2317890/meetingminutes/2469483/paragraph

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+
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[[Media:236-12SV.pdf{{!}}Sitzungsvorlage]]</p>
+
Am 28.11.2011, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/2277782/meetingminutes/2284765/paragraph &sect; 1], hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes als &bdquo;Teilfortschreibung Erneuerbare Energien&ldquo; beschlossen. Formuliertes Ziel war die Fl&auml;chenausweisung f&uuml;r Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Entsprechend der weiteren Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses vom 29.03.2012 wurden vier Potentialfl&auml;chen f&uuml;r Windkraftanlagen vertieft untersucht und in die fr&uuml;hzeitige Beteiligung gegeben.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Die fr&uuml;hzeitige B&uuml;rgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer &ouml;ffentlichen Auslegung statt.<br />
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Von Seiten der <strong>B&uuml;rgerschaft</strong> gingen <u>keine</u> <u>Bedenken</u> oder Anregungen ein.<br />
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Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 &uuml;ber die Planung informiert. Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger</strong> <strong>&ouml;ffentlicher</strong> <strong>Belange</strong> gingen insgesamt <u>25</u> <u>Stellungnahmen</u> ein, die in der angef&uuml;gten Anlage mit Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen dargestellt werden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Aus den eingegangenen Anregungen bzw. den Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen ergeben sich Ver&auml;nderungen bzw. Pr&auml;zisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsr&auml;ume. Im Zuge der Entwurfsfortschreibung werden nun Konzentrationszone als Fl&auml;chen f&uuml;r Erneuerbare Energie &bdquo;Windkraft&bdquo; dargestellt (vgl. beigef&uuml;gte Pl&auml;ne).</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Die Pr&auml;zisierung der Untersuchungsr&auml;ume ergibt sich neben dem Abpr&uuml;fen von Ausschlusskriterien, wie z. B. Bann- und Schonwald oder Flugplatz Schw&auml;bisch Hall auch aus den angenommenen Mindestabst&auml;nden zu den Siedlungen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
Aus immissionsschutzrechtlichen Gr&uuml;nden sind durch Windkraftanlagen Mindestabst&auml;nde zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage f&uuml;r die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der &bdquo;Technischen Anleitung zum Schutz gegen L&auml;rm&ldquo; (TA L&auml;rm) auf der Basis von heute g&auml;ngigen Anlagentypen herangezogen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
Analog zur Abstufung in der TA L&auml;rm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbaufl&auml;chen (W), gemischten Baufl&auml;chen (M) und zu gewerblichen Baufl&auml;chen (G) unterschieden. Einzelh&auml;user oder Splittersiedlungen im Au&szlig;enbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Baufl&auml;chen behandelt. Die zu ber&uuml;cksichtigenden Abst&auml;nde sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.</p>
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<table cellpadding="7" cellspacing="0" width="603">
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 +
 +
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 +
<tr>
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<td height="8">
 +
<p align="JUSTIFY" style="margin-left:-0.02cm;">
 +
<strong>Siedlungen:</strong></p>
 +
</td>
 +
<td>
 +
<p align="CENTER" style="margin-left:-0.19cm;">
 +
<strong>Mindestabstand</strong></p>
 +
</td>
 +
</tr>
 +
<tr>
 +
<td height="9">
 +
<p align="JUSTIFY" style="margin-left:-0.02cm;">
 +
Wohnbaufl&auml;chen (FNP)</p>
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</td>
 +
<td>
 +
<p align="CENTER">
 +
700 m</p>
 +
</td>
 +
</tr>
 +
<tr>
 +
<td height="9">
