§ 144 - Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“; hier: Behandlung der Stellungnahmen, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss § 13 a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 05.12.2016 (§259) den Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Solpark Nord 1. Änderung gefasst und die Verwaltung mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.

Wie damals ausgeführt hat die Firma Optima packaging group GmbH im Solpark infolge ihres anhaltenden Wachstums zusätzlichen Flächenbedarf, der sich auf die östlich der Otto-Hahn-Straße angrenzenden Flächen erstreckt. Damit sinnvolle und wirtschaftliche Produktionsabläufe erreicht werden können, ist die Schließung der Otto-Hahn-Straße notwendig, was ein zusammenhängendes Betriebsgelände ermöglicht.

Eine Schließung bedeutet jedoch die Aufgabe des bisherigen zentralen Anschlusses vom Solpark an die Ostumfahrung im Norden. Kompensieren könnte dies der vor einigen Jahren gebaute Anschluss am Hans-Georg-Albrecht-Weg weiter westlich, der im Rahmen der dort neu entstandenen Feuerwache Ost als kurze Anbindung an das überörtliche Straßennetz geschaffen wurde.

Dies hat auch die seinerzeit in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung (Anlage 4) ergeben. Allerdings sind hierfür am Hans-Georg-Albrecht-Weg verschiedene Ertüchtigungsmaßnahmen in Form einer Vollsignalisierung der Einmündung, einer Verlängerung der Rechts-einbiegespur auf der Ostumfahrung und eines Rückbaus von öffentlichen Stellplätzen im Hans-Georg-Albrecht-Weg erforderlich. Die dafür entstehenden Kosten werden von der Firma Optima packaging group GmbH übernommen, was durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert wird.
Unter Umständen ist auch ein Rückbau von vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (z.B. der bestehenden Signalanlage) in der Otto-Hahn-Straße erforderlich. Auch hierfür werden die entstehenden Kosten von der Firma Optima packaging group GmbH getragen.

Die bestehende Einmündung der Otto-Hahn-Straße an der Ostumfahrung soll nicht vollständig geschlossen werden, sondern als Betriebszufahrt erhalten bleiben, was zur Entlastung der anderen bestehenden Knoten beiträgt.

Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Anlage 1).

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall ist das Plangebiet als Gewerbefläche dargestellt. Der Bebauungsplan wird somit gem. § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Auf Basis des städtebaulichen Konzeptes wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung am 06.02.2017 durchgeführt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 18.05.2018 beteiligt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung wurden zusammengefasst und mit Vorschlägen zur Wertung bzw. Behandlung versehen (Anlage 5 und 6). Aufbauend auf den eingegangenen Stellungnahmen, den zwischenzeitlich erstellten Gutachten und dem städtebaulichen Konzept wurde der Entwurf des Bebauungsplans entwickelt.

Neben der Aufgabe der Otto-Hahn-Straße erfolgt eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen unter Berücksichtigung der bestehenden Restriktionen durch den nördlich angrenzenden Flugplatz. Dabei wird im überwiegenden Teil des Plangebietes eine Staffelung der maximalen Gebäudehöhen von 9,00 m im Norden über 12,00 m bis auf 14,00 m entlang der Alfred-Leikam-Straße und 16,00 m entlang der Eugen-Bolz-Straße vorgenommen. Lediglich im Westen, im Bereich des bestehenden Kreisverkehrs, sind Gebäude als städtebauliche Dominante innerhalb klar definierter Bereiche bis zu einer Höhe von 18,00 und 22,50 m möglich.
Sämtliche Gebäudehöhen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Luftfahrtbehörde im Einzelfall zwingend abzustimmen.
Als Dachform sind extensiv begrünte Flachdächer und geneigte Dächer bis 25° zulässig.

Die Nutzung als Gewerbeflächen bleibt auch weiterhin bestehen.

Wechsel des Verfahrens:
Nach Überprüfung der Sachlage schlägt die Verwaltung vor, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen. Vorteil ist, dass das Verfahren damit vereinfacht und beschleunigt werden kann.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird demnach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, da sich das Planungsgebiet im Innenbereich befindet. Gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 BauGB ist eine Begrenzung von maximal 20.000 m² zusätzlicher Grundfläche nach § 19 Abs.2 BauNVO vorgegeben. Im Plangebiet wird nur eine geringfügige erhöhte Grundfläche von ca. 3.100 m² vorgesehen. Damit ist dieser Grenzwert deutlich unterschritten. Damit sind auch keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder nach Landesrecht unterliegen.

Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren wurden die einzelnen Schutzgüter in ihrem Bestand untersucht und im Rahmen der Konfliktanalyse bewertet (siehe Anlage 3, Punkt 6.1).

Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 "Solpark Nord 1. Änderung" im Maßstab 1: 1000, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 2: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 3: Begründung, Stand 02.07.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 4: Verkehrsuntersuchung, BIT Ingenieure AG vom 22.11.2016
Anlage 5: Abwägungsliste zu Stellungnahmen Behörden, Stand 29.06.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)
Anlage 6: Abwägungsliste zu Stellungnahmen Öffentlichkeit, Stand 29.06.2018 (LK&P Ingenieure, Mutlangen)

Stadtrat Sakellariou erklärt die grundsätzliche Zustimmung seiner Fraktion, da es um Arbeitsplätze gehe. Er sei jedoch bei der seiner Zeit durchgeführten öffentlichen Veranstaltung in der Feuerwache dabei gewesen. Anlieger hätten sich benachteiligt gefühlt, da zum Zeitpunkt der Genehmigung ihres damaligen Bauvorhabens gewisse Traufhöhen vorgeschrieben gewesen seien. Mit der Änderung könne nun in unmittelbarer Nähe höher gebaut werden. Es wird angefragt, ob man hier zu einer Lösung gekommen sei.

