2697661/meetingminutes/4005965/paragraph

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In Schw&auml;bisch Hall f&uuml;hren eine Vielzahl von Wanderwegen von den H&ouml;henlagen zur Tallage. Diese Wege sind &uuml;berwiegend in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Fl&auml;chen gelegen. Als Beispiel hierf&uuml;r ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge, sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als &ouml;ffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herk&ouml;mmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelm&auml;&szlig;igen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den B&auml;umen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen f&uuml;hrt zu unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fu&szlig; erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von B&auml;umen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese benannten Wege fast ausschlie&szlig;lich in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.</p>
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In Schw&auml;bisch Hall f&uuml;hren eine Vielzahl von Wanderwegen von den H&ouml;henlagen zur Tallage. Diese Wege sind &uuml;berwiegend in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Fl&auml;chen gelegen. Als Beispiel hierf&uuml;r ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als &ouml;ffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herk&ouml;mmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelm&auml;&szlig;igen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den B&auml;umen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen f&uuml;hrt zu unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fu&szlig; erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von B&auml;umen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese genannten Wege fast ausschlie&szlig;lich in bewaldeten oder wald&auml;hnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.</p>
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Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend ge&auml;ndert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers f&uuml;r waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere f&uuml;r typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: &bdquo;Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r waldtypische Gefahren.&ldquo; Das BGH-Urteil erl&auml;utert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten B&auml;umen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch geh&ouml;rt, unabh&auml;ngig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur h&auml;tte erkannt werden k&ouml;nnen (Zitat BGH-Urteil).</p>
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Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend ge&auml;ndert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers f&uuml;r waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere f&uuml;r typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: <em>&bdquo;Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r waldtypische Gefahren.&ldquo;</em> Das BGH-Urteil erl&auml;utert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten B&auml;umen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch geh&ouml;rt, unabh&auml;ngig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur h&auml;tte erkannt werden k&ouml;nnen (Zitat BGH-Urteil).</p>
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Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverst&auml;ndlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schr&auml;g liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht.</p>
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Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverst&auml;ndlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schr&auml;g liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht. Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgef&uuml;hrten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.</p>
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Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgef&uuml;hrten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.</p>
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Selbstverst&auml;ndlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweij&auml;hrigen Rhythmus kontrollieren, um fr&uuml;hzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.</p>
 
Selbstverst&auml;ndlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweij&auml;hrigen Rhythmus kontrollieren, um fr&uuml;hzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.</p>
 
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> berichtet, dass die Stadt bisher auf Waldwegen in der Verkehrssicherungspflicht stand. Dieser Aufwand ist immens und nun nicht mehr leistbar. Aufgrund einer &Auml;nderung im Bundeswaldgesetz k&ouml;nnte man diese Waldwege nun kennzeichnen und mit dem Zusatz &bdquo;Benutzung auf eigene Gefahr&ldquo; versehen. Damit w&uuml;rde die Waldbesitzerin/ der Waldbesitzer von ihren/seinen Pr&uuml;fpflichten weitestgehend entlastet.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> ist der Ansicht, dass ein einfacher Fu&szlig;pfad, der nicht der Bewirtschaftung des Waldes dient, nicht als Waldweg anzusehen ist. Die vorgeschlagene Ma&szlig;nahme hilft in diesen F&auml;llen nicht aus der Verkehrssicherungspflicht herauszukommen. S. E. w&auml;re eine Entwidmung die richtige Vorgehensweise.</p>
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> bekr&auml;ftigt, dass nur die Wege gekennzeichnet werden sollen, die dem Kriterium &bdquo;Waldweg&ldquo; standhalten. Im &Uuml;brigen liegen all diese Wege in - entsprechend dem Fl&auml;chennutzungsplan - ausgewiesenen Waldgebieten.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> fordert die Verwaltung auf, sich trotzdem um die Besch&auml;digung von Wegen und Gel&auml;ndern sowie um die Beseitigung von Baum- nach Naturereignissen zu k&uuml;mmern. Gleichwohl ist die Entlastung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht angebracht.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> kehr zur&uuml;ck zur Praxis: Das Begehen der Klingenwege soll durchaus in der Verantwortung eines jeden einzelnen stehen, ansonsten werden von der Bev&ouml;lkerung gemeldete Sch&auml;den nat&uuml;rlich beseitigt. Eine prophylaktische Begehung der Waldwege aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherungspflicht ist nicht m&ouml;glich.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> bittet, die Klingen als Wahrzeichen der Stadt begehbar zu halten. Sie bittet die Bev&ouml;lkerung, Gefahrenstellen zu melden.</p>
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<u>Stadtrat Frank</u> gibt die Anregung, die Wegewarte des Schw&auml;bischen Albvereins einzubinden. Diese wissen am besten, wo Handlungsbedarf besteht.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> schlie&szlig;t die Diskussion. Die Verwaltung wird nochmals die rechtliche Wirksamkeit der vorgeschlagenen Ma&szlig;nahme pr&uuml;fen, ansonsten soll das Begehen von Waldwegen und Klingen auf eigenes Risiko erfolgen.</p>
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Der Gemeinderat nimmt die Ausf&uuml;hrungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Sitzungsvorlage bezeichneten Wege entsprechend den Ausf&uuml;hrungen zu beschildern.</p>
 
Der Gemeinderat nimmt die Ausf&uuml;hrungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Sitzungsvorlage bezeichneten Wege entsprechend den Ausf&uuml;hrungen zu beschildern.</p>
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2013, 08:26 Uhr

Sachvortrag:

