§ 1 - Abschaffung der unechten Teilortswahl für die Wahlen zum Gemeinderat 2014, 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit der Sitzungsvorlage Nr. 214/13 sowie durch den Vortrag von Herrn Brugger vom Städtetag Baden-Württemberg in der Sitzung vom 26.06.2013 wurden der Gemeinderat, die Ortschaftsräte sowie die Öffentlichkeit umfassend über den Themenkomplex der unechten Teilortswahl informiert.

Aufgrund von Nachfragen aus der Mitte des Gemeinderates und verschiedener Anregungen Dritter über das Verfahren und die Ausgestaltung schlägt die Verwaltung zwei Alternativen für den weiteren Verfahrensgang vor:
Alternative 1 betrifft die Änderung der Hauptsatzung zur Abschaffung der unechten Teilortswahl durch den Gemeinderat.
Alternative 2 beinhaltet das in der Sitzungsvorlage Nr. 214/13 vorgesehene Verfahren über einen Bürger­entscheid in Zusammenhang mit den Bundestagswahlen am 22.09.2013.

Für beide Alternativen schlägt die Verwaltung, abweichend von der Sitzungsvorlage Nr. 214/13 vor, dass die unechte Teilortswahl zur Wahl der Ortschaftsräte nur abgeschafft werden soll, wenn dies von den Ortschaftsräten so mehrheitlich beschlossen wird. Beide Alternativen sehen daher nur noch die Abschaffung der unechten Teilortswahl für die Gemeinderatswahl vor. Sofern gewünscht, müsste die Abschaffung der unechten Teilortswahl für die einzelnen Ortschaftsräte dann durch eine gesonderte Änderung der Hauptsatzung herbeigeführt werden.

Alternative 1:

Gemäß § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) kann die Hauptsatzung mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder geändert werden. Der Gemeinderat kann somit, nachdem die Garantie aus den Eingemeindungsverträgen 2010 ausgelaufen ist, jederzeit mit einer qualifizierten Mehrheit durch Änderung der Hauptsatzung die unechte Teilortswahl für die Wahlen zum Gemeinderat 2014 abschaffen. Gemäß § 25 Abs. 2 GO beträgt die reguläre Mitgliederzahl des Gemeinderates bei der Einwohnerzahl der Stadt Schwäbisch Hall 32 Sitze. § 25 Abs. 2 Satz 4 der GO sieht jedoch vor, dass bei Aufhebung der unechten Teilortswahl bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass die bisherige oder eine andere nach § 25 Abs. 2 Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgende Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass die bisher festgesetzte Sitzzahl von 34 Sitzen für diesen Übergangszeitraum (bis spätestens 2024) beibehalten werden soll.

Gemäß §§ 2 und 9 Kommunalwahlgesetz (KomWG) können die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber frühestens 15 Monate und die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Diese Fristen würden somit am 20. August bzw. am 20. Mai 2013 zu laufen beginnen. Bei einer Änderung der Hauptsatzung im Juli würde somit nur eine minimale Verkürzung der Frist für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung eintreten. Das Regierungspräsidium empfiehlt deshalb, die absehbar von der Fristverkürzung Betroffenen umfassend und zeitnah zu informieren. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dass der Gemeinderat ausdrücklich der Verkürzung der Frist zustimmt.

Die Hauptsatzung sollte deshalb wie folgt geändert werden (s. Anlage 1). § 3 der Hauptsatzung in der bisherigen Fassung wird gestrichen. § 3 Hauptsatzung in der neuen Fassung lautet wie folgt:

§ 3 Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus der Oberbürgermeisterin als Vorsitzende/ dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und aus 34 Mitgliedern (Stadträtinnen/Stadträte).

 

Alternative 2:

Sollte ein Bürgerentscheid gewünscht werden ist folgendes zu beachten und zu beschließen. Gemäß § 21 Abs. 1 GO kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird. Über die Frage der Abschaffung der unechten Teilortswahl für den Gemeinderat kann somit unzweifelhaft im Rahmen eines Bürgerentscheides entschieden werden. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Die Frage im Rahmen eines Bürgerentscheides muss eindeutig sein und mit ja oder nein beantwortet werden können. Die Frage im Rahmen des Bürgerentscheides soll deshalb wie folgt lauten:

„Soll die unechte Teilortswahl für die Wahlen zum Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall abgeschafft werden?“

Für die Durchführung des Bürgerentscheides ist nach § 41 Abs. 3 i.V.m. § 11 KomWG ein Gemeindewahlausschuss notwendig. Ihm obliegt die Leitung des Bürgerentscheides und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
Der Gemeindewahlausschuss besteht nach § 11 Abs. 2 KomWG aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten. Hierbei ist es zweckmäßig, die im Gemeinde­rat vertretenen Fraktionen bei der Besetzung des Gemeindewahlausschusses zu berücksichtigen. Deshalb empfiehlt es sich, die Zahl der Beisitzer auf fünf festzulegen. Die Verwaltung schlägt die gleiche Besetzung wie bei der Oberbürgermeisterwahl vor. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Fraktion

