§ 124 - Bürgerentscheid über die Abschaffung/ Beibehaltung der unechten Teilortswahl für den Gemeinderat und die Ortschaftsräte; hier: Einführungsreferat durch Herrn Norbert Brugger, Dezernatsleiter beim Städtetag Baden-Württemberg (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Bei der Stadt Schwäbisch Hall ist aufgrund § 3 und § 15 der Hauptsatzung die unechte Teilortswahl gemäß § 27 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) für die Wahl zum Gemeinderat sowie die Wahl zu den Ortschaftsräten in den Teilorten Bibersfeld, Gailenkirchen, Gelbingen und Tüngental eingeführt. Demnach ist die Sitzverteilung wie folgt festgelegt:

Gemeinderat

 

Stadtteil Schwäbisch Hall-Bibersfeld

2 Sitze

Stadtteile

 

- Schwäbisch Hall-Eltershofen

 

- Schwäbisch Hall-Tüngental

2 Sitze

- Schwäbisch Hall-Weckrieden

 

Stadtteil Schwäbisch Hall-Gailenkirchen

2 Sitze

Stadtteil Schwäbisch Hall-Sulzdorf

3 Sitze

übriges Stadtgebiet

25 Sitze

 

 

Ortschaftsrat Bibersfeld

 

Wohnbezirk Bibersfeld

6 Sitze

Wohnbezirk Sittenhardt

1 Sitz

Wohnbezirk Hohenholz

1 Sitz

Wohnbezirk Starkholzbach

1 Sitz

Wohnbezirk Wielandsweiler

1 Sitz

 

 

Ortschaftsrat Gailenkirchen

 

Wohnbezirk Gailenkirchen

5 Sitze

Wohnbezirk Gottwollshausen/Sülz

4 Sitze

Wohnbezirk Wackershofen

1 Sitz

 

 

Ortschaftsrat Gelbingen

 

Wohnbezirk Gelbingen

7 Sitze

Wohnbezirk Erlach

1 Sitz

 

 

Ortschaftsrat Tüngental

 

Wohnbezirk Tüngental

5 Sitze

Wohnbezirk Altenhausen

1 Sitz

Wohnbezirk Otterbach

1 Sitz

Wohnbezirk Ramsbach

1 Sitz

Wohnbezirk Veinau

1 Sitz

Wohnbezirk Wolpertsdorf

1 Sitz

In den meisten Eingemeindungsverträgen ist die Beibehaltung der unechten Teilortswahl bis zum Jahr 2010 garantiert. Nachdem diese Garantie nun abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, bei den nächsten Kommunalwahlen im Jahr 2014 die unechte Teilortswahl für den Gemeinderat und die Ortschaftsräte in Schwäbisch Hall abzuschaffen.

Die unechte Teilortswahl war in der Vergangenheit in vielen Gemeinden in Baden-Württemberg Gegenstand von Diskussionen. Insgesamt ergibt sich jedoch die klare Tendenz zur Abschaffung der unechten Teilortswahl. Nach einer Untersuchung des Städtetags Baden Württemberg stellt sich die Entwicklung bis zum Jahr 2009 wie folgt dar.

Kommunalwahl

Anzahl der Gemeinden

Jahr

mit unechter Teilortswahl

1975

717

1980

706

1984

693

1989

680

1994

638

1999

596

2004

537

2009

483

Demnach wurden bei den Kommunalwahlen 2009 nur noch in 44 % aller Gemeinden Kommunalwahlen mit unechter Teilortswahl durchgeführt.

In Anbetracht der bevorstehenden Kommunalwahlen 2014 fanden bzw. finden in zahlreichen Kommunen in Baden-Württemberg Diskussionen und Abstimmungen über die unechte Teilortswahl statt. So hat der Gemeinderat in der Nachbargemeinde Wolpertshausen erst kürzlich für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl gestimmt. Auch der Gemeinderat der Stadt Aalen und der Stadt Ebersbach an der Fils haben die Beibehaltung der unechten Teilortswahl beschlossen. Zahlreiche andere Gemeinden in Baden-Württemberg haben in letzter Zeit aber auch die Abschaffung der unechten Teilortswahl beschlossen. Beispielhaft seien hier die Gemeinden Singen, Nürtingen, Vaihingen/Enz, Immenstadt, Bermatingen, Görwihl und Bruchsal genannt.

