§ 10/1 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Bebauungsplan "Solpark Hans-Georg-Albrecht-Weg - 3. Änderung"; hier: Information über den Stand des Bebauungsplanverfahren (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 24. Juni 2013, 08:11 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan „Solpark Hans-Georg-Albrecht-Weg - 3. Änderung“ liegt seit 08.04. bis zum 08.05.2013 öffentlich aus. Zugleich werden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Die Bebauungsplanänderung hat im wesentlichen den Straßenanschluss, primär für die Feuerwehr, an die Ostumfahrung zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im März (BPA 18.03.13, §41/GR 20.03.13, §78) gefasst.

Es ist notwendig, mit Inbetriebnahme der neuen Feuerwache im Oktober diesen Jahres auch den Straßenanschluss fertigzustellen. Dafür steht allerdings nur eine sehr enge Zeitschiene zur Verfügung. Um die Realisierung nicht zu gefährden ist ein Satzungsbeschluss des Bebauungsplans noch im Mai erforderlich. Die Verwaltung schlägt daher vor den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan mit den dann vorliegenden Ergebnissen dem Gemeinderat in der Sitzung am 15.05.2013 - ohne Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss - zur Entscheidung vorzulegen.

Bisher gingen von Seiten der Öffentlichkeit keine Anregungen ein.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Straßenbau und Nahverkehr erhebt keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen berücksichtigt werden:

  1. Sämtliche Kosten und Folgekosten bedingt durch den Bebauungsplan, auch für die neue Einmündung mit Abbiegespuren einschließlich der späteren Umgestaltung hat die Stadt Schwäbisch Hall als Veranlasser alleine zu tragen; hierzu gehören auch die Kosten für ggf. notwendige Beschilderung, Fahrbahnmarkierung und die Lichtsignalanlagen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Trägerschaft der Kosten ist nicht Gegenstand bzw. Inhalt des Bebauungsplanes.
    Hinweis: Die Verwaltung steht wegen der Straßenplanung schon länger im engen Kontakt mit dem Straßenbauamt. Dem Straßenbauamt liegen seit Anfang April bereits detaillierte Planunterlagen mit Erläuterungsbericht vor, in dem auch ausgeführt ist, dass die Stadt die Kosten trägt.
     
  2. Da die Verkehrsprognose den Unterlagen nicht beiliegt, gilt für die Sichtfelder folgendes: Die erforderlichen Sichtfelder betragen bei V = 70km/h (3m / 110-175m), und bei V = 100 km/h (3m / 200-300m) (siehe RAS-K-1, S. 41) je nach Anteil Schwerlastverkehr. Sie sind im Textteil und im Lageplan des Bebauungsplanes darzustellen und eigentumsrechtlich (z.B. durch öffentliches Grün) zu sichern. Derzeit vorhandene Sichthindernisse müssen entsprechend beseitigt werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Im Erläuterungsbericht zur Straßenbaumaßnahme (siehe auch Abwägungsvorschlag 1.) ist dargelegt, dass die Geschwindigkeit im neuen Einmündungsbereich auf 70 km/h beschränkt wird. Das entsprechend notwendige Sichtfeld wird in den Bebauungsplan übernommen.
     
  3. Entlang der Ostumfahrung muss ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes dargestellt werden. Vorhandene, nicht dem Bebauungsplan entsprechende Zufahrten sind zu beseitigen.

    Abwägungsvorschlag:
    Nach Rücksprache mit dem Straßenbauamt wurde folgende Festlegung getroffen:
    Ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot wird in den zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen. Die etwa 100m östlich der neuen Einmündung vorhandene Zufahrt zum nördlich gelegenem Flugplatzgelände ist davon nicht betroffen. Sie ist als Feuerwehrzufahrt unbedingt erforderlich und zudem mittels Toranlage gesichert.
    Auf gleicher Höhe befindet sich gegenüber eine Zufahrt zum Betrieb FFBau, die bisher geduldet ist. Sobald die Zufahrt über den neuen Anschluss Hans-Georg-Albrecht-Weg erfolgt, bzw. hergestellt ist, wird sie geschlossen.
     