Erster Bürgermeister Klink vertritt die Auffassung, dass ein Schaden nicht dadurch entstehe, dass ein Anderer Rechte eingeräumt bekomme. Zum Entstehungszeitpunkt des Solparks sei man von einer kleinteilien Flächenstruktur ausgegangen. Das ursprüngliche städtebauliche Konzept sei ein Raster von Grundstücken in der Größenordnung von 1.500- 2.000 qm gewesen. Man habe eine ganz andere Entwicklung mit anderen Kubaturansprüchen erleben dürfen. Aus diesem Grund sei man in einem zweiten Schritt dabei, im Bereich der Grundstücke der Einwender die städtebaulichen Kennziffern ebenfalls anzupassen. Er sei froh, dass es in den Bestandsgewerbegebieten gelinge, entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten abbilden zu können.

Stadtrat Sakellariou bittet darum, dass nichts anbrenne. Wenn ein Bürger einen Antrag bei der Stadt stelle und man ihm sein Anliegen versage, könne man verstehen, wenn dieser sich hinsichtlich der geplanten neuen Rechtslage ungleich behandelt fühle. Ein Gespräch wird angeregt.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Antrag gestellt wurde.

Stadtrat Sakellariou erinnere sich daran, dass dieser keinen Antrag eingereicht habe, da man ihm gesagt hätte, dass man wegen der Einflugschneise des Flugplatzes bestimmte Höhen nicht überschreiten dürfe.

Oberbürgermeister Pelgrim verneint dies. Die Lage der Grundstücke der Einwender werden aufgezeigt. Die Veränderungsfläche liege im Norden. Auf der südlichen Fläche dieser Angrenzer, d.h. außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens, sei man im Gespräch. Hier habe man die Interessen soweit berücksichtigt, dass man die Höhen so festgelegt habe, dass keine Beeinträchtigung auf die Anlagen auf dem Dach und dem Grundstück ausgehen. Im Norden liegen keine Beeinträchtigungen vor. Insofern wird die Abwägung als „vernünftig“ bewertet.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt fragt an, ob ein Bestandsschutz hinsichtlich des Zugangs zum Grundstück bestehe. Es gehe hier um ein großes Unternehmen, welches viele Arbeitsplätze biete. Der Solpark sei mit einer Nord-Süd-Achse und einer Ost-West-Achse angelegt worden. Die Nord-Süd-Achse werde nun unterbrochen. Bei jeder Planung müsse man sich fragen, ob die planerische Folgerichtigkeit noch gegeben sei. Um Erläuterung wird gebeten.

Erster Bürgermeister Klink pflichtet bei. Das ursprüngliche Erschließungskonzept sei konsequent und richtig gewesen. Man sei in der Entwicklung mit Rahmenbedingungen konfrontiert, welche in einen Abwägungsprozess münden. Er spiele hier den Ball zurück. Der Gemeinderat habe die Planungshoheit und man müsse im Rahmen einer Abwägung zu einem Ergebnis kommen.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt wirft ein, dass er an Kompensationsmaßnahmen wie z.B. ein Ausschildern gedacht habe.

Erster Bürgermeister Klink berichtet, dass dies selbstverständlich sei.

Oberbürgermeister Pelgrim erinnert daran, dass hierzu extra auch ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben wurde. Man habe geprüft, ob die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Knoten gegeben sind und mit welchen Maßnahmen man ggf. die Leistungsfähigkeit herstellen müsse. Das Gutachten sei Grundlage der Abwägung. Neue Wegweisungen müssen selbstverständlich angebracht werden.

Stadträtin Herrmann führt aus, dass man nicht erfreut sei, dass man das ursprüngliche Straßenkonzept über den Haufen werfe. Man sehe jedoch auch den Bedarf und die Weiterentwicklung der Firma. Der Beschlussvorschlag wird deshalb unterstützt. Es wird angefragt, ob alle entstehenden Kosten kompensiert werden.

Oberbürgermeister Pelgrim erklärt, dass dies ein Bestandteil des Städtebaulichen Vertrags sei. Dies sei zugesagt.

Erster Bürgermeister Klink ergänzt, dass dies bislang Grundlage aller Planungen gewesen sei.

Stadtrat Bay regt durch die Unterbrechung der Nord-Süd-Achse und des Öffnens an der Feuerwache an, eine Ampelsteuerung vorzusehen. Die Feuerwehr sollte analog zu den Bussen für den Fall eines Einsatzes bevorrechtigt werden. Um Prüfung wird gebeten.

Oberbürgermeister Pelgrim sagt dies zu.

Stadtplanungsmitarbeiter Thamm wirft ein, dass dies in der Sitzungsvorlage enthalten sei.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen und den daraus resultierenden Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt (Anlage 5 und 6).

A) Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 Solpark Nord 1. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark Nord 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros LK&P Ingenieure, Mutlangen, M 1:1000 vom 02.07.2018 mit gleich lautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0313-01/20 Solpark Nord 1.
Änderung
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der darge­stellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros LK&P Ingenieure, Mutlangen vom 02.07.2018. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Solpark Nord 1. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt, diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, alle technischen und rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Einziehung der Otto-Hahn-Straße ergeben, vor Satzungsbeschluss im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu regeln.
(einstimmig -18)

 

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