Beisitzer/in

Stellvertreter/in

CDU

Dr. Ludger Graf von Westerholt

Thomas Weber

SPD

Helmut Kaiser

Monika Jörg-Unfried

FWV

Hartmut Baumann

Prof. Dr. Hans-Peter Geisen

Grüne

Andrea Herrmann

Jutta Niemann

FDP

Felix Nestl

Günter Gropper

 

§ 21 Abs. 5 GO schreibt vor, dass bei Durchführung eines Bürgerentscheides den Bürgerinnen und Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen dargelegt werden müssen. Eine besondere Form der Unterrichtung schreibt die Gemeindeordnung nicht vor. Sie kann deshalb mündlich z.B. in einer Bürgerversammlung oder schriftlich im Amtsblatt der Gemeinde (bzw. ortsübliche Bekanntmachung) oder im Zusammenhang mit der Übersendung der Stimmbenachrichtigungskarte oder in einer Kombination der obigen Formen erfolgen. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schwäbisch Hall mit dem in der Anlage 2 beigefügten Informationsblatt über den Bürgerentscheid informiert werden. Diesem Informationsblatt werden dann noch die Stellungnahmen des Oberbürgermeisters, der Gemeinderatsfraktionen und der Ortschaftsräte (einschließlich der abweichenden Auffassungen innerhalb der Kollegialorgane) beigefügt. Das Informationsblatt und die Stellungnahmen werden im Haller Tagblatt, eventuell in Form einer Sonderbeilage, und in den Teilortsblättern veröffentlicht. Die Veröffentlichung soll am 29. August 2013 erfolgen. Die Wahlbenachrichtigung soll spätestens am 01.09.2013 erfolgen. Briefwahlunterlagen können ab 02.09.2013 beantragt werden. Sofern gewünscht können auch noch weitere Informationsveranstaltungen stattfinden.

Um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung beim Bürgerentscheid zu erreichen schlägt die Verwaltung vor, diesen zusammen mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 durchzuführen.

Sollte der Bürgerentscheid im Sinne der Abschaffung der unechten Teilortswahl entschieden werden, müsste umgehend in der nächsten Gemeinderatssitzung am 30. September 2013 die Hauptsatzung wie bereits in Alternative 1 ausgeführt (siehe Anlage 1) geändert werden. Gemäß § 21 Abs. 7 GO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderates. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat diesen Entscheid vollziehen, d.h. die Hauptsatzung mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder ändern muss.

Die oben beschriebene Fristproblematik nach §§ 2 und 9 KomWG ist auch hier entsprechend anwendbar, weshalb auch für diesen Fall ein ausdrücklicher Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, dass er der Verkürzung der Fristen zur Bewerberaufstellung ausdrücklich zustimmt.

Sollte der Bürgerentscheid nicht erfolgreich sein, weil das erforderliche Quorum (die erforderliche Mehrheit weder für die Abschaffung noch für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl) erreicht wird, so muss gemäß § 21 Abs. 6 Satz 3 letzter HS GO der Gemeinderat die Angelegenheit entscheiden. Dies sollte ebenfalls in der Sitzung am 30. September 2013 erfolgen, da eine weitere Vorberatung entbehrlich ist.

Das Votum der Ortschafsträte wird zur Gemeinderatssitzung am 24. Juli 2013 vorgelegt.

Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage 2: Informationsblatt

Beschluss:

Alternative 1:

  1. Der Gemeinderat stimmt der 2. Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1 zu.
  2. Der Gemeinderat stimmt der Verkürzung der Frist zur Bewerberaufstellung gemäß §§ 2  und 9 Kommunalwahlgesetz zu.

Alternative 2:

  1. Über die die Frage „Soll die unechte Teilortswahl für den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall abgeschafft werden“ wird im Zusammenhang mit den nächsten Bundestagswahlen am 22. September 2013 ein Bürgerentscheid gem. § 21 GO durchgeführt.
  2. Für den Bürgerentscheid werden die o.g. Personen als Beisitzerin/Beisitzer bzw. als Stellvertreterin/Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses gewählt.
  3. Sofern der Bürgerentscheid erfolgreich ist und sich im Ergebnis für die Abschaffung der unechten Teilortswahl für den Gemeinderat ausspricht, erfolgt die Umsetzung zur Kommunalwahl 2014.
  4. Der Gemeinderat stimmt der Verkürzung der Frist zur Bewerberaufstellung zu.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Anlage 2 die Informationen zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, den 22. September 2013 zu erstellen und zu veranlassen, dass diese am 29.08.2013 im Haller Tagblatt und in den Teilortsblättern veröffentlicht werden.
  6. Bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid im Sinne der Abschaffung der unechten Teilortswahl wird der in der Anlage 1 beigefügte Satzungsentwurf der 2. Änderung der Hauptsatzung zugrunde gelegt.
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