmen erforderlich ist.

Anlage


b) Im Kontext der Gesamtanlage des Geländes der ehemaligen JVA kommt dem Kopfbau an der Nordseite aus städtebaulicher Sicht eine besondere Rolle zu, was man bereits im Ideen- und Realisierungswettbewerb 1999 erkannt hatte.

Viele der am Wettbewerb beteiligten Architekturbüros entwarfen eine städtebaulich prägnante Form für dieses neue Entree des JVA-Geländes.

Da sich die flächenmäßige Ausdehnung der Handelsimmobilie auf den südlichen bzw. mittleren Raum zwischen der Bebauung der Gelbinger Gasse und der alten JVA beschränkt, wurde frühzeitig ein starkes Interesse der VR-Bank Schwäbisch Hall an der nördlichen Fläche dieses Areals signalisiert. Aus städtebaulich funktionaler Sicht wäre ein Bankgebäude im Gesamtkontext des Geländes eine sinnvolle Ergänzung und Bereicherung des Dienstleistungsangebots.

Nachdem der Gemeinderat dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt hatte, lobte die VR-Bank im Einvernehmen mit der Stadt einen Realisierungswettbewerb für dieses neue Gebäude aus. Im Rahmen des Wettbewerbs wurden sowohl städtebaulich, als auch architektonisch und funktional interessante Lösungsansätze entwickelt. Der Vorschlag des Haller Architekturbüros Kuhn, der mit einem Sonderankauf ausgezeichnet worden ist, wurde von der VR-Bank in die engste Wahl einbezogen. Nach intensiven Diskussionen entschied man sich, diese Idee zu realisieren. Der Entwurf zeichnet sich durch eine besondere Eigenständigkeit aus, die sich vor allem in der konvexen Ausrundung der West- und Südfassade niederschlägt. Die Grundform steht im spannungsreichen Gegensatz zu den mehr orthogonalen Formen der Handelsimmobilie und des Kulturdenkmals „alte JVA“. Das Gebäude soll über drei Geschossebenen zuzüglich eines Staffeldachs verfügen. Die Höhenentwicklung passt sich der Handelsimmobilie im Kocherquartier an.

Die städtebauliche Dominanz am Eingang des Gesamtareals wird durch die eigenwillige Gestaltung des Grundrisses nachhaltig unterstützt. Seine Fassadengestaltung unterstreicht die funktionale Bedeutung des Objektes. Beherrschend in allen Fassaden sind die in dichter Reihenfolge angeordneten, schlanken und hohen Fensterformate. Die Außenfassade ist in einem Natursteinmaterial vorgesehen.

Mit diesen wenigen Elementen gelingt es dem Gebäude, eine völlig eigenständige Architektursprache zu formulieren, die keinen Zweifel an der funktionalen Besonderheit in dem Gesamtquartier offen lässt. Aus Sicht der Verwaltung wird mit dieser Entwurfslösung eine ästhetisch und architektonisch überzeugende Konzeption angestrebt, die auch langfristig ihre Bedeutung haben wird.

Die Verwaltung empfiehlt, für diese Entwurfslösung das städtebauliche Einvernehmen her zu stellen.

Anlage


Bürgermeister Stadel erläutert zunächst die Planungshistorie.

Anschließend geht Architekt Flender nochmals an Skizzen, Plänen und am Modell auf den Entwurf seines Büros ein und erläutert das Bauvorhaben der GWG/ Stadtwerke.

Im Folgenden stellt Architekt Kuhn ebenfalls an Photomontagen, Plänen, Schnitten und einem Modellfoto seine Planung zum Bauvorhaben der VR-Bank vor.
- Stadträtinnen Jörg-Unfried bis/ Frank ab 19.00 Uhr anwesend -

Nach kurzer, befürwortender Aussprache übt Stadtrat Härtig Kritik an dem Vorhaben, da es eine Gefahr für die bestehende Haller Geschäftswelt darstelle, insgesamt und speziell in diesem Falle zu wenig für den ÖPNV getan werde und die Bebauung keinen Zugewinn für das typische Haller Stadtbild darstelle.
Weitere Kritikpunkte seien u. a. die zu erwartende defizitäre Tiefgarage.
Insgesamt sehe die Fraktion der Grünen keine Notwendigkeit für eine so große Handelsimmobilie und spreche sich mehrheitlich dagegen aus.

Im Gegensatz dazu ist Stadtrat Preisendanz der Meinung, dass das Vorhaben eine Synthese zwischen Altem und Neuem schaffe und die vorgesehene Architektur neue Maßstäbe für unsere Stadt und die Region setze.


Beschluss:

a) Bauvorhaben GWG/ Stadtwerke:
Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), das zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i. d. F. vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) erteilt (s. GR ‑ Beschluss v. 30.08.89).
(23 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen; Stadtrat Baumann wegen Befangenheit abgetreten)


b) Bauvorhaben VR-Bank:
Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), das zulässig ist, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i. d. F. vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) erteilt (s. GR ‑ Beschluss v. 30.08.89).
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung; Stadtrat Baumann wegen Befangenheit abgetreten)

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