28009087/meetingminutes/29867429/paragraph

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Da mit dieser Ma&szlig;nahme zuk&uuml;nftig Eilentscheidungen m&ouml;glichst vermieden werden sollen, schl&auml;gt die Verwaltung vor, den &sect; 11 der st&auml;dtischen Hauptsatzung so zu erg&auml;nzen, dass jeder beschlie&szlig;ende Ausschuss der Stadt in dringenden Angelegenheiten auch &uuml;ber hospitalische Angelegenheiten beschlie&szlig;en darf.</p>
 
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&sect; 11 der Hauptsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall, der die Zust&auml;ndigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Abs&auml;tze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zuk&uuml;nftig lauten:&nbsp; &bdquo;In dringenden F&auml;llen k&ouml;nnen beschlie&szlig;ende Ausschuss der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschlie&szlig;en.&ldquo; Im Zuge dieser Korrektur m&uuml;ssen auch noch die im Absatz 1 zitierten Paragraphen f&uuml;r die einzelnen Aussch&uuml;sse korrigiert werden.</p>
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&sect; 11 der Hauptsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall, der die Zust&auml;ndigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Abs&auml;tze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zuk&uuml;nftig lauten: &bdquo;In dringenden F&auml;llen k&ouml;nnen beschlie&szlig;ende Aussch&uuml;sse der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschlie&szlig;en.&ldquo; Im Zuge dieser Korrektur m&uuml;ssen auch noch die im Absatz 1 zitierten Paragraphen f&uuml;r die einzelnen Aussch&uuml;sse korrigiert werden.</p>
 
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Anl&auml;sslich dieser Hauptsatzungs&auml;nderung sollte auch noch in &sect; 8 Absatz 2 und in &sect; 9 Absatz 2 der st&auml;dtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Erg&auml;nzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte &bdquo;und beschlie&szlig;en&ldquo; erg&auml;nzt werden.</p>
 
Anl&auml;sslich dieser Hauptsatzungs&auml;nderung sollte auch noch in &sect; 8 Absatz 2 und in &sect; 9 Absatz 2 der st&auml;dtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Erg&auml;nzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte &bdquo;und beschlie&szlig;en&ldquo; erg&auml;nzt werden.</p>
 
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Aktuelle Version vom 3. April 2018, 09:48 Uhr

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 (§ 129) einstimmig beschlossen, dass die Hauptsatzung in der Weise angepasst werden soll, dass die beschließenden Ausschüsse der Stadt hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen dürfen.

Da mit dieser Maßnahme zukünftig Eilentscheidungen möglichst vermieden werden sollen, schlägt die Verwaltung vor, den § 11 der städtischen Hauptsatzung so zu ergänzen, dass jeder beschließende Ausschuss der Stadt in dringenden Angelegenheiten auch über hospitalische Angelegenheiten beschließen darf.

§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall, der die Zuständigkeiten des Hospitalausschusses regelt, sollte deshalb in 2 Absätze unterteilt werden. Absatz 2 sollte zukünftig lauten: „In dringenden Fällen können beschließende Ausschüsse der Stadt auch hospitalische Angelegenheiten ersatzweise beraten und beschließen.“ Im Zuge dieser Korrektur müssen auch noch die im Absatz 1 zitierten Paragraphen für die einzelnen Ausschüsse korrigiert werden.

Anlässlich dieser Hauptsatzungsänderung sollte auch noch in § 8 Absatz 2 und in § 9 Absatz 2 der städtischen Hauptsatzung zur Klarstellung jeweils eine Ergänzung vorgenommen werden. Hier sollten nach dem letzten Wort des Absatzes 2 jeweils die Worte „und beschließen“ ergänzt werden.

Anlage: 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 7. Änderung der Hauptsatzung zu.

(13 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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