§ 21 - Lärmaktionsplan; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Lärm zählt zu den größten Umweltproblemen unserer Gesellschaft. Er ist unter anderem die Folge der steigenden Mobilität der Bevölkerung und des Warentransportes auf der Schiene und auf der Straße. Die bedeutendste Belastungsquelle ist der Straßenverkehrslärm.
Die europäische Umgebungslärmrichtlinie wurde in den § 47 a ff. Bundesimmissionsschutz-gesetz (BImSchG), der 34. BImSchV und weiteren Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. In Baden-Württemberg hat die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) im Jahr 2008 für Hauptverkehrsstraßen in zwei Stufen die strategischen Lärmkarten erstellt. Zu erfassen waren dabei Bundes- und Landstraßen mit einer Verkehrsbelastung von über 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag.
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig, § 47e Abs. 1 BImSchG. Sie mussten für Orte in der Nähe von Haupt­verkehrsstraßen bis Sommer 2013 Lärmaktionspläne aufstellen. Zahlreiche Städte und Gemeinden sind aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans bislang nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Laut Schreiben des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2017 liegen gegenwärtig von weniger als der Hälfte der Kommunen zufriedenstellende Zusammenfassungen abgeschlossener Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen vor. Es droht ein EU-Vertragsverletzungsverfahren, weshalb das Ministerium nun auf eine zeitnahe Fertigstellung der Lärmaktionspläne drängt.
In der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Schwäbisch Hall sind die Stadt Schwäbisch Hall sowie die Gemeinden Rosengarten und Michelfeld gesetzlich verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Durch eine interkommunale Zusammenarbeit können Synergieeffekte genutzt, Ressourcen gebündelt und Kosten verringert werden. Das Ministerium für Verkehr empfiehlt diesen interkommunalen Ansatz sogar. Die drei betroffenen Kommunen in der VVG Schwäbisch Hall werden daher die Lärmaktionsplanung interkommunal abgestimmt erstellen. Dazu wird das Büro Rapp Trans Freiburg gemeinschaftlich beauftragt (Michelfeld und Rosengarten haben bereits den Beschluss hierzu gefasst).

Verfahrensablauf

  1. Als erster Verfahrensschritt ist ein Beschluss des Gemeinderates zur Aufstellung der Lärmaktionsplanung (Aufstellungsbeschluss) erforderlich.
  2. Der nächste Schritt der Lärmaktionsplanung ist die strategische Ausrichtung. Die Gemeinde beauftragt ein Ingenieurbüro, das die Aufstellung des Lärmaktionsplans in den verkehrlichen und schalltechnischen Fragen begleitet.
  3. Anhand der Lärmkarten der LUBW wird die Lärmsituation im Gemeindegebiet bewertet. Hierfür sind sowohl die Pegelhöhen an den Gebäuden als auch die Anzahl der betroffenen Menschen relevant. Weder die Umgebungslärmrichtlinie noch das Bundesimmissionsschutzgesetz legen verbindlich fest, ab welcher Lärmbelastung von regelungsbedürftigen Lärmproblemen und Lärmauswirkungen auszugehen ist. Die Gemeinde bestimmt daher selbst, ab welcher Lärmbelastung sie von einem regelungsbedürftigen Lärmproblem und Lärmauswirkungen ausgeht (§ 47d Abs. 1 S. 1 BImSchG). Die Grenzwerte der freiwilligen Lärmsanierung an Bundesfernstraßen nach dem „Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II“ sind für die Gemeinde nicht verbindlich. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur regt in seinen Hinweisen zum Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen vom 23.03.2012 an, als Auslösewerte für lärmmindernde Maßnahmen auf LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) abzustellen. Nach der Bewertung der gegenwärtigen Lärmsituation legt die Gemeinde ihre (kurz-, mittel- und langfristigen) Ziele für die Lärmaktionsplanung fest.
  4. Auf dieser Grundlage wird der Entwurf des Lärmaktionsplans erarbeitet. Der Plan muss bestimmte Mindestinhalte haben (§ 47d Abs. 2 S. 1 BImSchG und Anhang V der Umge-bungslärm-Richtlinie). Die Darstellung der geplanten Maßnahmen zählen ebenso hierzu wie deren schalltechnische Bewertung. Daneben sind die weiteren unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen der Maßnahmen im Sinne einer fachplanerischen Abwägung abzuarbeiten.
  5. Um die Öffentlichkeit angemessen zu beteiligen wird ein einstufiges Verfahren vorgeschlagen. Der Entwurf wird für die Bürgerinnen/Bürger öffentlich ausgelegt und den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt.
  6. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens und ggf. Überarbeitung des Entwurfs wird der Lärmaktionsplan vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekanntgemacht. Die wesentlichen Inhalte des Lärmaktionsplans teilt die Gemeinde mit Hilfe eines Kurzberichts der LUBW mit (§ 47d Abs. 7 BImSchG).

