§ 30/1 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Ausfallbürgschaft zugunsten der Energieversorgung Ottobrunn GmbH - Bekanntgabe einer Eilentscheidung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Energieversorgung Ottobrunn GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, plant zeitnah die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 2.500.000,00 € zum Ausbau und Erschließung des Fernwärmenetzes. Dieses soll durch eine 80 %-ige kommunale Ausfallbürgschaft der Stadt Schwäbisch Hall gesichert werden. Der Bürgschaftsbetrag beläuft sich somit auf 2.000.000,00 €.

Um durch die Bürgschaftsübernahme nicht dem Beihilfebegriff im Sinne des Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu entsprechen, wird mit der Energieversorgung Ottobrunn GmbH die Zahlung von entsprechenden jährlichen Avalprovisionen vereinbart.

Aufgrund der Dringlichkeit dieser Darlehensaufnahme und dem Sitzungsplan der städtischen Gremien, der eine Gemeinderatssitzung erst wieder am 07.02.2018 vorsieht, wird hiermit folgende Eilentscheidung durch Herrn Oberbürgermeister Pelgrim getroffen, um noch im Jahr 2017 die Genehmigung der Ausfallbürgschaft gemäß § 88 GemO beim Regierungspäsidium Stuttgart zu beantragen und diese im Anschluss rechtsverbindlich zu übernehmen.

Nach § 43 Abs. 4 GemO Baden-Württemberg trifft der Oberbürgermeister Hermann-Josef  Pelgrim am 27.12.2017 folgende Eilentscheidung:
Die Stadt Schwäbisch Hall übernimmt zugunsten der Energieversorgung Ottobrunn GmbH eine kommunale Ausfallbürgschaft in Höhe von 2.000.000,00 €, dies entspricht 80 % des aufgenommenen Darlehensbetrags von 2.500.000,00 €.

Verbunden mit der Bürgschaftsübernahme ist der Abschluss einer Avalprovisionsvereinbarung, um zu gewährleisten, dass keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 des AEUV vorliegt. 

Anlage: Schreiben Regierungspräsidium Stuttgart

Beschluss:

Von der o. g. Eilentscheidung wird Kenntnis genommen.

(ohne Abstimmung)

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