§ 148 - Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss § 13 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadträtin Walter nimmt wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

Im Gemeinderat wurde am 16.05.2018 der Aufstellungsbeschluss für die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“ gem. § 34 Abs. 4, Nr. 1 BauGB gefasst. Zwischenzeitlich wurden die Planunterlagen im Entwurf erarbeitet und sollen im weiteren Verfahren öffentlich ausgelegt sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert werden.  

Die Festsetzungen der Abrundungssatzung erstrecken sich im Wesentlichen auf die überbaubaren Flächen (Baufenster) sowie die Dachform und Dacheindeckung, zur Wahrung der städtebaulichen Grundzüge der umgebenden Bebauung. Die Art und das Maß der künftigen Bebauung wird somit von den angrenzenden Gebäuden entlang der „Otterbacher Straße“ bestimmt und durch Regelungen über die örtlichen Bauvorschriften ergänzt. 

Die Kostentragung für das Verfahren (Planungskosten, Kosten für die erforderliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Umsetzung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen) wird mit dem Vorhabensträger durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt, der vor Satzungsbeschluss von beiden Vertragsparteien geschlossen wird.

Für die Abrundungssatzung wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), siehe Anlage  6, durchgeführt, die neben Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffes folgende Ausgleichsmaßnahmen festlegt: Zum Ausgleich des Eingriffs sind 6 Fledermauskästen und 6 Nistkästen aufzuhängen sowie 20 Bäume zu pflanzen.

Die Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften und die dazugehörige Begründung für die Satzung gehen aus den Anlagen 3 bis 4 hervor.

Der räumliche Geltungsbereich wurde aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan, 7D Fortschreibung der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, entwickelt.

Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebiets, ohne Maßstab, Stand 16.04.2018 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 16.04.2018 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Zeichnerischer Teil, Abrundungssatzung Nr. 2015-01 "Otterbacher Straße", Stand 26.06.2018 (Architektin Silke Sadi)
Anlage 4: Textteil, Abrundungssatzung Nr. 2015-01 "Otterbacher Straße", Stand 26.06.2018 (Architektin Silke Sadi)
Anlage 5: Begründung, Abrundungssatzung Nr. 2015-01 "Otterbacher Straße", Stand 26.06.2018 (Architektin Silke Sadi)
Anlage 6: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Büro für Gewässerökologie -Dipl.-Biol. M. Wolf, Stand 26.06.2018

Eine Kenntnisnahme des Ortschaftsrats Tüngental erfolgte in seiner Sitzung am 5. Juli.

Erster Bürgermeister Klink erläutert auf Wunsch von Stadträtin Herrmann das Vorhaben.

Stadtrat Reber verweist auf einen Fehler im Beschlussantrag. In der Überschrift der Ziffer 1 sei der Bebauungsplan Solpark, 3. Änderung vermerkt.

Erster Bürgermeister Klink bedankt sich für den Hinweis und korrigiert den Text mündlich vor der Beschlussfassung auf „Bebauungsplan für die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 Otterbacher Straße“.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

1. Bebauungsplan für die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“
Die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Architektin Silke Sadi, Hessental, im M 1:500 vom 26.06.2018, mit gleich lautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit der Architektin Silke Sadi für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

2. Örtliche Bauvorschriften für die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der darge­stellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan und der Textteil der Architektin Silke Sadi, Hessental vom 26.06.2018. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit der Architektin für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig -18)
 

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