Die Argumente pro und contra Abschaffung sind im Wesentlichen wie folgt:

Contra Abschaffung:

  • Einzelne Teilorte sind im Gemeinderat eventuell nicht mehr ausreichend oder gar nicht mehr repräsentiert.

  • Die Anliegen der Teilorte werden nicht mehr ausreichend wahrgenommen; die Interessen der Teilorte können nur über einen garantierten eigenständigen Vertreter ausreichend vertreten werden.

  • Teilorte fühlen sich noch nicht als gleichberechtigte Bestandteile der Stadt.

 

Pro Abschaffung:

  • Kompliziertes Wahlverfahren mit einem hohen Anteil von ungültigen Stimmen.

  • Verzerrung des Wählerwillens durch sehr viele Fehlstimmen.

  • Es können nicht weniger aber auch nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten aus den Teilorten gewählt werden.

  • Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit, weil in den Teilorten im Gegensatz zur Kernstadt oft sehr viel weniger Stimmen ausreichend sind um ein Mandat zu erhalten.

  • Benachteiligung der kleineren Parteien/Wählervereinigungen aufgrund der begrenzten Anzahl der Mandate in den Teilorten. Zudem können diese in manchen Teilorten nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber finden, während sie in anderen Teilorten nicht alle Bewerber berücksichtigen können.

  • Verkleinerung des Gemeinderates auf die in § 25 GO festgelegte Richtgröße und damit verbundene Beratungseffizienz und Kosteneinsparungen.

  • Ohne die unechte Teilortswahl wird das Bewusstsein der Gemeinderatsmitglieder verstärkt, nicht nur für Ihren Teilort, sondern in Verantwortung für die gesamte Stadt gewählt worden zu sein.

  • Die unechte Teilortswahl war im Zuge der Eingemeindungen nur als Übergangsregelung vorgesehen, bis sich die neuen Teilorte in die Gesamtstadt integriert haben.

  • Gibt es nur in Baden-Württemberg und ist historisch überholt.

Die Verwaltung plädiert aus folgenden Gründen für die Abschaffung der unechten Teilortswahl:

Es ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit der Gemeindereform die im Jahr 1975 abgeschlossen wurde, die Einräumung der unechten Teilortswahl – zumindest in den ersten Jahren – eine beruhigende und integrationsfördernde Wirkung hatte, da den einzelnen Teilorten somit eine bestimmte Anzahl an Vertretungen im Gesamtparlament garantiert war. Dieses für die Anfangsphase sicherlich nützliche Instrument zur Integration der Teilorte sollte jedoch 38 Jahre nach Vollzug der Gemeindereform abgeschafft werden. Die ursprünglich damit verbundene Intention (Integration der Teilorte) wurde erreicht und eine Vielzahl von Argumenten spricht inzwischen für die Abschaffung der unechten Teilortswahl.

Die unechte Teilortswahl führt dazu, dass letztendlich eine gerechte Sitzverteilung nicht möglich ist. Dies wird auch nicht durch mögliche Ausgleichsmandate korrigiert. So werden immer einige Teilorte bzw. der Zentralort durch die Garantie bestimmter Mandate bevorzugt oder benachteiligt. So sind in Schwäbisch Hall z.B. die Teilorte Gelbingen und Weckrieden nicht direkt im Gemeinderat vertreten. Umgekehrt muss eine Abkehr von der unechten Teilortswahl nicht unbedingt ein Nachteil sein. So war der ehemalige Teilort Steinbach nach Abschaffung der unechten Teilortswahl zeitweise mit 3 Personen im Gemeinderat vertreten.

