§ 147 - Heimbacher Gasse, untere Lange Straße und Glockengasse; hier: Straßenrechtliches Umwidmungsverfahren nach § 5 Abs. 5 und § 7 Straßengesetz (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 25. Juli 2013, 09:59 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Gemäß Empfehlungsbeschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 18.03.2013 nö, § 61, fand inzwischen eine öffentliche Anhörung statt. Das Haller Tagblatt hat über das Gespräch am 24.05.2013 ausführlich berichtet.

Gegen die beabsichtigte Umwidmung der unteren Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone und Einführung eines verkehrsberuhigten Bereichs im oberen Bereich gibt es keine Einwände. Vielmehr wird gefordert, dass auch der obere Bereich der Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße als Fußgängerzone ausgewiesen werden. Die Begründung dafür ist nachvollziehbar und verständlich: Obwohl ein Parkhaus in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, wird bisher in der Heimbacher Gasse und der Langen Straße oft im Parkverbot geparkt. Dadurch werden die Fußgängerinnen/ Fußgänger gezwungen, auf der Mitte der Straße zu gehen und somit gefährdet. Wenn die Fußgängerzone bereits oben am Anfang der Heimbacher Gasse beginnt, wird vermieden, dass die Heimbacher Gasse unnötig und zum Teil irrtümlich befahren wird, um einen Parkplatz zu suchen und dann unten feststellen zu müssen, dass es nicht mehr weiter geht.

Nach Ansicht aller Beteiligten wäre die Fußgängerzone das geeignete Instrument, um allen unnötig belastenden Verkehr zu vermeiden. Lieferverkehr wäre zu den üblichen Zeiten nach wie vor möglich. Anwohnerinnen/ Anwohner und Geschäftsinhaberinnen/ Geschäftsinhaber erhalten bei Bedarf eine Ausnahmegenehmigung, um für die Dauer einer 1/2 Stunde dringende Besorgnisse erledigen zu können. Inhaberinnen/ Inhaber von Parkplätzen oder Garagen dürfen selbstverständlich in die Fußgängerzone einfahren. Die Verkehrssicherheit und Lebensqualität wird auf diese Weise deutlich erhöht; eine Außenbewirtung ermöglicht.

Die Verwaltung kann sich diesem Bürgeranliegen anschließen. Es wird vorgeschlagen, das Umwidmungsverfahren auf den oberen Bereich der Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße einschließlich Glockengasse auszudehnen und die Betroffenen durch amtliche Bekanntmachung zu informieren und zu einem Gespräch einzuladen. Auf diese Weise kann festgestellt werden, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teileinziehung vorliegen. Dies ist nach § 7 Straßengesetz möglich, wenn die betreffende Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung/Umwidmung erforderlich machen. Die endgültige Entscheidung trifft dann anschließend nach Abwägung aller Für und Wider der Gemeinderat.

Anlage 1: Amtliche Bekanntmachung

Anlage 2: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass aufgrund des Vorschlags der Verwaltung die untere Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone zu erklären nun der Wunsch aus der Bevölkerung an ihn herangetragen wurde auch die obere Heimbacher Gasse, die Lange Straße und die Glockengasse als Fußgängerzone auszuweisen. Der heutige Beschluss ist Auftakt für die Durchführung des förmlichen Verfahrens.

Stadtrat Lindner regt an, in der Katharinenstraße reservierte Anwohnerparkplätze auszuweisen.

Stadtrat Dr. Pfisterer hält die Erweiterung der Fußgängerzonenfläche auf die obere Heimbacher Gasse, Lange Straße und Glockengasse für sinnvoll.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Das Verfahren zur Umwidmung der unteren Heimbacher Gasse zur Fußgängerzone wird auch auf die obere Heimbacher Gasse und die untere Lange Straße einschließlich Glockengasse ausgedehnt. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte nach § 5 und § 7 Straßengesetz einzuleiten und dem Gemeinderat über das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zu berichten.
(einstimmig - 20 -; Stadtrat Baumann wegen Befangenheit abgetreten )

 

Meine Werkzeuge