§ 268 - Bebauungsplanänderung „Karl Kurz Areal – Teil I“; hier: Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Ende 2011/Anfang 2012 wurde von den Stadtwerken Schwäbisch Hall eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt mit dem Ziel, die von Brachflächen geprägte gewerbliche Konversionsfläche Karl-Kurz-Areal neu zu ordnen und neuen Nutzungen zuzuführen. Das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Karl Kurz wurde im Vorfeld mit allen vorhandenen Einrichtungen von den Stadtwerken Schwäbisch Hall erworben. Das Gelände wird gegenwärtig in Teilen durch verschiedene Firmen zwischengenutzt. Große Teile der baulichen Anlagen stehen leer.

Im Entwicklungskonzept des Büro Prof. Dr. Baldauf Architekten und Stadtplaner, das bei der Mehrfachbeauftragung den Zuschlag erhalten hat, wurde vorgeschlagen, das Karl-Kurz-Areal in zwei klar konturierte Baufelder zu untergliedern, welche über eine gemeinsame und repräsentative Quartiersmitte miteinander in Beziehung stehen. Die Baufelder sind unabhängig voneinander strukturiert, charakterisiert und erschlossen.

Um die Entwicklungskonzeption verwirklichen zu können, ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Der rechtsgültige Bebauungsplan „Am Taubenhof“ aus dem Jahre 2000 entspricht nicht der gewünschten Entwicklung und wird im Bereich der Neuaufstellung mit dessen Rechtskraft unwirksam.

Ein Baustein des südlichen Baufeldes ist das Busdepot, dessen Verlagerung von seinem jetzigen Standort aufgrund beengter und nicht wirtschaftlich betreibbarer Verhältnisse im Gewerbegebiet „Stadtheide Daimlerstraße“ notwendig und aufgrund auslaufender Mietverhältnisse sehr dringlich ist. In einer gesamtstädtischen Alternativflächen­untersuchung wurde das Karl-Kurz-Areal sowohl von seiner Lage, als auch von seiner Nutzbarkeit (Gewerbefläche, kaum störanfällige Nutzungen in der Nachbarschaft) als besonders geeignet angesehen. Der Bereich des Busdepots soll in einem eigenen Bebauungsplanverfahren abgearbeitet werden. Somit wird sichergestellt, dass das Augenmerk allein auf der Busdepotplanung und seiner notwendigen Erschließung liegt und das Verfahren nicht mit den übrigen Nutzungsfestsetzungen überfrachtet und verlangsamt wird. Mit in den Geltungsbereich wird noch der Gewerbeflächenanteil zwischen Landesstraße und Busdepot genommen, um die Überplanung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Taubenhof“ eindeutig zu klären.

Ziel des Bebauungsplans ist es somit, für die Ansiedlung des Busdepots rechtssichere Verhältnisse zu schaffen und den ersten Baustein des Entwicklungskonzeptes „Karl-Kurz-Areal“ umzusetzen.

Bebauungsplan der Innenentwicklung
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Taubenhof“ und ist eine Konversionsfläche. Da es sich bei der Maßnahme um eine Wiedernutzbarmachung einer innerörtlichen Fläche handelt und damit um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB und da die Voraussetzungen zur Durchführung eines § 13 a Verfahrens gegeben sind, wird der Bebauungsplan als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 4295 und 4275/5 sowie Teile der Flurstücke 4275, 4275/6, 4466 und 4471. Im Südwesten wird er begrenzt durch den Kutschenbachweg und im Norden grenzt der Geltungsbereich an die Flurstücke 4275/11, 4275/12 und 4275/13 sowie an die ehemaligen zentralen bis zu sechs Geschosse hohen Produktionsgebäude der Fa. Kurz. Im Osten trifft der Bebauungsplan auf die Landesstraße 1055. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,62 ha. Maßgeblich ist die Abgrenzung im zeichnerischen Teil.

Einfügen in die vorbereitende Bauleitplanung
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan 7. Fortschreibung vom 14.10.2009 ist das Planungsgebiet „Karl-Kurz-Areal - Teil I“ zum Teil als Gewerbefläche und zum Teil als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die Entwicklung des Plangebietes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist für den östlichen Teil des Plangebietes gegeben. Das Busdepot wird zwar als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, jedoch wäre es aufgrund seiner Größe nur schwer als gewerbliche Nutzung im Mischgebiet zulässig. Der Bebauungsplan kann daher im westlichen Teil, nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Dieser müsste von Mischgebiet in Gewerbegebiet geändert werden.

Gem. § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs­plan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen.

Da im vorliegenden Fall durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die Verträglichkeit des Busdepots mit den angrenzenden vorhandenen und geplanten (Wohnbaufläche im Westen in Fortschreibung 7D des Flächennutzungsplans) teilweise schutzbedürftigen Nutzungen gewährleistet wird, ist die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht gefährdet. Der Flächennutzungsplan ist daher für den westlichen Teil im Wege der Berichtigung anzupassen.

Anlage: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein: Die Förderaufträge bei Bund und Land sind bereits gestellt. Es besteht berechtigte Hoffnung, dass eine bedeutende Förderung erfolgt.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann konkretisiert, dass es sich um die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zur Aufnahme eines neuen Busdepots sowie deren Erschließung handelt. Die Erschließungsstraße nach Süden wurde auf Anregung der Gemeinde Michelbach/Bilz aufgenommen. Auch die Gemeinde Michelbach/ Bilz hat die Absicht, im Anschluss an diesen Bebauungsplan sich gewerbemäßig weiterzuentwickeln. Die Entwicklung beider Gewerbegebiete erfolgt in enger Kooperation und einer erschließungsmäßigen Verbindung.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

1. Ergänzung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan soll im westlichen Teil des Planungsgebietes von Mischgebiet in Gewerbegebiet im Wege der Berichtigung angepasst werden.

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebaungsplan Nr. 0217-03/01
Der Bebauungsplan „Karl-Kurz-Areal - Teil I“, Nr. 0217-03/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Baldauf Architekten, Stadtplaner, M 1:500 vom 26.11.12, mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

 

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Karl-Kurz-Areal – Teil I“, Nr. 0217-03/01
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 13 a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Baldauf Architekten, Stadtplaner, vom 26.11.12. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs­planes „Karl-Kurz-Areal – Teil I“, Nr. 0217-03/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 20 -)

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