§ 23 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - 3. Änderung Lilo-Hermann-Weg"; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:


Die zweite Änderung des o. g. Bebauungsplanes liegt gut drei Jahre zurück (Satzungsbeschluss am 26.11.2003). Der nördliche Teil entlang der Geschwister-Scholl-Straße wurde daraufhin in kurzer Zeit fast vollständig bebaut. Der südliche Bereich wurde aufgrund des Vorhabens eines Bauträgers entsprechend "maßgeschneidert". Seit etwa zwei Jahren wird dieses Bauvorhaben aber nicht mehr weiter verfolgt. Der Versuch, die Grundstücke auf der Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu vermarkten, hatte nicht den erhofften Erfolg. Lediglich eine Doppelhausparzelle konnte verkauft werden.

Dies liegt vor allem daran, dass das bisherige "Bauträgerkonzept" einer Doppelhausbebauung die rechtlich mögliche Einzelhausbebauung praktisch unmöglich machte, weil die Grundstücke Größen erreichten, die in dieser Lage nicht zu vermarkten sind.

Das nun vorliegende Konzept ist wesentlich flexibler. Die Grundstücke wurden auf eine Einzelhausbebauung hin abgestimmt. Zudem ist nun ein Baustreifen festgesetzt worden, der eine flexiblere Grundstückspolitik ermöglicht. Die bisher zwingend festgesetzte mind. zweigeschossige Bebauung wird in Eingeschossigkeit mit 30 - 45° geneigten Satteldächern verändert. Entlang der Geschwister-Scholl-Straße sind die Wohngebäude bereits zweigeschossig realisiert und bilden den städtebaulichen Abschluss nach Norden. Künftig sind 9 Einzel- und ein Doppelhausgrundstück entlang des Lilo-Hermann-Weges möglich.

B e s c h l u s s: - Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0313-01/12 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 10.01.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 10.01.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes "Solpark - 3. Änderung Lilo-Hermann-Weg". Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 20 -)

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