§ 9 - Heimbacher Gasse, untere Lange Straße und Glockengasse; hier: Straßenrechtliches Umwidmungsverfahren nach § 5 Abs. 5 und § 7 Straßengesetz (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Gemäß Empfehlungsbeschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 18.03.2013 (nö) fand inzwischen eine öffentliche Anhörung statt (siehe beigefügte Amtliche Bekanntmachung). Das Haller Tagblatt hat über das Gespräch am 24.05.2013 ausführlich berichtet.

Gegen die beabsichtigte Umwidmung der unteren Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone und Einführung eines Verkehrsberuhigten Bereichs im oberen Bereich gibt es keine Einwände. Vielmehr wird gefordert, dass auch der obere Bereich der Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße als Fußgängerzone ausgewiesen werden. Die Begründung dafür ist nachvollziehbar und verständlich: Obwohl ein Parkhaus in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, wird bisher in der Heimbacher Gasse und der Langen Straße oft im Parkverbot geparkt. Dadurch werden die Fußgängerinnen/ Fußgänger gezwungen, auf der Mitte der Straße zu gehen und somit gefährdet. Wenn die Fußgängerzone bereits oben am Anfang der Heimbacher Gasse beginnt, wird vermieden, dass die Heimbacher Gasse unnötig und zum Teil irrtümlich befahren wird, um einen Parkplatz zu suchen und dann unten feststellen zu müssen, dass es nicht mehr weiter geht.

Nach Ansicht aller Beteiligten wäre die Fußgängerzone das geeignete Instrument, um allen unnötig belastenden Verkehr zu vermeiden. Lieferverkehr wäre zu den üblichen Zeiten nach wie vor möglich. Anwohnerinnen/ Anwohner und Geschäftsinhaberinnen/ Geschäftsinhaber erhalten bei Bedarf eine Ausnahmegenehmigung, um für die Dauer einer 1/2 Stunde dringende Besorgnisse erledigen zu können. Inhaberinnen/ Inhaber von Parkplätzen oder Garagen dürfen selbstverständlich in die Fußgängerzone einfahren. Die Verkehrssicherheit und Lebensqualität wird auf diese Weise deutlich erhöht; eine Außenbewirtung ermöglicht.

Die Verwaltung kann sich diesem Bürgeranliegen anschließen. Es wird vorgeschlagen, das Umwidmungsverfahren auf den oberen Bereich der Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße einschließlich Glockengasse auszudehnen und die Betroffenen durch amtliche Bekanntmachung zu informieren und zu einem Gespräch einzuladen. Auf diese Weise kann festgestellt werden, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teileinziehung vorliegen. Dies ist nach § 7 Straßengesetz möglich, wenn die betreffende Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung/Umwidmung erforderlich machen. Die endgültige Entscheidung trifft dann anschließend nach Abwägung aller Für und Wider der Gemeinderat.

Anlage 1: Amtliche Bekanntmachung

Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Das Verfahren zur Umwidmung der unteren Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone wird auch auf die obere Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße einschließlich Glockengasse ausgedehnt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte nach § 5 und § 7 Straßengesetz einzuleiten und dem Gemeinderat über das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zu berichten.

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