§ 99 - Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“ gem. § 34 Abs. 4, Nr. 1 BauGB ; hier: Aufstellungsbeschluss § 13 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

- Stadtrat Reber und Stadtrat Bay verlassen kurzzeitig den Sitzungssaal -

Aufgrund einer Bauvoranfrage eines ortsansässigen Bauherrn für die Errichtung eines Wohngebäudes gegenüber seines Handwerkfachbetriebes am östlichen Dorfrand von Tüngental wurde der gewünschte Standort (Anlage 1) überprüft und festgestellt, dass die Fläche sich zwar im Außenbereich befindet, aber im derzeitig rechtskräftigen Flächennutzungsplan 7D als Entwicklungsfläche für Wohnbauland (Anlage 2) festgelegt ist. Um in diesem Bereich eine bauliche Entwicklung zu ermöglichen, ist eine verbindliche Bauleitplanung notwendig.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der geringen Fläche des Planungsgebietes sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur Arrondierung des südöstlichen Ortsrandes von Tüngental durch eine Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB geschaffen werden. Hierdurch wird das Planungsgebiet zum Innenbereich und Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig. Die Art und das Maß der künftigen Bebauung wird somit von den angrenzenden Gebäuden entlang der „Otterbacher Straße“ bestimmt und durch Regelungen über die örtlichen Bauvorschriften ergänzt.

Für die Abrundungssatzung entstehen Planungskosten sowie Kosten für die erforderliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die hierbei zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten hierfür dem verursachenden Flurstückseigentümer durch einen städtebaulichen Vertrag in Rechnung gestellt werden.

Der räumliche Geltungsbereich für die Satzung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss dargestellt (Anlage 3). Dieser wurde aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan, 7D Fortschreibung der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, entwickelt.

Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebiets, ohne Maßstab, Stand 16.04.2018 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 16.04.2018 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Lageplan, Geltungsbereich Abrundungssatzung Nr. 2015-01 "Otterbacher Straße", Stand 13.04.2018 (Architektin Silke Sadi)

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht. Oberbürgermeister Pelgrim informiert ferner, dass der Ortschaftsrat Tüngental in seiner Sitzung von 3.05.2018 dem Vorhaben einstimmig zugestimmt hat.

Beschluss:

Aufstellungsbeschluss

A) Abrundungssatzung Nr. 2015-01 Otterbacher Straße
Die Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Architektin Silke Sadi, Hessental, im M 1:500 vom 13.04.2018. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Architektin Silke Sadi, Hessental, das weitere Verfahren (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.

B) Örtliche Bauvorschriften für die Bauflächen Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“
Die örtlichen Bauvorschriften für die Bauflächen Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zur Abrundungssatzung aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Abrundungssatzung Nr. 2015-01 „Otterbacher Straße“. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Architektin Silke Sadi, Hessental, das weitere Verfahren (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.
(einstimmig -29)

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