Anlage: Präsentation

Anlage: Übersicht

Stadtrat Schorpp fragt an, warum die Stadt erst auf Druck des Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans nachkomme. Die SPD-Fraktion beantragt zudem, den Beschlussantrag unter Ziffer 1 um den Themenkomplex „Fluglärm“ zu ergänzen. Stadtrat Schorpp vertritt ferner die Ansicht, dass eine öffentliche Auslegung als Bürgerbeteiligung nicht ausreiche. Unter Bezugnahme auf § 47 d BImSchG wird eine stärke Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger angeregt.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass der Themenbereich „Fluglärm“ nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liege. Diese liege bei der Luftfahrtbehörde. Als Gemeinde könne man deshalb an dieser Stelle keine Maßnahmen ergreifen. In der Sitzung des Bau- und Planungsausschuss sei ferner vermittelt worden, dass Lärm im Zusammenhang des Verfahrens nicht gemessen, sondern berechnet werde. Die zulässigen Werte des Fluglärms seien bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen und stellen die Grundlage für die Bewilligung des Flugplatzes dar. Ein kommunaler Handlungsspielraum sehe er deshalb nicht. Der Kontext des Fluglärms könne daher nicht aufgenommen werden. Ferner sei es eine Abwägung gewesen, wie viel Mittel man einsetze, wenn es sich ausschließlich um eine Erfassung handle. Ein Maßnahmenkatalog werde hiervon nicht abgeleitet. Auf bereits freiwillig umgesetzte Maßnahmen in Breitenstein, Richtung Gelbingen und im Bereich der Bühlertalstraße wird hingewiesen. Einzelmaßnahmen im Bereich der Johanniterstraße und im Baustellenbereich „Weilertunnel“ wurden zudem auf den Weg gebracht. Der Bund habe auch z.B. erst im Jahre 2015 festgelegt, wer für den Eisenbahnlärm zuständig sei. Im Bau- und Planungsausschuss habe man eine Diskussion geführt, ob durch die Elektromobilität mit einer erheblichen Veränderung zu rechnen sei.

Fachbereichsleiter Planen & Bauen Göttler ergänzt, dass jede/r Bürger/in in den ersten Entwurf Einsicht nehmen und Stellungnahmen abgeben könne, welche im weiteren Verfahren dezidiert beantwortet werden. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sehe man deshalb als gegeben an.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt verweist darauf, dass die von der SPD-Fraktion genannten Themen bereits in der Vorberatung behandelt wurden.

Stadträtin Niemann wirft ein, dass Lärmschutzmaßnahmen an neu zu bauenden Straßen für sie eine Selbstverständlichkeit darstellen. Sie habe ferner aus der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses als Information mitgenommen, dass noch eine öffentliche Veranstaltung geplant sei. Auch wird angefragt, wie z.B. der Fahrbahnbelag des Langen Graben in die Berechnung eingehe.

Oberbürgermeister Pelgrim bejaht, dass nach Erhebung der Fakten eine öffentliche Veranstaltung erfolge.

Fachbereichsleiter Planen & Bauen Göttler ergänzt, dass der angesprochene Fahrbahnbelag mit Aufschlagswerten in die Berechnung einfließe.

Oberbürgermeister Pelgrim wirft ein, dass die Maßnahme z.B. in Breitenstein gesetzlich nicht erforderlich gewesen wäre. Der Landkreis als Baulastträger habe sich mit Blick auf die rechtliche Situation dort zurückgezogen. Man habe als Stadt den finanziellen Aufwand übernommen. Das Gleiche gelte für den Bereich der Westumfahrung.

Stadtrat Stein fragt an, warum die Landesstraße 1055 durch Steinbach als freiwillig zu betrachtende Straße enthalten sei.

Fachbereichsleiter Planen & Bauen Göttler erklärt, dass dies mit der Baulast zusammenhänge.

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Ziel, Maßnahmen zur Verringerung des Umgebungslärms, insbesondere des Straßenverkehrslärms, festzulegen und umzusetzen. Nach den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg erfolgt die Lärmaktionsplanung in interkommunaler Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.
  2. Als Auslösewerte für die Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen werden entsprechend den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) festgelegt. Dies gilt für Verkehrsachsen mit über 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu geben und mit den beteiligten Kommunen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft sowie dem Büro Rapp Trans das weitere Verfahren zu betreiben.

(29 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)

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