§ 213 - Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz und der damit verbundenen Umstrukturierungen des Haushalts der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde der § 2 Abs. 3 UStG, wonach jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig und somit steuerpflichtig werden, aufgehoben. Stattdessen wurde der neue § 2 b  UStG eingeführt. Durch die Einführung der neuen Besteuerungssystematik werden jPdöR weitgehend wie privatwirtschaftliche Unternehmer behandelt. Das heisst, dass künftig eine jPdöR zwangsläufig der Umsatzbesteuerung unterworfen wird, wenn sie auf privatwirtschaftlicher Grundlage handelt. Nur wenn die jPdöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Regelung und damit in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, sind die Umsätze nicht steuerbar.

Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsvorschrift geschaffen, die erlaubt, die alte Fassung von § 2 Abs. 3 UStG auf sämtliche Umsätze die vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, anzuwenden. Hierzu musste eine Optionserklärung bis 31.12.2016 beim örtlichen Finanzamt eingereicht werden. Davon hat die Stadt Schwäbisch Hall Gebrauch gemacht (der Gemeinderat wurde darüber in der Sitzung vom 14.12.2016 entsprechend informiert).

Für die Planung und Durchführung der Neuregelungen, wurde nachfolgende Projektgruppe innerhalb der Stadtkämmerei gegründet: 

Projekt "Stadt als Steuerschuldner"

Projektleitung

 Katrin Beron, Sachbearbeiterin Finanzen

Mitwirkende Projektmitglieder im
Hinblick auf Projektberatung und
Strategiefestsetzugen

Oscar Gruber, Fachbereichsleiter Finanzen

Jochen Hallmann, stellv. Fachbereichsleiter Finanzen

operative Abarbeitung der
Projektschritte

Andreas Pollmann, Sachbearbeiter Finanzen
Anja Messerschmidt, Sachbearbeiter Finanzen

Katrin Beron, Sachbearbeiterin Finanzen

Vorgehensweise / Projektplanung:

Vom Städtetag wurde eine Handlungsempfehlung für den § 2b UStG und die Einführung eines Tax Compliance Management System vorgelegt. Darin wurde auch ein Projektplan erstellt, an welchem sich die Stadt Schwäbisch Hall orientieren möchte (siehe Anlage).

Der erste Schritt basiert auf einer Prüfungs- und Erfassungsphase. Darin erfolgt eine Bestandsaufnahme, also die Beschreibung der Betriebsabläufe innerhalb des städtischen Haushalts.
Ein Einnahme- sowie Ausgabenscreening zur steuerlichen Einordnung wird bereits vorgenommen. Hierzu werden auch Gespräche mit den zuständigen Fachbereichen und Abteilungen unumgänglich sein. Bei Einnahmen-Tatbeständen, welche schwer zu kategorisieren sind, wird ein Steuerberater (voraussichtlich pwc mit Sitz in Stuttgart) hinzugezogen. Alle Entscheidungsgrundlagen werden dokumentiert und in ein sogenanntes Tax Compliance Management System eingepflegt. Ebenfalls wird in diesem Schritt damit begonnen, bestehende Verträge, Satzungen und Gebühren zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es wird angestrebt, dass die Prüfungs- und Erfassungsphase bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen ist.
Ein weiteres Ziel der Projektgruppe besteht darin, bis zu diesem Zeitpunkt - und noch vor Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 - die künftige Abwicklung der Steuerverbuchungen in unserer Finanzsoftware entschieden und eingepflegt zu haben.

Ab Juli 2019 bis 31.12.2020 sollten wir uns sodann in der Umsetzungsphase befinden.
Erste Ergebnisse der finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt werden ausgewertet.
Schulungsunterlagen, Leitfäden und Anleitungen müssen vorbereitet und an die entsprechenden Abteilungen weitergegeben werden.
Gegebenenfalls müssen noch weitere Anpassungen im städtischen Rechnungswesen und somit in unserer Finanzsoftware vorgenommen werden.

Ab dem 01.01.2021 werden die Anforderungen des § 2b UStG bei der Stadt Schwäbisch Hall vollumfänglich umgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch das Tax Compliance Management System (kurz: TCMS) aufgestellt und gegebenenfalls an den Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

„Tax Compliance“ bezeichnet damit die Implementierung und Pflege eines Systems, um sicher zu stellen, dass steuerliche Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung befolgt werden. Ziel ist dabei (u.a.) insbesondere die Sensibilisierung der Verwaltungsspitze und aller Verantwortlichen für die steuerstrafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Neuordnung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand.

Mit der Neuregelung des § 2b UStG ist ein Umdenken innerhalb der Verwaltung notwendig. Die künftige Ausweitung des umsatzsteuerpflichtigen Betätigungsbereichs in den Kommunen, geht weit über die bisher bei der Kämmerei konzentrierten Verantwortung für steuerliche Fragen hinaus. Es ist damit zu rechnen, dass zur Beurteilung und Prüfung von Tatbeständen ein deutlich höherer Zeitaufwand auf alle Beteiligten zukommen wird.

