28009621/meetingminutes/37866605/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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In der Sitzung des Gemeinderates am 14.03.2018 wurde die Beteiligung der Stiftung &bdquo;Der Hospital zum Heiligen Geist&ldquo; an einer gGmbH, welche den Betrieb eines station&auml;ren Hospizes in Schw&auml;bisch Hall zum Gegenstand hat, beschlossen.</p>
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- Stadtrat Bay verl&auml;sst kurzzeitig den Sitzungssaal -<br />
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- Stadtr&auml;tin Walter und Stadtrat H&auml;rtig nehmen wieder ihren Platz am Ratstisch ein -</p>
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In der Sitzung des Gemeinderates am [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/28009151/meetingminutes/30175708/paragraph 14.03.2018 (n&ouml;)] wurde die Beteiligung der Stiftung &bdquo;Der Hospital zum Heiligen Geist&ldquo; an einer gGmbH, welche den Betrieb eines station&auml;ren Hospizes in Schw&auml;bisch Hall zum Gegenstand hat, beschlossen.</p>
 
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Der damals vorgelegte Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zwischenzeitlich in Abstimmung mit den letztlichen Gr&uuml;ndungsmitgliedern</p>
 
Der damals vorgelegte Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zwischenzeitlich in Abstimmung mit den letztlichen Gr&uuml;ndungsmitgliedern</p>
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Die Gesellschaft solle verpflichtet werden, mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitern Arbeitsvertr&auml;ge abzuschlie&szlig;en oder bestehende Arbeitsvertr&auml;ge dahingehend zu &auml;ndern, dass deren Mindestinhalt mit dem, nach dem Arbeitrechtsregelungsgesetz der evangelischen Landeskirche W&uuml;rttemberg zugelassenen, kirchlichen Arbeitsrecht &uuml;bereinstimme. Sie solle sich weiterhin verpflichten, die einschl&auml;gigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Gesellschaft solle dar&uuml;ber hinaus verpflichtet werden, in ihre leitenden Organe solche Personen zu w&auml;hlen, die bereit seien, dem Diakonischen Werk im Sinne dessen Gesellschaftszwecks zu dienen und zu gew&auml;hrleisten, dass in die leitenden und aufsichtsf&uuml;hrenden Organe solche Personen den bestimmenden Einfluss aus&uuml;ben, die zu diesem Dienst bereit seien und der Zuordnungskirche (Mitglied des Diakonischen Werks in W&uuml;rttemberg e.V.) angeh&ouml;ren.</p>
 
Die Gesellschaft solle verpflichtet werden, mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitern Arbeitsvertr&auml;ge abzuschlie&szlig;en oder bestehende Arbeitsvertr&auml;ge dahingehend zu &auml;ndern, dass deren Mindestinhalt mit dem, nach dem Arbeitrechtsregelungsgesetz der evangelischen Landeskirche W&uuml;rttemberg zugelassenen, kirchlichen Arbeitsrecht &uuml;bereinstimme. Sie solle sich weiterhin verpflichten, die einschl&auml;gigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Gesellschaft solle dar&uuml;ber hinaus verpflichtet werden, in ihre leitenden Organe solche Personen zu w&auml;hlen, die bereit seien, dem Diakonischen Werk im Sinne dessen Gesellschaftszwecks zu dienen und zu gew&auml;hrleisten, dass in die leitenden und aufsichtsf&uuml;hrenden Organe solche Personen den bestimmenden Einfluss aus&uuml;ben, die zu diesem Dienst bereit seien und der Zuordnungskirche (Mitglied des Diakonischen Werks in W&uuml;rttemberg e.V.) angeh&ouml;ren.</p>
 
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Die &uuml;brigen potentiellen Gesellschafter waren mit einer derartig beherrschenden Besserstellung der evangelischen Kirchenbezirke des Landkreises Schw&auml;bisch Hall nicht einverstanden, weshalb nun im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages lediglich die M&ouml;glichkeit einer k&uuml;nftigen Beteiligung mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt 20.000 &euro; einger&auml;umt wird. Die gleiche M&ouml;glichkeit wird auch dem Landkreis Hohenlohe einger&auml;umt.</p>
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Die &uuml;brigen potentiellen Gesellschafter waren mit einer derartig beherrschenden Besserstellung der evangelischen Kirchenbezirke des Landkreises Schw&auml;bisch Hall nicht einverstanden, weshalb nun im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages lediglich die M&ouml;glichkeit einer k&uuml;nftigen Beteiligung mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt 20.000&nbsp; &euro; einger&auml;umt wird. Die gleiche M&ouml;glichkeit wird auch dem Landkreis Hohenlohe einger&auml;umt.</p>
 
