28009087/meetingminutes/29867417/paragraph

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- Stadtr&auml;tin Bergmann nimmt um 18.10 Uhr ihren Platz am Ratstisch ein -</p>
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Eine 2014 eingeleitete Pr&uuml;fung der bisherigen Zusammenarbeit der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg (DZ BW) und der Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF zur Versorgung der baden-w&uuml;rttembergischen Kommunen und ihrer Einrichtungen mit Leistungen der Informationstechnik hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des Datenverarbeitungsverbunds Baden-W&uuml;rttemberg (DVV BW) nicht dauerhaft gew&auml;hrleistet ist.</p>
 
Eine 2014 eingeleitete Pr&uuml;fung der bisherigen Zusammenarbeit der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg (DZ BW) und der Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF zur Versorgung der baden-w&uuml;rttembergischen Kommunen und ihrer Einrichtungen mit Leistungen der Informationstechnik hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des Datenverarbeitungsverbunds Baden-W&uuml;rttemberg (DVV BW) nicht dauerhaft gew&auml;hrleistet ist.</p>
 
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Zum Gesamtverm&ouml;gen der Zweckverb&auml;nde und der DZ BW werden jegliche Aktiv- und Passivverm&ouml;gen, s&auml;mtliche Arbeits-, Beamten- und sonstigen Dienstverh&auml;ltnisse, alle bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gez&auml;hlt.</p>
 
Zum Gesamtverm&ouml;gen der Zweckverb&auml;nde und der DZ BW werden jegliche Aktiv- und Passivverm&ouml;gen, s&auml;mtliche Arbeits-, Beamten- und sonstigen Dienstverh&auml;ltnisse, alle bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gez&auml;hlt.</p>
 
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Voraussetzung f&uuml;r die Fusion ist ein ausgewogener Verm&ouml;gensausgleich. Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverb&auml;nde im Gegenzug f&uuml;r ihr eingebrachtes Gesamtverm&ouml;gen folgende Stammkapitalanteile an <strong>ITEOS</strong> zugewiesen bekommen. KIRU 22%, KDRS 22%, KIVBF 44%. Die &uuml;brigen Anteile (12%) werden vom Land Baden-W&uuml;rttemberg gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitalanteile wurde auf Basis des vorl&auml;ufigen Verm&ouml;gensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen sind (Anlage&nbsp;3).</p>
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Voraussetzung f&uuml;r die Fusion ist ein ausgewogener Verm&ouml;gensausgleich. Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverb&auml;nde im Gegenzug f&uuml;r ihr eingebrachtes Gesamtverm&ouml;gen folgende Stammkapitalanteile an <strong>ITEOS</strong> zugewiesen bekommen: KIRU 22%, KDRS 22%, KIVBF 44%. Die &uuml;brigen Anteile (12%) werden vom Land Baden-W&uuml;rttemberg gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitalanteile wurde auf Basis des vorl&auml;ufigen Verm&ouml;gensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen sind (Anlage&nbsp;3).</p>
 
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Als Stichtag f&uuml;r den endg&uuml;ltigen Verm&ouml;gensausgleich wird f&uuml;r alle Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschlie&szlig;ende Bewertung durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich anschlie&szlig;ender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und die Verbandsversammlung des Gesamtzweckverband <strong>4IT</strong> im Dezember 2018.</p>
 
Als Stichtag f&uuml;r den endg&uuml;ltigen Verm&ouml;gensausgleich wird f&uuml;r alle Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschlie&szlig;ende Bewertung durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich anschlie&szlig;ender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und die Verbandsversammlung des Gesamtzweckverband <strong>4IT</strong> im Dezember 2018.</p>
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21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der <strong>ITEOS </strong>werden aus den heutigen Verbandsgebieten der Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden f&uuml;nf Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repr&auml;sentiert die Mitglieder, die keinem Segment direkt zuzuordnen sind (z.B. kommunale oder regionale Verb&auml;nde). Damit ist gew&auml;hrleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und &uuml;ber den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von <strong>ITEOS</strong> nehmen k&ouml;nnen.</p>
 
