§ 69/4 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Übertrag Verfügungsermächtigungen (nicht bewirtschaftete Mittel 2012) in das Jahr 2013 Stadt und Hospital (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In der kommunalen Doppik sind bei der Übertragung von nicht bewirtschafteten Mitteln in das Folgejahr neue formale Vorschriften zu beachten. Die Zuständigkeit richtet sich bei diesen noch nicht ausgeschöpften Mitteln (Verfügungsreserve) nach der allgemeinen Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der Zuständigkeitsordnung der Hauptsatzung.

Nach der Hauptsatzung ist der

- Oberbürgermeister / 1. Bürgermeisterin

bis 49.999,99 € netto

- Bau- und Planungsausschuss

von 50.000 € bis 249.999,99 € netto

- Verwaltungs- und Finanzausschuss

von 50.000 € bis 249.999,99 € netto

- Gemeinderat

ab 250.000 € netto

zuständig.

Aus terminlichen und praktischen Gründen werden die Verfügungsermächtigungen 2012 (ab 50.000 € netto) ausschließlich vom Gemeinderat beschlossen.

Die beantragten Verfügungsermächtigungen der Stadt Schwäbisch Hall und der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall werden in der Anlage dargestellt.

Anlage 1: Verfügungsermächtigungen Stadt

Anlage 2: Verfügungsermächtigungen Hospital

Beschluss:

Dem Übertrag der Verfügungsermächtigungen der Stadt Schwäbisch Hall und der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall in das Jahr 2013 wird zugestimmt.
(einstimmig - 39 -)

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