 +
<p align="JUSTIFY" style="margin-left:-0.02cm;">
 +
Gemischte Baufl&auml;chen (FNP), Einzelh&auml;user u. Splittersiedlungen</p>
 +
</td>
 +
<td>
 +
<p align="CENTER">
 +
500 m</p>
 +
</td>
 +
</tr>
 +
<tr>
 +
<td height="9">
 +
<p align="JUSTIFY" style="margin-left:-0.02cm;">
 +
Gewerblichen Baufl&auml;chen</p>
 +
</td>
 +
<td>
 +
<p align="CENTER">
 +
300 m</p>
 +
</td>
 +
</tr>
 +
<tr>
 +
<td height="8">
 +
<p align="JUSTIFY" style="margin-left:-0.02cm;">
 +
(dementsprechend auch Darstellungen der Abst&auml;nde von Splittersiedlungen in Nachbargemeinden)</p>
 +
</td>
 +
<td>
 +
<p align="CENTER">
 +
&nbsp;</p>
 +
</td>
 +
</tr>
 +
 +
</table>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
Der Windenergieerlass empfiehlt f&uuml;r die Fl&auml;chennutzungsplanung der Gemeinden einen Mindestabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
Den Gemeinden steht es jedoch frei, auch gr&ouml;&szlig;ere Abst&auml;nde festzulegen, die begr&uuml;ndet werden m&uuml;ssen.<br />
 +
So haben die Gemeinden Michelbach und Michelfeld den o. g. Mindestabstand plus einen &bdquo;Vorsorgeabstand&ldquo; f&uuml;r zuk&uuml;nftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiterungen als Grundlage f&uuml;r Darstellung von Konzentrationszonen beschlossen. Dies liegt darin begr&uuml;ndet, dass in Michelfeld und Michelbach eine k&uuml;nftige Siedlungserweiterung durch eine zu enge Festlegung von Konzentrationszonen m&ouml;glicherweise eingeschr&auml;nkt wird, da immissionsschutzrechtliche Abst&auml;nde ggf. unterschritten w&uuml;rden.<br />
 +
Der Vorsorgeabstand soll f&uuml;r Wohn- <u>und</u> gemischte Baufl&auml;chen je 200 m betragen, sodass sich zus&auml;tzlich zu den Mindestabst&auml;nden, die aus der TA L&auml;rm abgeleitet sind, ein gr&ouml;&szlig;erer Abstand zu Wohnbaufl&auml;chen von 900 m und zu gemischten Baufl&auml;chen von 700 m ergibt. Es ergibt sich so zudem eine Gleichbehandlung von planungsrechtlichen Wohn- und Mischbaufl&auml;chen, da Letztere &uuml;berwiegend Wohnnutzungen enthalten. F&uuml;r Einzelh&auml;user und kleine Splittersiedlungen (Nutzungen nach &sect; 35 BauGB) bleibt es bei einem Mindestabstand von 500 m.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
Deshalb wird vorgeschlagen, f&uuml;r die Gemeinden Schw&auml;bisch Hall und Rosengarten die oben beschriebenen Mindestabstandsfl&auml;chen nach TA L&auml;rm zu &uuml;bernehmen, f&uuml;r die Gemeinden Michelbach und Michelfeld zus&auml;tzlich zu den Mindestabst&auml;nden der TA L&auml;rm f&uuml;r W- und M-Fl&auml;chen zus&auml;tzlich Vorsorgeabst&auml;nde von 200 m zu Grunde zu legen.<br />
 +
In den Pl&auml;nen der Konzentrationszonen (vgl. Anlage) ist eine entsprechende differenzierte Darstellung enthalten.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabst&auml;nde noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsf&auml;higkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abst&auml;nde k&ouml;nnen je nach Anlagenart usw. deutlich h&ouml;her sein.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
Wie oben beschrieben wurden f&uuml;r das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bisher nur die Fl&auml;chen f&uuml;r m&ouml;gliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von m&ouml;glichen Konzentrationsfl&auml;chen f&uuml;r Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gew&auml;hrleisten, w&auml;re wie bei der Windenergienutzung eine fl&auml;chendeckende Untersuchung des gesamten Fl&auml;chennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist auf Grund der vorgegebenen Zeitachsen nicht m&ouml;glich und w&uuml;rde die Ausweisung von Windenergieanlagen gef&auml;hrden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes als reine &bdquo;Teilfortschreibung Windenergie&ldquo; weiter zu f&uuml;hren und die schon bekannten gew&uuml;nschten Photovoltaik- und Biogasanlagenfl&auml;chen als m&ouml;gliche Einzelfl&auml;chen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.</p>
 