21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der <strong>ITEOS </strong>werden aus den heutigen Verbandsgebieten der Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden f&uuml;nf Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repr&auml;sentiert die Mitglieder, die keinem Segment direkt zuzuordnen sind (z.B. kommunale oder regionale Verb&auml;nde). Damit ist gew&auml;hrleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und &uuml;ber den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von <strong>ITEOS</strong> nehmen k&ouml;nnen.</p>
 
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Zus&auml;tzlich kann die Verbandsversammlung f&uuml;r jedes der f&uuml;nf bekannten Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitglierderbeirat einrichten, aus dem wiederum Vertreter in den Organisationsbeirat von <strong>ITEOS</strong> entsendet werden, um spezifische Anforderungen der von ihnen vertretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren Entscheidungsprozess einzubringen.</p>
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Zus&auml;tzlich kann die Verbandsversammlung f&uuml;r jedes der f&uuml;nf bekannten Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitgliederbeirat einrichten, aus dem wiederum Vertreter in den Organisationsbeirat von <strong>ITEOS</strong> entsendet werden, um spezifische Anforderungen der von ihnen vertretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren Entscheidungsprozess einzubringen.</p>
 
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Der Gesamtzweckverband <strong>4IT </strong>verf&uuml;gt &uuml;ber kein eigenes Verm&ouml;gen und finanziert sich &uuml;ber Umlagen, die nach einem von seiner Verbandsversammlung festgelegten Schl&uuml;ssel erhoben werden.</p>
 
Der Gesamtzweckverband <strong>4IT </strong>verf&uuml;gt &uuml;ber kein eigenes Verm&ouml;gen und finanziert sich &uuml;ber Umlagen, die nach einem von seiner Verbandsversammlung festgelegten Schl&uuml;ssel erhoben werden.</p>
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Zu den im Beschlussantrag aufgef&uuml;hrten notwendigen Handlungen geh&ouml;ren (insbesondere):</p>
 
Zu den im Beschlussantrag aufgef&uuml;hrten notwendigen Handlungen geh&ouml;ren (insbesondere):</p>
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a) die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg durch Vereinbarung der &Auml;nderung der Satzung der Datenzentrale Ba-den-W&uuml;rttemberg</p>
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die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden- W&uuml;rttemberg durch Vereinbarung der &Auml;nderung der Satzung der Datenzentrale Ba- den-W&uuml;rttemberg</p>
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b) die Zustimmung zum vorgesehenen Verm&ouml;gensausgleich</p>
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c) die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg mit Beitritt der Zweckverb&auml;nde hervorgehenden ITEOS (A&ouml;R)</p>
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die Zustimmung zum vorgesehenen Verm&ouml;gensausgleich</p>
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d) die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg</p>
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e) die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT</p>
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die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg mit Beitritt der Zweckverb&auml;nde hervorgehenden ITEOS (A&ouml;R)</p>
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die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverb&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg</p>
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die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverb3&auml;nde KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT</p>
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Anlage 1: [[Media:36-18_A1-Gesetz.pdf{{!}}Gesetz zur &Auml;nderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften]]<br />
 
Anlage 1: [[Media:36-18_A1-Gesetz.pdf{{!}}Gesetz zur &Auml;nderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften]]<br />
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Anlage 5: [[Media:36-18_A5-Fusionsvertrag.pdf{{!}}Fusionsvertrag (Entwurfsfassung)]]<br />
 
Anlage 5: [[Media:36-18_A5-Fusionsvertrag.pdf{{!}}Fusionsvertrag (Entwurfsfassung)]]<br />
 
