§ 1 - Wahl der ehrenamtlichen Stellvertretung des Oberbürgermeisters (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Gemäß § 13, Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2009 (§ 210) zwei ehrenamtliche Stellvertretungen des Oberbürgermeisters beschlossen. Mit dem Ausscheiden von Stadtrat und ersten ehren­amtlicher Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Dieter Vogt, ist eine Neuwahl erforderlich. Die Beschlussfassung ist gem. § 37 Abs. 7 GemO als Wahl mit einfacher Mehrheit durchzuführen.

Bei der Wahl der Stellvertretung sollte aus Sicht der Verwaltung am bisherigen Prinzip der Seniorität (Zugehörigkeit zum Gemeinderat) sowie am Gebot der Überparteilichkeit bei der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte festgehalten werden.

Das an Dienstjahren älteste Mitglied des Gemeinderats ist Stadtrat Hans Georg Reber (Eintritt: 18.06.1975). Das an Dienstjahren zweitälteste Mitglied ist Stadtrat Hartmut Baumann (Eintritt: 19.12.1984).

Die Verwaltung schlägt daher vor,
1. Herrn Stadtrat Hans Georg Reber zum ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters zu wählen.
2. Herrn Stadtrat Hartmut Baumann zum zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters zu wählen.

Beschluss:

Wahl nach § 37 Abs. 7 GemO.

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