§ 21 - Lärmaktionsplan; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Lärm zählt zu den größten Umweltproblemen unserer Gesellschaft. Er ist unter anderem die Folge der steigenden Mobilität der Bevölkerung und des Warentransportes auf der Schiene und auf der Straße. Die bedeutendste Belastungsquelle ist der Straßenverkehrslärm.
Die europäische Umgebungslärmrichtlinie wurde in den § 47 a ff. Bundesimmissionsschutz-gesetz (BImSchG), der 34. BImSchV und weiteren Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. In Baden-Württemberg hat die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) im Jahr 2008 für Hauptverkehrsstraßen in zwei Stufen die strategischen Lärmkarten erstellt. Zu erfassen waren dabei Bundes- und Landstraßen mit einer Verkehrsbelastung von über 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag.
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig, § 47e Abs. 1 BImSchG. Sie mussten für Orte in der Nähe von Haupt­verkehrsstraßen bis Sommer 2013 Lärmaktionspläne aufstellen. Zahlreiche Städte und Gemeinden sind aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans bislang nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Laut Schreiben des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2017 liegen gegenwärtig von weniger als der Hälfte der Kommunen zufriedenstellende Zusammenfassungen abgeschlossener Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen vor. Es droht ein EU-Vertragsverletzungsverfahren, weshalb das Ministerium nun auf eine zeitnahe Fertigstellung der Lärmaktionspläne drängt.
In der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Schwäbisch Hall sind die Stadt Schwäbisch Hall sowie die Gemeinden Rosengarten und Michelfeld gesetzlich verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Durch eine interkommunale Zusammenarbeit können Synergieeffekte genutzt, Ressourcen gebündelt und Kosten verringert werden. Das Ministerium für Verkehr empfiehlt diesen interkommunalen Ansatz sogar. Die drei betroffenen Kommunen in der VVG Schwäbisch Hall werden daher die Lärmaktionsplanung interkommunal abgestimmt erstellen. Dazu wird das Büro Rapp Trans Freiburg gemeinschaftlich beauftragt (Michelfeld und Rosengarten haben bereits den Beschluss hierzu gefasst).

Verfahrensablauf

  1. Als erster Verfahrensschritt ist ein Beschluss des Gemeinderates zur Aufstellung der Lärmaktionsplanung (Aufstellungsbeschluss) erforderlich.
  2. Der nächste Schritt der Lärmaktionsplanung ist die strategische Ausrichtung. Die Gemeinde beauftragt ein Ingenieurbüro, das die Aufstellung des Lärmaktionsplans in den verkehrlichen und schalltechnischen Fragen begleitet.
  3. Anhand der Lärmkarten der LUBW wird die Lärmsituation im Gemeindegebiet bewertet. Hierfür sind sowohl die Pegelhöhen an den Gebäuden als auch die Anzahl der betroffenen Menschen relevant. Weder die Umgebungslärmrichtlinie noch das Bundesimmissionsschutzgesetz legen verbindlich fest, ab welcher Lärmbelastung von regelungsbedürftigen Lärmproblemen und Lärmauswirkungen auszugehen ist. Die Gemeinde bestimmt daher selbst, ab welcher Lärmbelastung sie von einem regelungsbedürftigen Lärmproblem und Lärmauswirkungen ausgeht (§ 47d Abs. 1 S. 1 BImSchG). Die Grenzwerte der freiwilligen Lärmsanierung an Bundesfernstraßen nach dem „Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II“ sind für die Gemeinde nicht verbindlich. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur regt in seinen Hinweisen zum Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen vom 23.03.2012 an, als Auslösewerte für lärmmindernde Maßnahmen auf LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) abzustellen. Nach der Bewertung der gegenwärtigen Lärmsituation legt die Gemeinde ihre (kurz-, mittel- und langfristigen) Ziele für die Lärmaktionsplanung fest.
  4. Auf dieser Grundlage wird der Entwurf des Lärmaktionsplans erarbeitet. Der Plan muss bestimmte Mindestinhalte haben (§ 47d Abs. 2 S. 1 BImSchG und Anhang V der Umge-bungslärm-Richtlinie). Die Darstellung der geplanten Maßnahmen zählen ebenso hierzu wie deren schalltechnische Bewertung. Daneben sind die weiteren unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen der Maßnahmen im Sinne einer fachplanerischen Abwägung abzuarbeiten.
  5. Um die Öffentlichkeit angemessen zu beteiligen wird ein einstufiges Verfahren vorgeschlagen. Der Entwurf wird für die Bürgerinnen/Bürger öffentlich ausgelegt und den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt.
  6. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens und ggf. Überarbeitung des Entwurfs wird der Lärmaktionsplan vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich bekanntgemacht. Die wesentlichen Inhalte des Lärmaktionsplans teilt die Gemeinde mit Hilfe eines Kurzberichts der LUBW mit (§ 47d Abs. 7 BImSchG).

Anlage: Präsentation

Anlage: Übersicht

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Ziel, Maßnahmen zur Verringerung des Umgebungslärms, insbesondere des Straßenverkehrslärms, festzulegen und umzusetzen. Nach den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg erfolgt die Lärmaktionsplanung in interkommunaler Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.
  2. Als Auslösewerte für die Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen werden entsprechend den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) festgelegt.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu geben und mit den beteiligten Kommunen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft sowie dem Büro Rapp Trans das weitere Verfahren zu betreiben.

(29 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen)

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