§ 8 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Erwerb des Grundstücks Am Markt 2 (Clausnizerhaus); hier: Schriftzug "Haus der Bauern" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In der Sitzung des Gemeinderats vom 12.12.2012 wurde das Thema „Erwerb des Grundstücks Am Markt 2 (Clausnizerhaus)“ beraten. Im Beschluss wurde folgende Regelung aufgenommen: „Jegliche Außenwerbung oder Beschriftung an der Fassade des Gebäudes ist mit der Stadt Schwäbisch Hall abzustimmen“.

Mit E-Mail vom 08.01.2013 hat Herr Rudolf Bühler beiliegenden Schriftzug zur Genehmigung beantragt.

Dieser Antrag ist unter zwei Aspekten zu sehen:

- Öffentlich-rechtlich:
Baurechtlich und denkmalrechtlich bestehen gegen den dargestellten und auf Putz gemalten Schriftzug keine Einwände. Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich.
Der Schriftzug entspricht auch den Forderungen der Werbeanlagensatzung der Stadt Schwäbisch Hall.

- Privat-rechtlich:
Gemäß § 2, Nr. 2 des Erbbaurechtsvertrags ist jegliche Außenwerbung aufs Engste mit der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall abzustimmen. Bauliche Veränderungen am Äußeren sind nur mit Zustimmung der Stadt erlaubt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt nicht vor.

Anlage 1: Schriftzug

Anlage 2: Schriftzug (Zoom)

Beschluss:

Kenntnisnahme

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