§ 3 - 8. Fortschreibung (Windenergie) des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall/ Abwägung frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung; hier: Auslegungsbeschluss und Festlegung der Mindestabstände (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 28.11.2011, § 1, hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ beschlossen. Formuliertes Ziel war die Flächenausweisung für Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Entsprechend der weiteren Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses vom 29.03.2012 wurden vier Potentialflächen für Windkraftanlagen vertieft untersucht und in die frühzeitige Beteiligung gegeben.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer öffentlichen Auslegung statt.
Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Bedenken oder Anregungen ein.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 über die Planung informiert. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 25 Stellungnahmen ein, die in der angefügten Anlage mit Abwägungsvorschlägen dargestellt werden.

Aus den eingegangenen Anregungen bzw. den Abwägungsvorschlägen ergeben sich Veränderungen bzw. Präzisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsräume. Im Zuge der Entwurfsfortschreibung werden nun Konzentrationszone als Flächen für Erneuerbare Energie „Windkraft„ dargestellt (vgl. beigefügte Pläne).

Die Präzisierung der Untersuchungsräume ergibt sich neben dem Abprüfen von Ausschlusskriterien, wie z. B. Bann- und Schonwald oder Flugplatz Schwäbisch Hall auch aus den angenommenen Mindestabständen zu den Siedlungen.

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind durch Windkraftanlagen Mindestabstände zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage für die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) auf der Basis von heute gängigen Anlagentypen herangezogen.

Analog zur Abstufung in der TA Lärm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M) und zu gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden. Einzelhäuser oder Splittersiedlungen im Außenbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Bauflächen behandelt. Die zu berücksichtigenden Abstände sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.

Siedlungen:

Mindestabstand

Wohnbauflächen (FNP)

700 m

Gemischte Bauflächen (FNP), Einzelhäuser u. Splittersiedlungen

500 m

Gewerblichen Bauflächen

300 m

(dementsprechend auch Darstellungen der Abstände von Splittersiedlungen in Nachbargemeinden)

 

Der Windenergieerlass empfiehlt für die Flächennutzungsplanung der Gemeinden einen Mindestabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.

Den Gemeinden steht es jedoch frei, auch größere Abstände festzulegen, die begründet werden müssen.
So haben die Gemeinden Michelbach und Michelfeld den o. g. Mindestabstand plus einen „Vorsorgeabstand“ für zukünftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiterungen als Grundlage für Darstellung von Konzentrationszonen beschlossen. Dies liegt darin begründet, dass in Michelfeld und Michelbach eine künftige Siedlungserweiterung durch eine zu enge Festlegung von Konzentrationszonen möglicherweise eingeschränkt wird, da immissionsschutzrechtliche Abstände ggf. unterschritten würden.
Der Vorsorgeabstand soll für Wohn- und gemischte Bauflächen je 200 m betragen, sodass sich zusätzlich zu den Mindestabständen, die aus der TA Lärm abgeleitet sind, ein größerer Abstand zu Wohnbauflächen von 900 m und zu gemischten Bauflächen von 700 m ergibt. Es ergibt sich so zudem eine Gleichbehandlung von planungsrechtlichen Wohn- und Mischbauflächen, da Letztere überwiegend Wohnnutzungen enthalten. Für Einzelhäuser und kleine Splittersiedlungen (Nutzungen nach § 35 BauGB) bleibt es bei einem Mindestabstand von 500 m.

Deshalb wird vorgeschlagen, für die Gemeinden Schwäbisch Hall und Rosengarten die oben beschriebenen Mindestabstandsflächen nach TA Lärm zu übernehmen, für die Gemeinden Michelbach und Michelfeld zusätzlich zu den Mindestabständen der TA Lärm für W- und M-Flächen zusätzlich Vorsorgeabstände von 200 m zu Grunde zu legen.
In den Plänen der Konzentrationszonen (vgl. Anlage) ist eine entsprechende differenzierte Darstellung enthalten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabstände noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abstände können je nach Anlagenart usw. deutlich höher sein.

Wie oben beschrieben wurden für das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bisher nur die Flächen für mögliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gewährleisten, wäre wie bei der Windenergienutzung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Flächennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist auf Grund der vorgegebenen Zeitachsen nicht möglich und würde die Ausweisung von Windenergieanlagen gefährden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als reine „Teilfortschreibung Windenergie“ weiter zu führen und die schon bekannten gewünschten Photovoltaik- und Biogasanlagenflächen als mögliche Einzelflächen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.

Anlage 1: Eingegangene Anregungen anl. d. frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit, Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Anlage 2: Lageplan Sittenhardt

Anlage 3: Lageplan östlich Michelbach

Anlage 4: Lageplan westlich Gailenkirchen

Anlage 5: Lageplan Michelfeld Witzmannsweiler

 

Oberbürgermeister Pelgrim eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.

Herr Plieninger erläutert den aktuellen Verfahrensstand und die Abwägungsvorschläge anhand der Sitzungsvorlage. Er weist auf die von den Gemeinden Michelfeld und Michelbach beschlossenen Vorsorgeabstände (900 m anstatt 700 m Abstand zu Wohnsiedlungen) hin.

Die Bürgermeister Binnig und Dörr erläutern kurz die Hintergründe für diese Beschlüsse; auch bei Einhaltung der Vorsorgeabstände blieben im Ergebnis genügend Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung übrig, eine Verhinderungsplanung ist deshalb nicht erkennbar.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie vorgeschlagen, entschieden. Die beschriebenen Mindestabstände zu Siedlungen werden, wie vorgeschlagen, übernommen. Die Abgrenzung der Windpotentialflächen werden entsprechend den Darstellungen verändert. Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als „Teilfortschreibung Windenergie“ weitergeführt.

Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, wird gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist die Aufstellung des Büros Käser & Reiner vom 26.07.2012 sowie die dazu gehörenden Lagepläne.

Die Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
(einstimmig - 12 -)

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