Anlage 6: [[Media:36-18_A6-Entgeltentw.pdf{{!}}Entgeltentwicklung ITEOS]]</p>
 
Anlage 6: [[Media:36-18_A6-Entgeltentw.pdf{{!}}Entgeltentwicklung ITEOS]]</p>
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<u>Stadtrat Frank</u> nimmt auf die Ausf&uuml;hrungen der Anlage 1, vorletzte Seite, Bezug, wonach die Besoldung des Leitenden Direktor von Besoldungsgruppe B 4 auf Besoldungsgruppe B 6 angehoben werden soll. Hiermit sei er nicht einverstanden.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich</u> vertritt die Ansicht, dass die Anhebung durch die gestiegene Verantwortlichkeit f&uuml;r drei Rechenzentren zzgl. Datenzentrale gerechtfertigt ist.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erg&auml;nzt, dass die Sonderfunktionen und die Eingruppierung von Beamten mittels Landesgesetz geregelt werden. Die einzige Frage, die man sich stellen k&ouml;nne sei, ob es ein Beamter sein m&uuml;sse.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Bergmann</u> nimmt auf die Anlage 6 zur Entgeltentwicklung Bezug. Es wird angefragt, wie sich die Vereinigung der Zweckverb&auml;nde finanziell auf Schw&auml;bisch Hall auswirke.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich</u> erkl&auml;rt, dass in einer &Uuml;bergangsphase die bisherigen Entgelte beibehalten werden sollen, da es f&uuml;r einzelne Anwendungen in den verschiedenen Rechenzentren unterschiedliche Preise gebe.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> wirft die Frage nach Alternativen auf.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich</u> vertritt die Ansicht, dass ein Vorhalten von vier Rechenzentren mit entsprechendem Personal und Infrakstruktur in der heutigen Zeit mit schnellen Datenleitungen keinen Sinn mache.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt</u> regt an, die Frage zu stellen, ob die richtige Rechtsform gew&auml;hlt wurde.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> sagt ein Hinterfragen zu.</p>
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Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden W&uuml;rttemberg und der Vereinigung mit den Zweckverb&auml;nden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu.</li>
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Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden-W&uuml;rttemberg und der Vereinigung mit den Zweckverb&auml;nden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu.</li>
 
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Der Gemeinderat beauftragt den Oberb&uuml;rgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF, die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Handlungen zu bevollm&auml;chtigen.</li>
 
Der Gemeinderat beauftragt den Oberb&uuml;rgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF, die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Handlungen zu bevollm&auml;chtigen.</li>
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Aktuelle Version vom 3. April 2018, 08:45 Uhr

Sachvortrag:

- Stadträtin Bergmann nimmt um 18.10 Uhr ihren Platz am Ratstisch ein -

Eine 2014 eingeleitete Prüfung der bisherigen Zusammenarbeit der Datenzentrale Baden-Württemberg (DZ BW) und der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur Versorgung der baden-württembergischen Kommunen und ihrer Einrichtungen mit Leistungen der Informationstechnik hat gezeigt, dass die wirtschaftliche Aufgabenerledigung in der heutigen Struktur des Datenverarbeitungsverbunds Baden-Württemberg (DVV BW) nicht dauerhaft gewährleistet ist.

Eine partnerschaftliche Potenzialanalyse (commercial due diligence) kam zu dem Ergebnis, dass mit der Zusammenführung der Geschäftstätigkeit aller vier Einrichtungen eine zukunftsfähige Organisation mit Wirtschaftlichkeitseffekten in einer Größenordnung von ca. 25 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren ab Fusion geschaffen werden kann. Gleichzeitig versetzt sich der DVV BW damit in die Lage, kommunales Wissen und IT-spezifisches Know-how für die Zukunft zu sichern.

Dies fördert die weitere Vereinheitlichung und Standardisierung der kommunalen Strukturen und Verfahren der Informationstechnik und trägt in Kooperation mit dem Land zum Ausbau einer modernen bürgerfreundlichen Verwaltung in Baden-Württemberg bei.

Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenführung bildet das Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften, über das der Landtag Ende Februar 2018 beschließen wird/beschlossen hat (Anlage 1).

Es ist beabsichtigt, dass die Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF durch gleichlautenden Beschluss in ihren Verbandsversammlungen der DZ BW beitreten. Dabei bringen sie jeweils ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung (§§ 123ff UmwG) in die DZ BW ein, die damit per Gesetz zu ITEOS wird, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, welche für die Kommunen die bisherigen Aufgaben der DZBW und der Zweckverbände übernimmt (Anlage 2).

Unmittelbar darauf schließen die Zweckverbände sich zum Gesamtzweckverband 4IT zusammen. Die Unternehmensformen wurden so gewählt, dass die bisherige Inhouse-Fähigkeit für eine Beauftragung seitens der künftigen Träger vergaberechtskonform gewährleistet bleibt.