In Schwäbisch Hall führen eine Vielzahl von Wanderwegen von den Höhenlagen zur Tallage. Diese Wege sind überwiegend in bewaldeten oder waldähnlichen Flächen gelegen. Als Beispiel hierfür ist der Weg in der Badersklinge oder der Weg in der Ohrenklinge sowie der Weg im Wettbachtal zu nennen. Bisher wurden diese Wege als öffentliche Wege bezeichnet, was zur Folge hatte, dass die Verkehrssicherungspflicht für diese Wege auf dem gleichen Niveau zu sehen ist, wie auf den herkömmlichen Gehwegen im Stadtgebiet. Insbesondere gilt diese Verkehrssicherungspflicht für den wegbegleitenden Baumbewuchs. Die Verwaltung muss im Rahmen der regelmäßigen Baumkontrolle, die mehrmals im Jahr stattfindet, sicherstellen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht. Diese intensive Baumkontrolle in den Wanderwegen führt zu unverhältnismäßig hohen Kosten, da die Kontrolle mit hohem Aufwand zu Fuß erfolgen muss. Situationsbedingt ist es erforderlich, dass neben dem Weg eine Vielzahl von Bäumen kontrolliert werden muss. Nach Auffassung der Verwaltung befinden sich diese genannten Wege fast ausschließlich in bewaldeten oder waldähnlichen Gebieten, sodass immer von dem Begriff Wald auszugehen ist.

Im Jahre 2010 wurde das Bundeswaldgesetz dahingehend geändert, dass die Haftung einer Waldbesitzerin bzw. eines Waldbesitzers für waldtypische Gefahren reduziert bzw. ausgeschlossen wurde. Das gilt insbesondere für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus menschlichem Verhalten erfolgen, werden vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2012 ein Grundsatzurteil gefasst. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: „Eine Haftung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.“ Das BGH-Urteil erläutert die Differenz zwischen waldtypischen und atypischen Gefahren dahingehend, dass waldtypische Gefahren alle sind, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen und hierzu insbesondere auch ein Astabbruch gehört, unabhängig davon, ob die Gefahr eines Astabbruches von einem geschulten Baumkontrolleur hätte erkannt werden können (Zitat BGH-Urteil).

Nach Ansicht der Verwaltung ist es selbstverständlich so, dass eine erkennbare Gefahr, wie ein schräg liegender Baum, eine atypische Gefahr darstellt und somit seitens der Verwaltung ein unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht. Es wird daher vorgeschlagen, die in der folgenden Liste aufgeführten Wege als Waldwege zu beschildern und mit dem Zusatz, dass die Benutzung auf eigene Gefahr geschieht, zu versehen. Dieser Satz ist seit 2010 Gegenstand des Bundeswaldgesetzes.

Selbstverständlich wird die Verwaltung diese Wanderwege in einem zweijährigen Rhythmus kontrollieren, um frühzeitig so genannte atypische Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Auf die bisher erfolgte intensive Kontrolle der Wege kann somit verzichtet werden.

Anlagen:
Plan Schwäbisch Hall
Plan Bibersfeld
Plan Eltershofen
Plan Gailenkirchen
Plan Sulzdorf
Plan Hessental

 

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann berichtet, dass die Stadt bisher auf Waldwegen in der Verkehrssicherungspflicht stand. Dieser Aufwand ist immens und nun nicht mehr leistbar. Aufgrund einer Änderung im Bundeswaldgesetz könnte man diese Waldwege nun kennzeichnen und mit dem Zusatz „Benutzung auf eigene Gefahr“ versehen. Damit würde die Waldbesitzerin/ der Waldbesitzer von ihren/seinen Prüfpflichten weitestgehend entlastet.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt ist der Ansicht, dass ein einfacher Fußpfad, der nicht der Bewirtschaftung des Waldes dient, nicht als Waldweg anzusehen ist. Die vorgeschlagene Maßnahme hilft in diesen Fällen nicht aus der Verkehrssicherungspflicht herauszukommen. S. E. wäre eine Entwidmung die richtige Vorgehensweise.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann bekräftigt, dass nur die Wege gekennzeichnet werden sollen, die dem Kriterium „Waldweg“ standhalten. Im Übrigen liegen all diese Wege in - entsprechend dem Flächennutzungsplan - ausgewiesenen Waldgebieten.

Stadtrat Dr. Pfisterer fordert die Verwaltung auf, sich trotzdem um die Beschädigung von Wegen und Geländern sowie um die Beseitigung von Baum- nach Naturereignissen zu kümmern. Gleichwohl ist die Entlastung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht angebracht.

Oberbürgermeister Pelgrim kehr zurück zur Praxis: Das Begehen der Klingenwege soll durchaus in der Verantwortung eines jeden einzelnen stehen, ansonsten werden von der Bevölkerung gemeldete Schäden natürlich beseitigt. Eine prophylaktische Begehung der Waldwege aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist nicht möglich.

Stadträtin Herrmann bittet, die Klingen als Wahrzeichen der Stadt begehbar zu halten. Sie bittet die Bevölkerung, Gefahrenstellen zu melden.

Stadtrat Frank gibt die Anregung, die Wegewarte des Schwäbischen Albvereins einzubinden. Diese wissen am besten, wo Handlungsbedarf besteht.

Oberbürgermeister Pelgrim schließt die Diskussion. Die Verwaltung wird nochmals die rechtliche Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme prüfen, ansonsten soll das Begehen von Waldwegen und Klingen auf eigenes Risiko erfolgen.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Sitzungsvorlage bezeichneten Wege entsprechend den Ausführungen zu beschildern.

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