Weiterhin ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei Beibehalten der unechten Teilortswahl die Gefahr besteht, dass sich das Teilortsdenken wieder verfestigt und somit eine kontraproduktive Entwicklung zu den Absichten der Gemeindereform in den 70iger Jahren eingeleitet wird.

Die unechte Teilortswahl ist zudem ungerecht, da Personen die mehr Stimmen als andere erzielt haben im Kommunalparlament außen vor bleiben, da die Kandidatinnen und Kandidaten der Teilorte durch die Garantiesitze auch mit weniger Stimmen ein Mandat sicher haben. So war z.B. im Rahmen der Kommunalwahlen 2009 bei einer Fraktion ein Kandidat der Kernstadt mit 3.418 Stimmen nicht gewählt, wohingegen in den Teilorten wesentlich geringere Stimmenanteile (zwischen 1.578 und 2.547) für eine Wahl ausreichend waren.

Die unechte Teilortswahl führt zur Aufblähung der Kommunalparlamente. Durch die Gewährung von Ausgleichssitzen werden diese oftmals wesentlich größer als geplant. So sollte das Gemeinderatsgremium der Stadt Schwäbisch Hall nach der Gemeindeordnung 32, nach der Hauptsatzung 34 Gemeinderatsmandate umfassen. De facto besteht der Gemeinderat nach der Kommunalwahl 2009 aber aus 39 Stadträtinnen und Stadträten. Die Verteilung der Ausgleichssitze führt wiederum zu einer ungleichen Gewichtung der einzelnen Wählerstimmen für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, da sich diese nach den Listenergebnissen, nicht nach dem Stimmbezirk orientieren.

Des Weiteren verursacht die unechte Teilortswahl zahlreiche Fehlstimmen. So hat eine Untersuchung des Städtetags Baden-Württemberg ergeben, dass in Städten mit unechten Teilortswahlen im Durchschnitt ca. 4,5 % aller Stimmzettel ungültig waren. In Gemeinden ohne unechte Teilortswahl waren nur 2,4 % aller Stimmzettel ungültig.

Die Komplexität der Kommunalwahl, die durch die unechte Teilortswahl noch gesteigert wird, führt auch dazu, dass von vielen Wählerinnen und Wählern das Stimmenkontingent nicht voll ausgeschöpft wird. Bei der Kommunalwahl 2009 hätten bei der Stadt Schwäbisch Hall alle Wählerinnen und Wähler (ohne Nichtwähler) 408.204 Stimmen vergeben können. Real wurden nur 343.181 Stimmen vergeben. Dies bedeutet, dass ca. 65.000 Stimmen verschenkt wurden. Zudem waren 560 Stimmzettel ungültig, was einem Stimmenanteil von 19.040 Stimmen entspricht. Dies bedeutet, dass von den potentiellen 427.244 Stimmen 84.040 ungültig waren bzw. verschenkt wurden, was einem Anteil von ca. 20 % entspricht.

Neben diesen oben vorgetragenen, rein fachlichen Argumenten, sollte auch bedacht werden, dass nach ca. 40 Jahren die Eingemeindung auch in den Köpfen und Herzen der Menschen vollzogen sein sollte. Die Beibehaltung des unechten Teilortswahlsystems stellt vor diesem Hintergrund in jedem Fall kein verbindendes Element dar. Vielmehr hat sich in der Vergangenheit und jetzt auch, verstärkt durch die Einführung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, gezeigt, dass das Instrument der Ortschaftsverfassung weit wirksamer ist, um die Belange der Teilorte zur Geltung zu bringen und Einfluss auf Entscheidungen des Gemeinderats zu nehmen. Aus Sicht der Verwaltung ist ein klares Votum eines Ortschaftsrats in der Regel mit einem deutlich höheren Gewicht bei einer Gemeinderatsabstimmung versehen, als die einzelne Stimme eines durch die unechte Teilortswahl garantierten Sitzes im Gemeinderat. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass in der Vergangenheit im Gemeinderat Anliegen und Wünsche aus den Ortschaften nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Teilorte hatten und haben somit durch die garantierte Ortschaftsverfassung ausreichende und effektive Mitwirkungsmöglichkeiten. Hieran soll auch weiterhin nicht gerüttelt werden.

