§ 18 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Hans-Georg-Albrecht-Weg"; hier: Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss sowie Ergänzung des Flächennutzungsplans (öffentlich)

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Sachvortrag:

Zwischen den Wohngebäuden der GWG am Dr.-Hendryk-Fenigstein-Weg und der Ostumfahrung befindet sich eine größere Freifläche, die im Flächennutzungsplan zum SO-Gebiet Flugplatz gehört. Durch den Bau der Ostumfahrung wird diese Fläche für die genannte Nutzung nicht mehr benötigt. Eine intensive bauliche Verwendung scheidet aufgrund der Nähe zu den Wohngebäuden und der schwierigen Erschließung aus.

Wie bereits bekannt, ist in diesem Bereich der Bau einer Schallschutzwand zu der neuen Straße vorgesehen, die mit Photovoltaik-Modulen bestückt wird. Deshalb würde es sich anbieten, die südlich angrenzende Fläche ebenfalls für eine solche Einrichtung zu nutzen, allerdings als Freiflächenanlage (ca. 1,1 ha). Mögliche Synergieeffekte können dadurch sinnvoll genutzt werden. Der Solpark ist für ein solches Projekt geradezu prädestiniert.
Da es sich bei dem Gelände um eine Konversionsfläche handelt, sind dafür auch die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erfüllt.

Im Osten des Plangebiets befindet sich das Grundstück des Towers, das bisher bauleitplanerisch nicht überplant ist. Dazwischen liegt eine Restfläche, die einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden kann. Eine konkrete Anfrage dafür liegt der Verwaltung bereits vor. Der Interessent möchte hier 2 bis 3 neuartige Solarhäuser bauen, die sich auf einer Grundplatte komplett nach der Sonne drehen. Sie sollen als Musterhäuser dienen und teilweise als Büroräume genutzt werden.

Die Erschließung erfolgt über den Hans-Georg-Albrecht-Weg. Die Höhenentwicklung der möglichen Bebauung mit 11,00 bzw. 9,00 m Gebäudehöhe nimmt Rücksicht auf die Belange des Flugplatzes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft im Norden in einem Abstand von 10 m zur Fahrbahnmitte der Ostumfahrung und knickt dann im Osten entlang der Grundstücksgrenze von Flurstück Nr. 700/9 ab. Die Südgrenze des Plangebiets wird durch die Grenzen der Flurstücke Nr. 700/9, 3084 und 3081 gebildet. Im Westen begrenzt die Ostgrenze von Flurstück 355 den Geltungsbereich und trifft dann im Norden wieder auf die Ostumfahrung.

In der rechtsgültigen 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist die Fläche als Sondergebiet Flugplatz dargestellt. Es ist daher erforderlich, dass der F-Plan teilweise entsprechend geändert wird. Es wird vorgeschlagen, dass im Rahmen der 7. Fortschreibung, die sich im Moment im Verfahren befindet, der nordwestliche Teil als Sondergebiet „Erneuerbare Energien“ und der mittig liegende Südteil als Gewerbegebiet dargestellt wird. Der östliche Bereich verbleibt als Sondergebiet Flugplatz. Der Bebauungsplan kann erst Rechtsgültigkeit erlangen, wenn die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ausreichende Planreife erreicht hat.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Lageplan 1
Anlage 3: Lageplan 2

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Ergänzung des Flächennutzungsplans im Rahmen der 7. Fortschreibung

Das Gebiet des o. g. Bebauungsplans soll - als Sondergebiet „Erneuerbare Energien“ und als Gewerbegebiet dargestellt - in das laufende Verfahren zur 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit aufgenommen werden.


A) Der B-Plan Nr. 0313-01/14 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 07.01.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 07.01.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/14. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 20 -)

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