2697668/meetingminutes/4090454/paragraph

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In Schw&auml;bisch Hall f&uuml;hren eine Vielzahl von Wanderwegen von den H&ouml;henlagen zur Tallage. Diese Wege sind &uuml;berwiegend in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Fl&auml;chen gelegen. Als Beispiel hierf&uuml;r ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge, sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als &ouml;ffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herk&ouml;mmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelm&auml;&szlig;igen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den B&auml;umen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen f&uuml;hrt zu unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fu&szlig; erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von B&auml;umen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese benannten Wege fast ausschlie&szlig;lich in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.</p>
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In Schw&auml;bisch Hall f&uuml;hren eine Vielzahl von Wanderwegen von den H&ouml;henlagen zur Tallage. Diese Wege sind &uuml;berwiegend in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Fl&auml;chen gelegen. Als Beispiel hierf&uuml;r ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als &ouml;ffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herk&ouml;mmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelm&auml;&szlig;igen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den B&auml;umen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen f&uuml;hrt zu unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fu&szlig; erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von B&auml;umen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese genannten Wege fast ausschlie&szlig;lich in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.</p>
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Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend ge&auml;ndert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers f&uuml;r waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere f&uuml;r typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: &bdquo;Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r waldtypische Gefahren.&ldquo; Das BGH-Urteil erl&auml;utert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten B&auml;umen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch geh&ouml;rt, unabh&auml;ngig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur h&auml;tte erkannt werden k&ouml;nnen (Zitat BGH-Urteil).</p>
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Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend ge&auml;ndert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers f&uuml;r waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere f&uuml;r typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: <em>&bdquo;Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r waldtypische Gefahren.&ldquo;</em> Das BGH-Urteil erl&auml;utert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten B&auml;umen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch geh&ouml;rt, unabh&auml;ngig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur h&auml;tte erkannt werden k&ouml;nnen (Zitat BGH-Urteil).</p>
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Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverst&auml;ndlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schr&auml;g liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht.</p>
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Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverst&auml;ndlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schr&auml;g liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht. Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgef&uuml;hrten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.</p>
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Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgef&uuml;hrten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.</p>
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Selbstverst&auml;ndlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweij&auml;hrigen Rhythmus kontrollieren, um fr&uuml;hzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.</p>
 
Selbstverst&auml;ndlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweij&auml;hrigen Rhythmus kontrollieren, um fr&uuml;hzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.</p>
 
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> zitiert &sect; 19 Landeswaldgesetz Baden-W&uuml;rttemberg (LWaldG): <em>&bdquo;Waldwege dienen der Erschlie&szlig;ung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher&ldquo;</em>.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> besteht darauf, dass die Verkehrssicherungspflicht <strong>bei &ouml;ffentlichen</strong> Waldwegen, nicht durch eine Beschilderung abgew&auml;lzt werden kann.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> bekr&auml;ftigt, dass es sich bei den hier dargestellten Wegen um nicht&ouml;ffentliche Waldwege handelt.</p>
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<u>Stadtrat Neidhardt</u> versucht die Unterschiede anhand von Beispielen aus Schw&auml;bisch Hall zu verdeutlichen.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> m&ouml;chte auf jeden Fall den Erhalt der Waldwege durch die Klingen, die ein Wahrzeichen von Schw&auml;bisch Hall sind.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> m&ouml;chte die Beschilderung der Waldwege als Orientierung f&uuml;r die Nutzerinnen und Nutzung zur Abstimmung bringen.</p>
 
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Der Gemeinderat nimmt die Ausf&uuml;hrungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Sitzungsvorlage bezeichneten Wege entsprechend den Ausf&uuml;hrungen zu beschildern.</p>
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2013, 13:33 Uhr

Sachvortrag:

In Schwäbisch Hall führen eine Vielzahl von Wanderwegen von den Höhenlagen zur Tallage. Diese Wege sind überwiegend in bewaldeten oder waldähnlichen Flächen gelegen. Als Beispiel hierfür ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als öffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht für diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herkömmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht für den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelmäßigen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen führt zu unverhältnismäßig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fuß erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von Bäumen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese genannten Wege fast ausschließlich in bewaldeten oder waldähnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.

Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers für waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: „Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.“ Das BGH-Urteil erläutert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch gehört, unabhängig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur hätte erkannt werden können (Zitat BGH-Urteil).

Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverständlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schräg liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht. Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgeführten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.

Selbstverständlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweijährigen Rhythmus kontrollieren, um frühzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.

Anlagen:
Plan Schwäbisch Hall
Plan Bibersfeld
Plan Eltershofen
Plan Gailenkirchen
Plan Sulzdorf
Plan Hessental

 

Oberbürgermeister Pelgrim zitiert § 19 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG): „Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung der Waldbesucher“.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt besteht darauf, dass die Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Waldwegen, nicht durch eine Beschilderung abgewälzt werden kann.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann bekräftigt, dass es sich bei den hier dargestellten Wegen um nichtöffentliche Waldwege handelt.

Stadtrat Neidhardt versucht die Unterschiede anhand von Beispielen aus Schwäbisch Hall zu verdeutlichen.

Stadtrat Dr. Pfisterer möchte auf jeden Fall den Erhalt der Waldwege durch die Klingen, die ein Wahrzeichen von Schwäbisch Hall sind.

Oberbürgermeister Pelgrim möchte die Beschilderung der Waldwege als Orientierung für die Nutzerinnen und Nutzung zur Abstimmung bringen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Sitzungsvorlage bezeichneten Wege entsprechend den Ausführungen zu beschildern.
(34 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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