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[[Media:FPlanAnregungen8.pdf{{!}}Eingegangene Anregungen anl. d. fr&uuml;hzeitigen Beteiligungen der &Ouml;ffentlichkeit, Beh&ouml;rde und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange ]]</p>
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Anlage 1: [[Media:FPlanAnregungen8.pdf{{!}}Eingegangene Anregungen anl. d. fr&uuml;hzeitigen Beteiligungen der &Ouml;ffentlichkeit, Beh&ouml;rde und sonstiger Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange ]]</p>
 
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[[Media:12-236_WielandswSittenhSanzenb.pdf{{!}}Lageplan Sittenhardt]]</p>
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Anlage 2: [[Media:12-236_WielandswSittenhSanzenb.pdf{{!}}Lageplan Sittenhardt]]</p>
 
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[[Media:12-236_OestlMichelbach.pdf{{!}}Lageplan &ouml;stlich Michelbach]]</p>
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Anlage 3: [[Media:12-236_OestlMichelbach.pdf{{!}}Lageplan &ouml;stlich Michelbach]]</p>
 
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[[Media:12-236_Westl.Gailenkirchen.pdf{{!}}Lageplan westlich Gailenkirchen]]</p>
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Anlage 4: [[Media:12-236_Westl.Gailenkirchen.pdf{{!}}Lageplan westlich Gailenkirchen]]</p>
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[[Media:12-236_Witzmannsw.pdf{{!}}Lageplan Michelfeld Witzmannsweiler]]</p>
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Anlage 5: [[Media:12-236_Witzmannsw.pdf{{!}}Lageplan Michelfeld Witzmannsweiler]]</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> er&ouml;ffnet die Sitzung und begr&uuml;&szlig;t die Anwesenden.</p>
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<u>Herr Plieninger</u> erl&auml;utert den aktuellen Verfahrensstand und die Abw&auml;gungsvorschl&auml;ge anhand der Sitzungsvorlage. Er weist auf die von den Gemeinden Michelfeld und Michelbach beschlossenen Vorsorgeabst&auml;nde (900 m anstatt 700 m Abstand zu Wohnsiedlungen) hin.</p>
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Die <u>B&uuml;rgermeister Binnig und D&ouml;rr</u> erl&auml;utern kurz die Hintergr&uuml;nde f&uuml;r diese Beschl&uuml;sse; auch bei Einhaltung der Vorsorgeabst&auml;nde blieben im Ergebnis gen&uuml;gend Konzentrationsfl&auml;chen f&uuml;r die Windkraftnutzung &uuml;brig, eine Verhinderungsplanung ist deshalb nicht erkennbar.</p>
 
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Beschlussantr&auml;ge siehe Sitzungsvorlage</p>
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie vorgeschlagen, entschieden. Die beschriebenen Mindestabst&auml;nde zu Siedlungen werden, wie vorgeschlagen, &uuml;bernommen. Die Abgrenzung der Windpotentialfl&auml;chen werden entsprechend den Darstellungen ver&auml;ndert. Die 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes wird als &bdquo;Teilfortschreibung Windenergie&ldquo; weitergef&uuml;hrt.</p>
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Die 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall, wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 BauGB und &sect; 2 Abs. 1 BauGB endg&uuml;ltig im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist die Aufstellung des B&uuml;ros K&auml;ser &amp; Reiner vom 26.07.2012 sowie die dazu geh&ouml;renden Lagepl&auml;ne.</p>
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall wird als erf&uuml;llende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die &ouml;ffentliche Auslegung nach &sect; 3 Abs. 2 BauGB durchzuf&uuml;hren.<br />
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(einstimmig - 12 -)</p>
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1 A. Amt 61
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Aktuelle Version vom 17. August 2012, 11:29 Uhr

Sachvortrag:

Am 28.11.2011, § 1, hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ beschlossen. Formuliertes Ziel war die Flächenausweisung für Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Entsprechend der weiteren Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses vom 29.03.2012 wurden vier Potentialflächen für Windkraftanlagen vertieft untersucht und in die frühzeitige Beteiligung gegeben.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer öffentlichen Auslegung statt.
Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Bedenken oder Anregungen ein.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 über die Planung informiert. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 25 Stellungnahmen ein, die in der angefügten Anlage mit Abwägungsvorschlägen dargestellt werden.

Aus den eingegangenen Anregungen bzw. den Abwägungsvorschlägen ergeben sich Veränderungen bzw. Präzisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsräume. Im Zuge der Entwurfsfortschreibung werden nun Konzentrationszone als Flächen für Erneuerbare Energie „Windkraft„ dargestellt (vgl. beigefügte Pläne).

Die Präzisierung der Untersuchungsräume ergibt sich neben dem Abprüfen von Ausschlusskriterien, wie z. B. Bann- und Schonwald oder Flugplatz Schwäbisch Hall auch aus den angenommenen Mindestabständen zu den Siedlungen.

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind durch Windkraftanlagen Mindestabstände zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage für die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) auf der Basis von heute gängigen Anlagentypen herangezogen.

