§ 2 - Teilfortschreibung Flächennutzungspläne - Windenergie - der Nachbargemeinden Mainhardt und Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene, hier: Information zu geplanten Ausweisung von Windenergiekonzentrationsflächen angrenzend an die Gemarkungsgrenze Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 14. Januar 2013, 11:51 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

 

  1. Die Gemeinde Mainhardt führt derzeit die frühzeitige Behördenbeteiligung zur 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mainhardt -“Teilfortschreibung Windenergie“ durch. Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung wurde auch die Stadt Schwäbisch Hall beteiligt.
    Auszug aus 3. Fortschreibung FNP Gemeinde Mainhardt, unmaßstäblich

    Die geplante Konzentrationsflächen „K 1“ liegt südwestlich von Starkholzbach. Die geplante Konzentrationsfläche „K 2“ liegt nordwestlich vom Hilbenhof und nördliche vom Rötenhof.

    Für alle drei Teilorte wurde ein einheitlicher Schutzabstand von 700 m angenommen.
     
  2. Der Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Hohenloher Ebene hat die Aufstellung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2020 Thema Windkraft beschlossen. Im Rahmen der zur Zeit stattfindenden frühzeitigen Beteiligung ist auch die Stadt Schwäbisch Hall informiert worden.

    Einzig die geplante Konzentrationsfläche der Stadt Waldenburg reicht in ihrer östlichen Abgrenzung bis unmittelbar an die Gemarkungsgrenze der Stadt Schwäbisch Hall. Sie grenzt hier unmittelbar an die von der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Verfahren befindlichen Konzentrationsfläche westlich der Teilgemeinde Gailenkirchen. Der geringste Abstand zur Siedlungsfläche Gailenkirchens beträgt mehr als
    900 m.
    Auszug aus Teilfortschreibung FNP 2020 des GVV Hohenloher Ebene, unmaßstäblich

    Darstellung Lage Gailenkirchen zu Gemarkungsgrenze, unmaßstäblich

    Aus Sicht der Verwaltung bestehen in allen Fällen keine Bedenken gegen die geplanten Ausweisungen.

Beschluss:

Gegen die geplanten Ausweisungen der Nachbargemeinden bestehen keine Bedenken. Die Verwaltung wird autorisiert eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.

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