§ 3 - Sicherung zentraler Versorgungsbereiche; hier: Ausschluss von Vergnügungsstätten in der Innenstadt und städtebauliche Weiterentwicklung der Weilervorstadt (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 17. März 2008, 09:38 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche zur langfristigen Stärkung der Aufgabenstellung einer Innenstadt gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Die Entwicklung von innenstadtrelevanten Geschäftszentren an der peripheren Lagen übt einen erheblichen Einfluss auf die Funktionalität und die Standortqualitäten einer Innenstadt aus. Der Austausch von bewährten Handelseinrichtungen durch Vergnügungsstätten wirkt sich negativ auf die Attraktivität der Gesamtgemengelage einer Innenstadt aus.

In der Vergangenheit war es so, dass auf der rechtlichen Ebene die notwendigen Instrumente zum Ausschluss derartiger Entwicklungen fehlten.

Seit dem Jahr 2007 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Steuerungsmöglichkeit für dieses Szenario geschaffen. Im faktischen Bebauungsbereich des § 34 BauGB kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten zulässiger Nutzung unzulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Dafür bedarf es einer städtebaulichen Rechtfertigung, die sich am Besten finden lässt, wenn man ein großräumiges Standortzuweisungskonzept hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für derartige Regelungen ein entsprechendes Entwicklungskonzept erarbeitet wird.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die städtebauliche und funktionale Entwicklung der Weilervorstadt ungeklärt. Der Bebauungsplan für den Ausbau der B14/19 der sogenannten Tunnellösung ist zwar seit Jahren rechtskräftig, hat aber keine Aussagen zur Entwicklung der Weilervorstadt getroffen. Im Aufsichtsrat der GWG herrschte eine gewisse Verunsicherung über die Sinnhaftigkeit der Sanierung des vor kurzer Zeit abgebrannten Gebäudes Heimbacher Gasse 21. Darüber hinaus ist das Bebauungsplanverfahren zur Vorbereitung der Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte als Ersatzbauwerk für die Alte Wildbadquelle noch nicht abgeschlossen.

Aus der Sicht der Verwaltung sollte zunächst für die Entwicklung der Weilervorstadt ein Gesamtentwicklungskonzept ausgearbeitet werden. Hierzu bedarf es einer gutachterlichen Stellungnahme zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und im Interesse der Gesamtinnenstadtentwicklung von Schwäbisch Hall.

Die GMA Ludwigsburg hat sich in den vergangenen Jahren häufig mit diesen Themenkomplexen in bewährter Weiser auseinander gesetzt und für die Stadt solide Diskussionsgrundlagen erarbeitet. Es wird vorgeschlagen, die GMA Ludwigsburg mit der Ausarbeitung eines Entwicklungskonzeptes für die Weilervorstadt zur Erhaltung und zur Sicherung eines zentralen Versorgungsbereiches zu beauftragen.

Die Erarbeitung der städtebaulichen Struktur wird bereits vom Büro Wick + Partner bearbeitet.

Nach Vorliegen dieser Konzeptionen kann die weitere Entscheidung über die zukünftige Struktur der Weilervorstadt getroffen werden. Auf der Grundlage des Entwicklungskonzeptes kann im nächsten Schritt, gemäß den Möglichkeiten des Baugesetzbuches, der Ausschluss respektive der Nichtausschluss von Vergnügungsstätten auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a beschlossen werden.

Beschluss:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die GMA Ludwigsburg wird mit der Ausarbeitung eines Entwicklungskonzeptes für die Weilervorstadt, im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung der Innenstadt, beauftragt.

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