Anlage: Projektplan § 2b UStGt

Stadtrat Weber bittet um Erläuterung gegenüber der Öffentlichkeit, da dies in der Konsequenz dazu führe, dass gewisse Leistungen der Stadt teurer werden, da diese der Umsatzsteuer unterliegen werden. Der Gesetzgeber versuche hierdurch seine Umsatzsteuereinnahmen zu optimieren. Dies sei keine „Erfindung“ der Stadt Schwäbisch Hall.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erklärt, dass man derzeit nur im Bereich der Betriebe gewerblicher Art der Umsatzsteuer unterworfen sei. Das bedeute, dass Körperschaftssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht für juristische Personen des öffentlichen Rechts die gleiche Grundlage habe. Eine Umsatzsteuer falle nur auf Einnahmen an, welche innerhalb von Betrieben gewerblicher Art realisiert werden. § 4 Körperschaftssteuergesetz definiere den Betrieb der gewerblichen Art. Es handle sich um eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, welche mehr als 35.000 € pro Jahr betrage und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liege. U.a. die Sportstätten, die Parkierungseinrichtungen, das Teilortsblatt und der Museumsshop stellen einen Betrieb gewerblicher Art dar. Diese Einnahmen habe man der Umsatzsteuer unterworfen. Man habe auf die Aufwendungen, welche in Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen entstanden seien, die Vorsteuer gezogen. Außerhalb der Betriebe gewerblicher Art habe man weitere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt. Im Bereich der Feuerwehr gebe es beispielsweise eine Kleiderreinigung. Die erzielten Umsätze würden deutlich unter 35.000 € pro Jahr liegen. Aus diesem Grunde waren die Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ab dem Jahr 2021 gelte die Grenze von 35.000 € pro Jahr nicht mehr. Das Umsatzsteuerrecht werde komplett vom Körperschaftssteuerrecht losgelöst. Sobald man wirtschaftlich „unterwegs“ sei, werde der erste Cent der Umsatzsteuer unterworfen. Die Einnahmen aus der Kleiderreinigung im Bereich der Feuerwehr werden dann umsatzsteuerpflichtig. Auf die spätere Beschlussfassung hinsichtlich der Gebühren für den Tierfriedhof wird hingewiesen. Diese unterliegen bis 2021 nicht der Umsatzsteuerpflicht, da man davon ausgehe, dass man weniger als 35.000 € an Einnahmen pro Jahr generiere. Ab dem Jahr 2021 gelte die Umsatzsteuerpflicht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden die Leistungen dann teurer. Im Umkehrschluss bedeute es jedoch, dass für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen eine Vorsteuer gezogen werden kann. Bei der Bemessungsgrundlage für die Gebühren werde dies ebenfalls Berücksichtigung finden. In Fällen, in denen die Aufwendungen höher als die Umsätze seien, könne es sogar zu einer Gebührenermäßigung kommen. Die Umstellung sei sehr arbeitsintensiv, da man alle Einnahmen einem „Screening“ unterwerfen müsse um zu prüfen, ob man sich im hoheitlichen oder wirtschaftlich tätigen Bereich bewege. Das Gleiche gelte ebenfalls für die Aufwendungen.

Stadtrat Sakellariou wirft die Frage auf, ob man Produkte aus dem „wirtschaftlich tätigen Bereich“ wieder zurück zur Stadt holen könne, um den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht zu erzielen.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass dies nicht gehe. Es wird die Art der Tätigkeit unabhängig von der Organisationsform beobachtet.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber ergänzt, dass es keine Auslagerung gebe, da alles der Stadt zugerechnet werde.

Oberbürgermeister Pelgrim zieht das Beispiel einer Kaffeemaschine zu Hilfe. Stehe die Kaffeemaschine in der Stadtbibliothek, stelle diese einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn diese dort Einnahmen generiere. Ab dem Jahr 2021 falle Umsatzsteuer an und eine Vorsteuer könne gezogen werden. Stehe die gleiche Kaffeemaschine bei ihm im Büro, stelle dies ein hoheitlicher Betrieb dar. Die Prozesse zu prüfen, stelle einen großen Aufwand dar.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber wirft ergänzend ein, dass die Leistungen der Feuerwehr dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden können. Die Feuerwehr müsse jedoch keine Wäsche waschen. Wenn diese auf diesem Bereich tätig sei, stelle dies eine privatwirtschaftliche Betätigung dar. Die Einnahmen sind in diesem Fall der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass man von der Dienstkleidung rede, welche auch für Dritte gewaschen werde.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber führt aus, dass auch Humanbestattungen dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden können. Die Gebühren für den Tierfriedhof müssen jedoch ab dem Jahr 2021 der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass die Abgrenzung sehr kompliziert werde. Er spreche sich dafür aus, dass eine Stadt behandelt werde wie in Unternehmen. Da dies derzeit nicht der Fall sei, komme es zu solchen Auswüchsen mit Risiken innerhalb des Abwicklungsprozesses.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt regt an, dieses komplexe Thema nochmals gegenüber der Öffentlichkeit zu erläutern. Man müsse überlegen, was man mit Investitionen mache. In dieser Lage müsse man nach Ansicht von Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt Investitionen zwei Jahre schieben. Es handle sich um einen großen finanziellen Hebel. Es wird angeregt, sich hierüber Gedanken zu machen.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass diese Überlegung bereits gelegentlich praktiziert werde. Im Falle von Umsatzerlösen durch Verpachtung wird der Kunstrasenplatz im Konkreten sowie Sportstätten im Allgemeinen als Beispiel genannt. Man müsse sich jedoch jetzt nochmals systematisch mit all diesen Themen befassen.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber verdeutlicht, dass die Finanzierung von Kindertagesstätten und Schulen eine hoheitliche Aufgabe darstellen. Diese unterliegen künftig nicht der Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Beim Mensabetrieb komme es auf die vertragliche Gestaltung an.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt nach einer Abfrage fest, dass der Beschlussantrag zustimmend zur Kenntnis genommen werden kann.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Projektplanung zur Neuregelung des § 2b UStG zustimmend zur Kenntnis.
(ohne Abstimmung)

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