§ 2/1 - Aufstellung des Bebauungsplans "Gartenstraße - 1. Änderung" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 17. März 2008, 09:37 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Schwäbisch Hall Gartenstraße, das im Jahr 2001 nach jahrelangen Streitereien von Seiten der Verwaltung erfolgreich abgeschlossen werden konnte, sind zwei respektive drei Baumöglichkeiten ausgewiesen. Ausgewiesen sind diese als stadtnahes Wohnen, möglich sind auch Dienstleistungsbetriebe. Entsprechend der seinerzeitigen Handhabung von Baugebieten wurde darauf Wert gelegt, dass in erschließungsempfindlichen Zonen die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt wird. Die Zahl der Wohneinheiten wurde in diesem Bebauungsplan daher auf max. 4 je Gebäude begrenzt. Ziel ist dabei unter anderem, übermäßigen Erschließungsverkehr in empfindlichen Wohnzonen zu verhindern.

Die sätdtische Wohnungsbaugesellschaft GWG verfügt im Bereich dieses Bebauungsplanes über 3 Baugrundstücke, die noch nicht bebaut sind. Weitere Bebauungsmöglichkeiten bestehen in diesem Quartier nicht.

Von Seiten der GWG wurde Anfang diesen Jahres ein Projekt entwickelt, um wichtigen Ausbildungsbetrieben der Stadt Wohnraum für Auszubildende, die nicht aus der Region stammen, anbieten zu können. Dieser Idee liegt ein konkretes Realisierungskonzept mit dem Ziel, ein entsprechendes Wohngebäude bis Herbst 2008 anbieten zu können, zugrunde. Als Standort mit stadtnaher Lage kommt nur das Grundstück Gartenstraße in Betracht. Die zuvor skizzierten Rahmenbedingungen lassen jedoch eine Nutzung als Wohnheim in planungsrechtlicher Hinsicht derzeit nicht zu.

Von Seiten der Verwaltung ist dieses Vorhaben durchaus begrüßenswert, da mit der Nutzung eines Wohnheimes von vornherein ein übermäßiger Erschließungsverkehr durch Individualverkehr gar nicht erst in Betracht kommt. Erfahrungsgemäß sind diese Wohnheime nur mit einem geringeren Anteil von Individualverkehr behaftet. So gesehen ist die Nutzung auf dem Grundstück als Wohnheim zwar idealtypisch, bedarf jedoch zuvor einer geringfügigen Korrektur der rechtlichen Ausgangslage. Im Zuge dieser Korrektur wird auch die überbaubare Fläche auf dem Grundstück den Erfordernissen entsprechend angepasst. Die Bebauungsplanentwürfe alt und neu liegen der Sitzungsvorlage bei.

Anlage 1: Lageplan Entwurf/Änderung

Anlage 2: Lageplan Bestand

Beschluss:

Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Der Bebauungsplan Nr. 0115-01/01"Gartenstraße – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros IKOS im M1: 500 vom 30.01.08 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Gartenstraße – 1. Änderung“:<br>Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Gartenstraße – 1. Änderung“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro IKOS vom 30.01.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0115-01/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt


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