Zum Gesamtvermögen der Zweckverbände und der DZ BW werden jegliche Aktiv- und Passivvermögen, sämtliche Arbeits-, Beamten- und sonstigen Dienstverhältnisse, alle bilanzierten und nicht bilanzierten Rechte und Pflichten sowie die jeweiligen Tochtergesellschaften gezählt.

Voraussetzung für die Fusion ist ein ausgewogener Vermögensausgleich. Die Fusionspartner haben vereinbart, dass die Zweckverbände im Gegenzug für ihr eingebrachtes Gesamtvermögen folgende Stammkapitalanteile an ITEOS zugewiesen bekommen: KIRU 22%, KDRS 22%, KIVBF 44%. Die übrigen Anteile (12%) werden vom Land Baden-Württemberg gehalten. Die Zuweisung der Stammkapitalanteile wurde auf Basis des vorläufigen Vermögensausgleichs so vereinbart, dass Nachschusspflichten ausgeschlossen sind (Anlage 3).

Als Stichtag für den endgültigen Vermögensausgleich wird für alle Unternehmenseinheiten der 30.06.2018 angesetzt. Die abschließende Bewertung durch ein Unternehmenswertgutachten erfolgt zum 30.06.2018 vorbehaltlich anschließender Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und die Verbandsversammlung des Gesamtzweckverband 4IT im Dezember 2018.

Wie hoch dieses Gesamtvermögen sein wird, steht aufgrund der ausstehenden Jahresabschlüsse der Fusionspartner zum 31.12.2017 und 30.06.2018 noch nicht endgültig fest.

Die Anteile der Mitgliedskommunen an den heutigen Zweckverbänden bleiben mit dem beitritt der Zweckverbände zur DZ BW wertmäßig unverändert.

Unmittelbar nach ihrem Beitritt zur DZ BW vereinigen sich die drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zu einem Gesamtzweckverband 4IT, der gemeinsam mit dem Land Baden-Württemberg die Trägerschaft von ITEOS ausübt und dafür mit den erforderlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen ausgestattet wir (Anlage 4). Weitere Einzelheiten regelt der Fusionsvertrag (Anlage 5).

21 der insgesamt 26 Verwaltungsratsmitglieder der ITEOS werden aus den heutigen Verbandsgebieten der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF entsendet. Jeweils vier dieser kommunalen Verwaltungsratsmitglieder kommen aus den bereits bestehenden fünf Mitgliedersegmenten, das 21. Mitglied repräsentiert die Mitglieder, die keinem Segment direkt zuzuordnen sind (z.B. kommunale oder regionale Verbände). Damit ist gewährleistet, dass alle Mitgliedersegmente gleich stark vertreten sind und über den Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung von ITEOS nehmen können.

Zusätzlich kann die Verbandsversammlung für jedes der fünf bekannten Mitgliedersegmente einen dauerhaften Mitgliederbeirat einrichten, aus dem wiederum Vertreter in den Organisationsbeirat von ITEOS entsendet werden, um spezifische Anforderungen der von ihnen vertretenen Kommunen an das Produktportfolio in den weiteren Entscheidungsprozess einzubringen.

Der Gesamtzweckverband 4IT verfügt über kein eigenes Vermögen und finanziert sich über Umlagen, die nach einem von seiner Verbandsversammlung festgelegten Schlüssel erhoben werden.

Zusammenfassung:

Ziel des Beitritts der Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zur DZ BW und der Fusion der Zweckverbände zum Gesamtzweckverband 4IT ist der Erhalt einer wettbewerbs- und zukunftsfähigen kommunalen IT in Baden Württemberg. Dabei liegt der Fokus auf der dauerhaften Verbesserung von Leistungen (Qualität, Service und Kosten) für Bestands- und Neukunden, indem die lokalisierten Synergien in den Leistungsprozessen sukzessive realisiert werden.

Die Entgelte für die von den Mitgliedern der Zweckverbände bezogenen Leistungen werden für eine Übergangszeit nach den heutigen Verbandsgebieten gesplittet, damit kein Verbandsmitglied gemessen am Status quo durch die Fusion schlechter gestellt wird (Anlage 6). Ferner werden die Mitglieder über eine Gremienstruktur verstärkt am Aufbau und an der Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen beteiligt.