  4. Den Entwässerungsanlagen entlang der Ostumfahrung darf kein Oberflächenwasser aus dem Baugebiet zugeführt werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Dies ist nicht vorgesehen, das Gebiet verfügt über ein Kanalnetz mit Trennsystem.
     
  5. Bei Bepflanzungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme für zusätzlich gepflanzte Bäume eingehalten wird.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung wird im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
     
  6. Flächen oder Bestandteile der Ostumfahrung, wie z.B. Entwässerungsmulden, Bankette oder Böschungen dürfen nicht für Ausgleichsmaßnahmen o. ä. herangezogen werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Innerhalb der ausgewiesenen Ausgleichsflächen befinden sich keine der genannten Anlagen.
     
  7. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und so auszuführen und zu unterhalten, dass die Verkehrssicherheit auf der Ostumfahrung nicht beeinträchtigt wird.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung ist bereits im schriftlichen Teil zum Bebauungsplan enthalten.
     
  8. Falls Werbeanlagen beleuchtet werden sollen, darf die Beleuchtung nicht in einer Art und Weise erfolgen, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer auf der Ostumfahrung zu beeinträchtigen bzw. abzulenken.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung wird in den schriftlichen Teil zum Bebauungsplan übernommen.
     
  9. Das Straßenbauamt weist darauf hin, dass der Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche (Werbeanlage) aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Ostumfahrung nicht zugestimmt wird.

    Abwägungsvorschlag:
    Wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Deutsche Flugsicherung GmbH DFS, Langen führt folgendes auf:

Da die im Bebauungsplan aufgeführten Flächen im beschränkten Bauschutzbereich gemäß §17 LuftVG des Verkehrslandesplatzes Schwäbisch Hall liegen, bedürfen etwaige Bauwerke auf jeden Fall der lufttechnischen Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Dieses Verfahren wird im jeweiligen Bauantragverfahren von der Baugenehmigungsbehörde automatisch eingeleitet. Im Rahmen der luftrechtlichen Zustimmung wird u.a. die DFS in Form einer gutachterlichen Stellungnahme beteiligt.

Wenn – wie geplant – die in den Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb (NfL I – 328/01) beschriebenen Hindernisfreiflächen durch die einzelnen Bauwerke inklusive aller Aufbauten sowie durch die Photovoltaikanlagen nicht durchdrungen werden ist zu erwarten, dass die DFS in ihrer gutachterlichen Stellungnahme gegen das Vorhaben mit einer maximalen Höhe von 11,00 m ü. Grund dazu aus Hindernissicht keine Bedenken äußern wird.

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen.

 

Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Sichtachse Tower – Flugbetriebsflächen (Landebahn-Schwelle 10, Rollweg und dahinter liegendes Vorfeld) auf keinen Fall eingeschränkt wird.

Abwägungsvorschlag:
Der Passus wird in den schriftlichen Teil zum Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

Die DFS kann keine Aussage hinsichtlich der Beeinträchtigung des Luftverkehrs durch eine etwaige Blendwirkung von Photovoltaikanlagen machen. Sie empfiehlt dringend, durch ein Blendgutachten sicherzustellen, dass es zu keiner Blendung von Luftverkehrsteilnehmern – z.B. in der Südplatzrunde bzw. bei Einflügen in die Platzrunden aus dem Süden – oder des Tower-Personals kommt. Reflexionen innerhalb der Towerkanzel sind ebenfalls auszuschließen.

Abwägungsvorschlag:
Die angesprochene Photovoltaikanlage ist seit einigen Jahren als sogenannte Freianlage zwischen Ostumfahrung und den Wohnblöcken am Dr.-Henryk-Fenigsstein-Weg in Betrieb. Nach bisherigem Kenntnisstand ist nicht bekannt, dass es dadurch zu gefährdenden Blendungen von Luftverkehrsteilnehmern gekommen ist. Ein entsprechendes Blendgutachten wird deshalb derzeit als nicht erforderlich betrachtet.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

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