§ 171 - Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“ hier: Behandlung der Stellungnahmen, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss §13 a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadtrat Baumann nimmt wieder seinen Platz am Ratstisch ein -

Der Gemeinderat hat am 05.12.2016 (§259) den Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Solpark Nord 1. Änderung gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.

Wie damals ausgeführt hat die Firma Optima packaging group GmbH im Solpark infolge ihres anhaltenden Wachstums zusätzlichen Flächenbedarf, der sich auf die östlich der Otto-Hahn-Straße angrenzenden Flächen erstreckt. Damit sinnvolle und wirtschaftliche Produktionsabläufe erreicht werden können, ist die Schließung der Otto-Hahn-Straße notwendig, was ein zusammenhängendes Betriebsgelände ermöglicht.

Eine Schließung bedeutet jedoch die Aufgabe des bisherigen zentralen Anschlusses vom Solpark an die Ostumfahrung im Norden. Kompensieren könnte dies der vor einigen Jahren gebaute Anschluss am Hans-Georg-Albrecht-Weg weiter westlich, der im Rahmen der dort neu entstandenen Feuerwache Ost als kurze Anbindung an das überörtliche Straßennetz geschaffen wurde.

Dies hat auch die seinerzeit in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung (Anlage 4) ergeben. Allerdings sind hierfür am Hans-Georg-Albrecht-Weg verschiedene Ertüchtigungsmaßnahmen in Form einer Vollsignalisierung der Einmündung, einer Verlängerung der Rechts-einbiegespur auf der Ostumfahrung und eines Rückbaus von öffentlichen Stellplätzen im Hans-Georg-Albrecht-Weg erforderlich. Die dafür entstehenden Kosten werden von der Firma Optima packaging group GmbH übernommen, was durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert wird.
Unter Umständen ist auch ein Rückbau von vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. der bestehenden Signalanlage) in der Otto-Hahn-Straße erforderlich. Auch hierfür werden die entstehenden Kosten von der Firma Optima packaging group GmbH getragen.

Die bestehende Einmündung der Otto-Hahn-Straße an der Ostumfahrung soll nicht vollständig geschlossen werden, sondern als Betriebszufahrt erhalten bleiben, was zur Entlastung der anderen bestehenden Knoten beiträgt.

Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Anlage 1).

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall ist das Plangebiet als Gewerbefläche dargestellt. Der Bebauungsplan wird somit gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Auf Basis des städtebaulichen Konzeptes wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung am 06.02.2017 durchgeführt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 18.05.2018 beteiligt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung wurden zusammengefasst und mit Vorschlägen zur Wertung bzw. Behandlung versehen (Anlage 5 und 6). Aufbauend auf den eingegangenen Stellungnahmen, den zwischenzeitlich erstellten Gutachten und dem städtebaulichen Konzept wurde der Entwurf des Bebauungsplans entwickelt.

Neben der Aufgabe der Otto-Hahn-Straße erfolgt eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen unter Berücksichtigung der bestehenden Restriktionen durch den nördlich angrenzenden Flugplatz. Dabei wird im überwiegenden Teil des Plangebietes eine Staffelung der maximalen Gebäudehöhen von 9,00 m im Norden über 12,00 m bis auf 14,00 m entlang der Alfred-Leikam-Straße und 16,00 m entlang der Eugen-Bolz-Straße vorgenommen. Lediglich im Westen, im Bereich des bestehenden Kreisverkehrs, sind Gebäude als städtebauliche Dominante innerhalb klar definierter Bereiche bis zu einer Höhe von 18,00 und 22,50 m möglich.
Sämtliche Gebäudehöhen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Luftfahrtbehörde im Einzelfall zwingend abzustimmen.
Als Dachform sind extensiv begrünte Flachdächer und geneigte Dächer bis 25° zulässig.

Die Nutzung als Gewerbeflächen bleibt auch weiterhin bestehen.

Wechsel des Verfahrens:
Nach Überprüfung der Sachlage schlägt die Verwaltung vor, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen. Vorteil ist, dass das Verfahren damit vereinfacht und beschleunigt werden kann.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird demnach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 BauGB ist eine Begrenzung von maximal 20.000 m² zusätzlicher Grundfläche nach § 19 Abs.2 BauNVO vorgegeben. Im Plangebiet wird nur eine geringfügige erhöhte Grundfläche von ca. 3.100 m² vorgesehen. Damit ist dieser Grenzwert deutlich unterschritten. Damit sind auch keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder nach Landesrecht unterliegen.

Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren wurden die einzelnen Schutzgüter in ihrem Bestand untersucht und im Rahmen der Konfliktanalyse bewertet (siehe Anlage 3, Punkt 6.1).

Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 "Solpark Nord 1. Änderung" im Maßstab 1: 1000, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 2: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 3: Begründung, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 4: Verkehrsuntersuchung, BIT Ingenieure AG vom 22.11.2016
Anlage 5: Abwägungsliste zu Stellungnahmen Behörden, Stand 29.06.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 6: Abwägungsliste zu Stellungnahmen Öffentlichkeit, Stand 29.06.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen und den daraus resultierenden Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt (Anlage 5 und 6).

A) Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros LK&P Ingenieure, Mutlangen, M 1:1000 vom 02.07.2018 mit gleich lautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der darge­stellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros LK&P Ingenieure, Mutlangen vom 02.07.2018. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Solpark Nord 1. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt, diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).
      
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.
      
Die Verwaltung wird beauftragt, alle technischen und rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Einziehung der Otto-Hahn-Straße ergeben, vor Satzungsbeschluss im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu regeln.
(einstimmig -32)

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