Nach einem nun mehr vier Jahrzehnte andauernden Vorgang des Zusammenwachsens sollte es zudem keine Unterscheidung mehr zwischen einem Gemeinderatsmitglied aus der Kernstadt oder einem Gemeinderatsmitglied aus einem Teilort geben. Jede Stadträtin/jeder Stadtrat muss bei seiner Verpflichtung geloben „die Rechte der Stadt Schwäbisch Hall gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“. Schon allein aufgrund dieser Verpflichtung der Ratsmitglieder zum Wohle der Gesamtstadt zu agieren, verbietet es sich eigentlich Kandidatinnen/Kandidaten eines Wohnbezirks gegenüber Kandidatinnen/ Kandidaten aus anderen Wohnbezirken zu bevorzugen.

Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass die unechte Teilortswahl nicht mehr zeitgerecht ist, zu Ungerechtigkeiten, Fehlentwicklungen und Fehlstimmen führt und deshalb abgeschafft werden sollte.

Einhergehend mit der Abschaffung der unechten Teilortswahl muss die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder auf die gesetzliche Richtzahl des § 25 Abs. 2 GO (derzeit 32 Stadträte) reduziert werden. Allerdings kann gemäß § 25 Abs. 2 letzter Satz GO die bisherige Sitzzahl im Gemeinderat (34) für zwei Wahlperioden beibehalten werden.

Nachdem es sich bei der Abschaffung/Beibehaltung der unechten Teilortswahl nach Auffassung der Verwaltung um eine Gemeindeangelegenheit von besonderer Bedeutung handelt, da sie alle wahlberechtigten Gemeindeangehörigen unmittelbar betrifft, würde es sich anbieten, die Entscheidung darüber in Form eines Bürgerentscheides treffen zu lassen. Auch aus demokratischer Sicht wäre dies zu begrüßen, da die Wählerinnen und Wähler letztlich darüber befinden sollten, wie sie künftig ihre Vertreterinnen und Vertreter bestimmen wollen.

Um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen und den Verwaltungs- und Organisationsaufwand in Grenzen zu halten würde es sich anbieten, den Bürgerentscheid zusammen mit den Bundestagswahlen am 22.09.2013 durchzuführen.

Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheides gemäß § 21 Abs. 1 GO ist der Beschluss des Gemeinderates mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Ferner müssen gemäß § 21 Abs. 5 GO den Bürgerinnen und Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen dargelegt werden. Die in einem Bürgerentscheid gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, wobei diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen muss.

Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass bei Durchführung dieses Verfahrens die Frist die den Parteien und Wählervereinigungen nach § 9 KomWG zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie für eine etwaige Wahl der Vertreterversammlung gesetzlich zugestanden wird um ca. 2 bzw. 5 Monate verkürzt werden würde. Insofern wäre es auch denkbar die unechte Teilortswahl erst für die Kommunalwahlen 2019 abzuschaffen.

Die Verwaltung schlägt daher folgenden zeitlichen Ablauf vor:

  • Fachliche Stellungnahme durch den Städtetag Baden-Württemberg i.R. der Sitzung des Gemeinderats am 26.06.2013 unter Teilnahme/Beteiligung der Ortsvorsteher und Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte

  • Vorberatung durch den Verwaltungs- und Finanzausschuss am 08.07.2013

  • Vorberatung durch die Ortschafsräte im Juli 2013

    • Ortschaftsrat Eltershofen: Mo., 08.07.2013 (wird entsprechend anberaumt)

    • Ortschaftsrat Weckrieden: Do., 11.07.2013

    • Ortschaftsrat Gailenkirchen: Mi., 10.07.2013

    • Ortschaftsrat Bibersfeld: Di., 16.07.2013

    • Ortschaftsrat Gelbingen: Di., 16.07.2013 (wird entsprechend verlegt)