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Im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zudem unter &sect; 4 Ziffer 6 eine Regelung von etwaigen Nachschusspflichten wie folgt aufgenommen:</p>
 
Im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zudem unter &sect; 4 Ziffer 6 eine Regelung von etwaigen Nachschusspflichten wie folgt aufgenommen:</p>
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&bdquo;Bei der Aufl&ouml;sung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbeg&uuml;nstigter Zwecke entscheidet die Gesellschafterversammlung &uuml;ber die Verteilung der Verm&ouml;gensmasse oder der Fortf&uuml;hrung des Betriebes. Wird der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht herbeigef&uuml;hrt, so f&auml;llt das Verm&ouml;gen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Buchwert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen &uuml;bersteigt, an den Krebsverein Schw&auml;bisch Hall e.V. mit Sitz in Schw&auml;bisch Hall, der es ausschlie&szlig;lich und unmittelbar f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige Zwecke zu verwenden hat.&ldquo;</p>
 
&bdquo;Bei der Aufl&ouml;sung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbeg&uuml;nstigter Zwecke entscheidet die Gesellschafterversammlung &uuml;ber die Verteilung der Verm&ouml;gensmasse oder der Fortf&uuml;hrung des Betriebes. Wird der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht herbeigef&uuml;hrt, so f&auml;llt das Verm&ouml;gen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Buchwert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen &uuml;bersteigt, an den Krebsverein Schw&auml;bisch Hall e.V. mit Sitz in Schw&auml;bisch Hall, der es ausschlie&szlig;lich und unmittelbar f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige Zwecke zu verwenden hat.&ldquo;</p>
 
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Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigef&uuml;gt.Aufgrund der Stellung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist als Stiftung des &ouml;ffentlichen Rechts findet deren Verwaltung nach gemeinderechtlichen Vorgaben statt und die st&auml;dtischen Gremien stellen zugleich deren Organe mit entsprechender Entscheidungsbefugnis dar.</p>
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Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigef&uuml;gt. Aufgrund der Stellung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist als Stiftung des &ouml;ffentlichen Rechts findet deren Verwaltung nach gemeinderechtlichen Vorgaben statt und die st&auml;dtischen Gremien stellen zugleich deren Organe mit entsprechender Entscheidungsbefugnis dar.</p>
 
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Demnach hat der Gemeinderat gem&auml;&szlig; &sect; 102 ff GemO &uuml;ber die Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gr&uuml;ndenden Station&auml;res Hospiz Schw&auml;bisch Hall gGmbH, auf Grundlage des neuen Entwurfs des Gesellschaftsvertrages, zu beschlie&szlig;en.</p>
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Demnach hat der Gemeinderat gem&auml;&szlig; &sect; 102 ff. GemO &uuml;ber die Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gr&uuml;ndenden Station&auml;res Hospiz Schw&auml;bisch Hall gGmbH, auf Grundlage des neuen Entwurfs des Gesellschaftsvertrages, zu beschlie&szlig;en.</p>
 
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Anlage:&nbsp;[[Media:Anlage_Hospiz_Gesellschaftsvertrag.pdf{{!}}Entwurf Gesellschaftsvertrag Stand 02.10.18]]</p>
 
Anlage:&nbsp;[[Media:Anlage_Hospiz_Gesellschaftsvertrag.pdf{{!}}Entwurf Gesellschaftsvertrag Stand 02.10.18]]</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.</p>
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Der Gemeinderat der Stadt Schw&auml;bisch Hall stimmt der Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gr&uuml;ndenden Station&auml;res Hospiz Schw&auml;bisch Hall gGmbH, gem&auml;&szlig; den Bestimmungen des vorliegenden ge&auml;nderten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags, zu.<br />
 
Der Gemeinderat der Stadt Schw&auml;bisch Hall stimmt der Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gr&uuml;ndenden Station&auml;res Hospiz Schw&auml;bisch Hall gGmbH, gem&auml;&szlig; den Bestimmungen des vorliegenden ge&auml;nderten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags, zu.<br />
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)<br />
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(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)</p>
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[[Category:Startdate|2018-11-14]]
 
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Aktuelle Version vom 12. März 2019, 15:16 Uhr

Sachvortrag:

- Stadtrat Bay verlässt kurzzeitig den Sitzungssaal -
- Stadträtin Walter und Stadtrat Härtig nehmen wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

In der Sitzung des Gemeinderates am 14.03.2018 (nö) wurde die Beteiligung der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist“ an einer gGmbH, welche den Betrieb eines stationären Hospizes in Schwäbisch Hall zum Gegenstand hat, beschlossen.

