§ 213 - Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz und der damit verbundenen Umstrukturierungen des Haushalts der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde der § 2 Abs. 3 UStG, wonach jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig und somit steuerpflichtig werden, aufgehoben. Stattdessen wurde der neue § 2 b  UStG eingeführt. Durch die Einführung der neuen Besteuerungssystematik werden jPdöR weitgehend wie privatwirtschaftliche Unternehmer behandelt. Das heisst, dass künftig eine jPdöR zwangsläufig der Umsatzbesteuerung unterworfen wird, wenn sie auf privatwirtschaftlicher Grundlage handelt. Nur wenn die jPdöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Regelung und damit in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, sind die Umsätze nicht steuerbar.

Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsvorschrift geschaffen, die erlaubt, die alte Fassung von § 2 Abs. 3 UStG auf sämtliche Umsätze die vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, anzuwenden. Hierzu musste eine Optionserklärung bis 31.12.2016 beim örtlichen Finanzamt eingereicht werden. Davon hat die Stadt Schwäbisch Hall Gebrauch gemacht (der Gemeinderat wurde darüber in der Sitzung vom 14.12.2016 entsprechend informiert).

Für die Planung und Durchführung der Neuregelungen, wurde nachfolgende Projektgruppe innerhalb der Stadtkämmerei gegründet:

Projekt "Stadt als Steuerschuldner"

Projektleitung

 Katrin Beron, Sachbearbeiterin Finanzen

Mitwirkende Projektmitglieder im
Hinblick auf Projektberatung und
Strategiefestsetzugen

Oscar Gruber, Fachbereichsleiter Finanzen

Jochen Hallmann, stellv. Fachbereichsleiter Finanzen

operative Abarbeitung der
Projektschritte

Andreas Pollmann, Sachbearbeiter Finanzen
Anja Messerschmidt, Sachbearbeiter Finanzen

Katrin Beron, Sachbearbeiterin Finanzen

Vorgehensweise / Projektplanung:

Vom Städtetag wurde eine Handlungsempfehlung für den § 2b UStG und die Einführung eines Tax Compliance Management System vorgelegt. Darin wurde auch ein Projektplan erstellt, an welchem sich die Stadt Schwäbisch Hall orientieren möchte (siehe Anlage).

Der erste Schritt basiert auf einer Prüfungs- und Erfassungsphase. Darin erfolgt eine Bestandsaufnahme, also die Beschreibung der Betriebsabläufe innerhalb des städtischen Haushalts. Ein Einnahme- sowie Ausgabenscreening zur steuerlichen Einordnung wird bereits vorgenommen. Hierzu werden auch Gespräche mit den zuständigen Fachbereichen und Abteilungen unumgänglich sein. Bei Einnahmen-Tatbeständen, welche schwer zu kategorisieren sind, wird ein Steuerberater (voraussichtlich pwc mit Sitz in Stuttgart) hinzugezogen. Alle Entscheidungsgrundlagen werden dokumentiert und in ein sogenanntes Tax Compliance Management System eingepflegt. Ebenfalls wird in diesem Schritt damit begonnen, bestehende Verträge, Satzungen und Gebühren zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es wird angestrebt, dass die Prüfungs- und Erfassungsphase bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen ist.
Ein weiteres Ziel der Projektgruppe besteht darin, bis zu diesem Zeitpunkt - und noch vor Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021 - die künftige Abwicklung der Steuerverbuchungen in unserer Finanzsoftware entschieden und eingepflegt zu haben.

Ab Juli 2019 bis 31.12.2020 sollten wir uns sodann in der Umsetzungsphase befinden.
Erste Ergebnisse der finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt werden ausgewertet.
Schulungsunterlagen, Leitfäden und Anleitungen müssen vorbereitet und an die entsprechenden Abteilungen weitergegeben werden.
Gegebenenfalls müssen noch weitere Anpassungen im städtischen Rechnungswesen und somit in unserer Finanzsoftware vorgenommen werden.

Ab dem 01.01.2021 werden die Anforderungen des § 2b UStG bei der Stadt Schwäbisch Hall vollumfänglich umgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch das Tax Compliance Management System (kurz: TCMS) aufgestellt und gegebenenfalls an den Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

„Tax Compliance“ bezeichnet damit die Implementierung und Pflege eines Systems, um sicher zu stellen, dass steuerliche Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung befolgt werden. Ziel ist dabei (u.a.) insbesondere die Sensibilisierung der Verwaltungsspitze und aller Verantwortlichen für die steuerstrafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Neuordnung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand.

Mit der Neuregelung des § 2b UStG ist ein Umdenken innerhalb der Verwaltung notwendig. Die künftige Ausweitung des umsatzsteuerpflichtigen Betätigungsbereichs in den Kommunen, geht weit über die bisher bei der Kämmerei konzentrierten Verantwortung für steuerliche Fragen hinaus. Es ist damit zu rechnen, dass zur Beurteilung und Prüfung von Tatbeständen ein deutlich höherer Zeitaufwand auf alle Beteiligten zukommen wird.

Anlage: Projektplan § 2b UStGt

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Projektplanung zur Neuregelung des §2b UStG zustimmend zur Kenntnis.
(ohne Abstimmung)

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