    • Ortschaftsrat Sulzdorf: Di., 16.07.2013

    • Ortschaftsrat Tüngental: Do., 18.07.2013 (wird entsprechend anberaumt)

  • Beschlussfassung über die Durchführung eines Bürgerentscheides und Bildung eines Gemeindewahlausschusses in der Sitzung des Gemeinderats am 24.07.2013

  • Vorbereitungen, Informationen, ggfs. Podiumsdiskussionen Juli bis Mitte September 2013

  • Bundestagswahl/Bürgerentscheid am 22.09.2013

  • Bei Entscheid pro Abschaffung unechter Teilortswahl; entsprechende Änderung der Hauptsatzung in der Gemeinderatssitzung am 30.09.2013 bzw. 23.10. 2013

Für den Fall der Durchführung eines Bürgerentscheides müssen gemäß § 21 Abs. 5 GO den Bürgerinnen und Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane (auch Ortschaftsräte) vertretenen Auffassungen dargelegt werden, da mit diesem Beschluss die Sachentscheidungsgewalt auf die Bürgerinnen und Bürger übergeht. Um diese Verantwortung tragen zu können, müssen die Bürgerinnen und Bürger die für die Entscheidung maßgebenden, sich aus der Gesamtsituation der Stadt ergebenden Gesichtspunkte kennen, müssen die Stellungnahmen der Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Gemeinderat, Ortschaftsräte), aber auch die abweichenden Auffassungen innerhalb dieser Organe erfahren.

Die Verwaltung schlägt vor, dass die Bevölkerung umfassend über eine Sonderbeilage des Haller Tagblattes, als Tageszeitung für die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Hall (vergleichbar der Sonderbeilage zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr) informiert wird. In diesem Rahmen sollten sämtliche Beteiligten (Verwaltung, Fraktionen, Ortschaftsräte) die Möglichkeit haben ihre Auffassungen zu vertreten. Erscheinungsdatum, Umfang und Inhalte der Informationen müssten durch den Gemeinderat in der Juli-Sitzung festgelegt werden. Sofern gewünscht könnte auch eine Podiumsdiskussion stattfinden.

Anlage: Präsentation

 

Oberbürgermeister Pelgrim begrüßt Herrn Brugger sowie die Teilnehmenden der Sitzung. Er führt aus, dass die unechte Teilortswahl nach der Gebietsreform 1972 zur Sicherstellung der Interessen der Teilorte eingeführt wurde. Teilweise wurde die unechte Teilortswahl in den Eingemeindungsverträgen niedergeschrieben. 40 Jahre nach der Gebietsreform ist es nun an der Zeit, über eine Veränderung nachzudenken. Die Verwaltung beabsichtigt, über die Abschaffung/ Beibehaltung der unechten Teilortswahl mittels Bürgerentscheid im Zusammenhang mit der Bundestagswahl am 22.09.2013 entscheiden zu lassen. Die Verwaltung vertritt hierbei die Ansicht, dass die unechte Teilortswahl nicht mehr zeitgemäß ist und abgeschafft werden soll.

 

Städtetag-Dezernatsleiter Brugger referiert über die unechte Teilortswahl gemäß beiliegender Präsentation. Als Fazit kann festgehalten werden:

  • Den Teilorten werden durch die Abschaffung der unechten Teilortswahl keine Nachteile entstehen;
  • Die Bevölkerung dort kann weit mehr Stimmen an die Teilortsbewerberinnen /-bewerber vergeben, d. h. diese werden bei ansprechenden Kandidatinnen/ Kandidaten sowie entsprechendem Wählerverhalten weiterhin in den Gremien vertreten sein.
  • Die für die Demokraten so schmerzlichen ungültigen Stimmzettel aufgrund zu viel erteilter Stimmen in den Teilorten entfallen;
  • Weitere Argumente: siehe Präsentation.

Im Anschluss an die Präsentation steht Herr Brugger für Fragen zur Verfügung.

Die Fragen der Stadträtinnen/ -räte wurden beantwortet.

Eine Diskussion/ Aussprache fand nicht statt.

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