Eine gemeinsame Trägerschaft durch den Gesamtzweckverband 4IT und das Land Baden-Württemberg sichert ITEOS, und damit der kommunalen IT eine zukunftsfähige Neustruktur. Die Kooperation zwischen dem Land und den Kommunen im Bereich der Informationstechnik und die Anbindung kommunaler Verfahren an die Verfahren der Landesbehörden sind wesentlich für den Ausbau einer bürgerfreundlichen digitalisierten Verwaltung. Dadurch wird die Produktivität des Unternehmens gesteigert, was dabei hilft, die Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung zu sichern.

Zu den im Beschlussantrag aufgeführten notwendigen Handlungen gehören (insbesondere):

a) die Zustimmung zum Beitritt des Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg durch Vereinbarung der Änderung der Satzung der Datenzentrale Ba-den-Württemberg

b) die Zustimmung zum vorgesehenen Vermögensausgleich

c) die Zustimmung zur Verschmelzung der Betriebsgesellschaften IIRU, KRBF und RZRS zu einer hundertprozentigen Tochter der aus der Datenzentrale Baden-Württemberg mit Beitritt der Zweckverbände hervorgehenden ITEOS (AöR)

d) die Zustimmung zum Fusionsvertrag der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF und ihrer Tochtergesellschaften sowie der Datenzentrale Baden-Württemberg

e) die Zustimmung zur Vereinigung der drei Zweckverbände KDRS, KIRU und KIVBF zum Gesamtzweckverband 4IT

Anlage 1: Gesetz zur Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes und anderer Vorschriften
Anlage 2: Satzung der ITEOS
Anlage 3: Vermögensausgleich
Anlage 4: Satzungsentwurf Zweckverband 4IT
Anlage 5: Fusionsvertrag (Entwurfsfassung)
Anlage 6: Entgeltentwicklung ITEOS

Stadtrat Frank nimmt auf die Ausführungen der Anlage 1, vorletzte Seite, Bezug, wonach die Besoldung des Leitenden Direktor von Besoldungsgruppe B 4 auf Besoldungsgruppe B 6 angehoben werden soll. Hiermit sei er nicht einverstanden.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich vertritt die Ansicht, dass die Anhebung durch die gestiegene Verantwortlichkeit für drei Rechenzentren zzgl. Datenzentrale gerechtfertigt ist.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass die Sonderfunktionen und die Eingruppierung von Beamten mittels Landesgesetz geregelt werden. Die einzige Frage, die man sich stellen könne sei, ob es ein Beamter sein müsse.

Stadträtin Bergmann nimmt auf die Anlage 6 zur Entgeltentwicklung Bezug. Es wird angefragt, wie sich die Vereinigung der Zweckverbände finanziell auf Schwäbisch Hall auswirke.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich erklärt, dass in einer Übergangsphase die bisherigen Entgelte beibehalten werden sollen, da es für einzelne Anwendungen in den verschiedenen Rechenzentren unterschiedliche Preise gebe.

Oberbürgermeister Pelgrim wirft die Frage nach Alternativen auf.

Fachbereichsleiter Hauptverwaltung Wunderlich vertritt die Ansicht, dass ein Vorhalten von vier Rechenzentren mit entsprechendem Personal und Infrakstruktur in der heutigen Zeit mit schnellen Datenleitungen keinen Sinn mache.

Stadtrat Dr. Graf v. Westerholt regt an, die Frage zu stellen, ob die richtige Rechtsform gewählt wurde.

Oberbürgermeister Pelgrim sagt ein Hinterfragen zu.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Beitritt des     Zweckverbandes KIVBF zur Datenzentrale Baden-Württemberg und der Vereinigung mit den Zweckverbänden KIRU und KDRS zum Gesamtzweckverband 4IT zu.
  2. Der Gemeinderat beauftragt den Oberbürgermeister, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes KIVBF, die Organe des Zweckverbands zum Vollzug aller hierzu notwendigen Handlungen zu bevollmächtigen.

(14 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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