Analog zur Abstufung in der TA Lärm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M) und zu gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden. Einzelhäuser oder Splittersiedlungen im Außenbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Bauflächen behandelt. Die zu berücksichtigenden Abstände sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.

Siedlungen:

Mindestabstand

Wohnbauflächen (FNP)

700 m

Gemischte Bauflächen (FNP), Einzelhäuser u. Splittersiedlungen

500 m

Gewerblichen Bauflächen

300 m

(dementsprechend auch Darstellungen der Abstände von Splittersiedlungen in Nachbargemeinden)

 

Der Windenergieerlass empfiehlt für die Flächennutzungsplanung der Gemeinden einen Mindestabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.

Den Gemeinden steht es jedoch frei, auch größere Abstände festzulegen, die begründet werden müssen.
So haben die Gemeinden Michelbach und Michelfeld den o. g. Mindestabstand plus einen „Vorsorgeabstand“ für zukünftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiterungen als Grundlage für Darstellung von Konzentrationszonen beschlossen. Dies liegt darin begründet, dass in Michelfeld und Michelbach eine künftige Siedlungserweiterung durch eine zu enge Festlegung von Konzentrationszonen möglicherweise eingeschränkt wird, da immissionsschutzrechtliche Abstände ggf. unterschritten würden.
Der Vorsorgeabstand soll für Wohn- und gemischte Bauflächen je 200 m betragen, sodass sich zusätzlich zu den Mindestabständen, die aus der TA Lärm abgeleitet sind, ein größerer Abstand zu Wohnbauflächen von 900 m und zu gemischten Bauflächen von 700 m ergibt. Es ergibt sich so zudem eine Gleichbehandlung von planungsrechtlichen Wohn- und Mischbauflächen, da Letztere überwiegend Wohnnutzungen enthalten. Für Einzelhäuser und kleine Splittersiedlungen (Nutzungen nach § 35 BauGB) bleibt es bei einem Mindestabstand von 500 m.

Deshalb wird vorgeschlagen, für die Gemeinden Schwäbisch Hall und Rosengarten die oben beschriebenen Mindestabstandsflächen nach TA Lärm zu übernehmen, für die Gemeinden Michelbach und Michelfeld zusätzlich zu den Mindestabständen der TA Lärm für W- und M-Flächen zusätzlich Vorsorgeabstände von 200 m zu Grunde zu legen.
In den Plänen der Konzentrationszonen (vgl. Anlage) ist eine entsprechende differenzierte Darstellung enthalten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabstände noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abstände können je nach Anlagenart usw. deutlich höher sein.

Wie oben beschrieben wurden für das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bisher nur die Flächen für mögliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gewährleisten, wäre wie bei der Windenergienutzung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Flächennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist auf Grund der vorgegebenen Zeitachsen nicht möglich und würde die Ausweisung von Windenergieanlagen gefährden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als reine „Teilfortschreibung Windenergie“ weiter zu führen und die schon bekannten gewünschten Photovoltaik- und Biogasanlagenflächen als mögliche Einzelflächen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.

Anlage 1: Eingegangene Anregungen anl. d. frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit, Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Anlage 2: Lageplan Sittenhardt

Anlage 3: Lageplan östlich Michelbach

Anlage 4: Lageplan westlich Gailenkirchen

Anlage 5: Lageplan Michelfeld Witzmannsweiler

 

Oberbürgermeister Pelgrim eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.

Herr Plieninger erläutert den aktuellen Verfahrensstand und die Abwägungsvorschläge anhand der Sitzungsvorlage. Er weist auf die von den Gemeinden Michelfeld und Michelbach beschlossenen Vorsorgeabstände (900 m anstatt 700 m Abstand zu Wohnsiedlungen) hin.

Die Bürgermeister Binnig und Dörr erläutern kurz die Hintergründe für diese Beschlüsse; auch bei Einhaltung der Vorsorgeabstände blieben im Ergebnis genügend Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung übrig, eine Verhinderungsplanung ist deshalb nicht erkennbar.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie vorgeschlagen, entschieden. Die beschriebenen Mindestabstände zu Siedlungen werden, wie vorgeschlagen, übernommen. Die Abgrenzung der Windpotentialflächen werden entsprechend den Darstellungen verändert. Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als „Teilfortschreibung Windenergie“ weitergeführt.

Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, wird gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist die Aufstellung des Büros Käser & Reiner vom 26.07.2012 sowie die dazu gehörenden Lagepläne.

Die Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
(einstimmig - 12 -)

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