Der damals vorgelegte Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zwischenzeitlich in Abstimmung mit den letztlichen Gründungsmitgliedern

Evangelisches Diakoniewerk Schwäbisch Hall e.V. Geschäftsanteil 20.000 €
Krebsverein Schwäbisch Hall e.V Geschäftsanteil 20.000 €
Landkreis Schwäbisch Hall KdöR Geschäftsanteil 20.000 €
Stiftung Der Hospital zum Heiligen Geist öR Geschäftsanteil 20.000 €
Katholisches Dekanat Schwäbisch Hall KdöR Geschäftsanteil 20.000 €

in einigen Punkten geändert.

Eine Beteiligung der evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Schwäbisch Hall ist aus Statutsgründen der Evangelischen Landeskirche nur unter der Voraussetzung möglich, dass die evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis eine Mehrheitsbeteiligung erlangen. Damit einhergehend sollte die Gesellschaft Mitglied des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V., als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, werden und verpflichtet werden, die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, insbesondere die in der Satzung des Diakonischen Werks geregelten Mitgliedspflichten:

Die Gesellschaft solle verpflichtet werden, mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestinhalt mit dem, nach dem Arbeitrechtsregelungsgesetz der evangelischen Landeskirche Württemberg zugelassenen, kirchlichen Arbeitsrecht übereinstimme. Sie solle sich weiterhin verpflichten, die einschlägigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Gesellschaft solle darüber hinaus verpflichtet werden, in ihre leitenden Organe solche Personen zu wählen, die bereit seien, dem Diakonischen Werk im Sinne dessen Gesellschaftszwecks zu dienen und zu gewährleisten, dass in die leitenden und aufsichtsführenden Organe solche Personen den bestimmenden Einfluss ausüben, die zu diesem Dienst bereit seien und der Zuordnungskirche (Mitglied des Diakonischen Werks in Württemberg e.V.) angehören.

Die übrigen potentiellen Gesellschafter waren mit einer derartig beherrschenden Besserstellung der evangelischen Kirchenbezirke des Landkreises Schwäbisch Hall nicht einverstanden, weshalb nun im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages lediglich die Möglichkeit einer künftigen Beteiligung mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt 20.000  € eingeräumt wird. Die gleiche Möglichkeit wird auch dem Landkreis Hohenlohe eingeräumt.

Im neuen Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde zudem unter § 4 Ziffer 6 eine Regelung von etwaigen Nachschusspflichten wie folgt aufgenommen:

„Für den Fall, dass die Gesellschaft einen Abmangel erwirtschaftet, sehen sich die Gesell-schafter entsprechend dem Bruchteil ihrer Gesellschaftsanteile in der Nachschusspflicht, soweit der Abmangel nicht aus der Sonderfinanzierungszusage des Krebsverein Schwäbisch Hall e.V. (50.000,00 € p.a. für vier Jahre) und aus den vom Förderverein eingeworbenen Spenden gedeckt werden kann.“

Unter § 10 wurde den evangelischen Kirchenbezirken im Landkreis Schwäbisch Hall ein Mitgliedsrecht im Beirat zugebilligt.

Darüber hinaus wurde die Heimfallregelung in § 13 wie folgt geändert:

„Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verteilung der Vermögensmasse oder der Fortführung des Betriebes. Wird der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht herbeigeführt, so fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Buchwert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Krebsverein Schwäbisch Hall e.V. mit Sitz in Schwäbisch Hall, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrags ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Aufgrund der Stellung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist als Stiftung des öffentlichen Rechts findet deren Verwaltung nach gemeinderechtlichen Vorgaben statt und die städtischen Gremien stellen zugleich deren Organe mit entsprechender Entscheidungsbefugnis dar.

Demnach hat der Gemeinderat gemäß § 102 ff. GemO über die Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gründenden Stationäres Hospiz Schwäbisch Hall gGmbH, auf Grundlage des neuen Entwurfs des Gesellschaftsvertrages, zu beschließen.

Anlage: Entwurf Gesellschaftsvertrag Stand 02.10.18

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall stimmt der Beteiligung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist an der neu zu gründenden Stationäres Hospiz Schwäbisch Hall gGmbH, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden geänderten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags, zu.
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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