2286182/meetingminutes/2592990/paragraph

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Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.10.2010 als Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde mit der orts&uuml;blichen Bekanntmachung und der Bekanntmachung Ihrer Genehmigung am 20.01.2011 im Amtsblatt (Haller Tagblatt) rechtsverbindlich.</p>
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Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.10.2010 als Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde mit der orts&uuml;blichen Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung am 20.01.2011 im Amtsblatt (Haller Tagblatt) rechtsverbindlich.</p>
 
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Aufgrund des Bestrebens der HGE, die im Randbereich des Plangebietes gelegenen privaten Gr&uuml;n- und Ausgleichsfl&auml;chen den unmittelbar angrenzenden Baugrundst&uuml;cken zuzuteilen, m&uuml;ssen einzelne Festsetzungen des rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplanes &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; ge&auml;ndert werden. Zusammen mit dem o. g. Ziel ist es auch notwendig, die im s&uuml;dlichen Teil des Geltungsbereichs geplante Retentionsfl&auml;che weiter in den westlichen Randbereich zu verschieben. Da es sich hierbei nur um geringf&uuml;gige, die Grundz&uuml;ge der bisherigen Planung nicht tangierende &Auml;nderungen handelt, wird die Bebauungsplan&auml;nderung nach &sect; 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgef&uuml;hrt und von einer erneuten Umweltpr&uuml;fung abgesehen. Dazu wurde den Eigent&uuml;mern der im Geltungsbereich liegenden Grundst&uuml;cke sowie dem Landratsamt Schw&auml;bisch Hall Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Insgesamt ging eine Stellungnahme seitens des Landratsamts ein.</p>
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Aufgrund des Bestrebens der HGE, die im Randbereich des Plangebietes gelegenen privaten Gr&uuml;n- und Ausgleichsfl&auml;chen den unmittelbar angrenzenden Baugrundst&uuml;cken zuzuteilen, m&uuml;ssen einzelne Festsetzungen des rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplanes &bdquo;Mittelh&ouml;he V - VIII&ldquo; ge&auml;ndert werden. Zusammen mit dem o. g. Ziel ist es auch notwendig, die im s&uuml;dlichen Teil des Geltungsbereichs geplante Retentionsfl&auml;che weiter in den westlichen Randbereich zu verschieben. Da es sich hierbei nur um geringf&uuml;gige, die Grundz&uuml;ge der bisherigen Planung nicht tangierende &Auml;nderungen handelt, wird die Bebauungsplan&auml;nderung nach &sect; 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgef&uuml;hrt und von einer erneuten Umweltpr&uuml;fung abgesehen. Dazu wurde den Eigent&uuml;mern der im Geltungsbereich liegenden Grundst&uuml;cke sowie dem Landratsamt Schw&auml;bisch Hall Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Insgesamt ging eine Stellungnahme seitens des Landratsamts ein.</p>
 
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Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, </strong>weist darauf hin, dass durch die Umwidmung von &ouml;ffentlichen Fl&auml;chen mit einer Ausgleichsfunktion in private Fl&auml;chen eine entsprechende Kontroll- und Berichtspflicht im Rahmen des Monitoring durchzuf&uuml;hren ist.</p>
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Das Landratsamt Schw&auml;bisch Hall weist darauf hin, dass durch die Umwidmung von &ouml;ffentlichen Fl&auml;chen mit einer Ausgleichsfunktion in private Fl&auml;chen eine entsprechende Kontroll- und Berichtspflicht im Rahmen des Monitoring durchzuf&uuml;hren ist.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 
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Im Rahmen der Diskussion gibt <u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> nochmals zu erkennen, dass sich ihre Fraktion gegen die Umwidmung von Ausgleichsfl&auml;chen in Privatfl&auml;chen ausgesprochen hat.</p>
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&Uuml;ber die vorgebrachte Anregung wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschriften zu der Stellungnahme wird zugestimmt.</p>
 
&Uuml;ber die vorgebrachte Anregung wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschriften zu der Stellungnahme wird zugestimmt.</p>
 
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<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung</u><br />
 
<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung</u><br />
Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des B&uuml;ros&nbsp; AGOS im Ma&szlig;stab 1:1000 vom 28.05.2012 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil.</p>
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Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V - VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des B&uuml;ros AGOS im Ma&szlig;stab 1:1.000 vom 28.05.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
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Eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung ist beigef&uuml;gt.</p>
 
Eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung ist beigef&uuml;gt.</p>
 
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung</u><br />
 
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung</u><br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des B&uuml;ros AGOS vom 28.05.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung.</p>
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V-VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des B&uuml;ros AGOS vom 28.05.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-04/01 &bdquo;Mittelh&ouml;he V - VIII&ldquo; 1. &Auml;nderung.</p>
 
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Eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung ist beigef&uuml;gt</p>
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Eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung ist beigef&uuml;gt<br />
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Aktuelle Version vom 6. November 2012, 08:57 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V-VIII“ wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.10.2010 als Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung am 20.01.2011 im Amtsblatt (Haller Tagblatt) rechtsverbindlich.

Aufgrund des Bestrebens der HGE, die im Randbereich des Plangebietes gelegenen privaten Grün- und Ausgleichsflächen den unmittelbar angrenzenden Baugrundstücken zuzuteilen, müssen einzelne Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mittelhöhe V - VIII“ geändert werden. Zusammen mit dem o. g. Ziel ist es auch notwendig, die im südlichen Teil des Geltungsbereichs geplante Retentionsfläche weiter in den westlichen Randbereich zu verschieben. Da es sich hierbei nur um geringfügige, die Grundzüge der bisherigen Planung nicht tangierende Änderungen handelt, wird die Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt und von einer erneuten Umweltprüfung abgesehen. Dazu wurde den Eigentümern der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke sowie dem Landratsamt Schwäbisch Hall Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Insgesamt ging eine Stellungnahme seitens des Landratsamts ein.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall weist darauf hin, dass durch die Umwidmung von öffentlichen Flächen mit einer Ausgleichsfunktion in private Flächen eine entsprechende Kontroll- und Berichtspflicht im Rahmen des Monitoring durchzuführen ist.

Abwägungsvorschlag:
Dem Wunsch des Landratsamts wird entsprochen.

Anlage: Lageplan

 

Im Rahmen der Diskussion gibt Stadträtin Herrmann nochmals zu erkennen, dass sich ihre Fraktion gegen die Umwidmung von Ausgleichsflächen in Privatflächen ausgesprochen hat.

Stadtrat Dr. Pfisterer erinnert an die Kontroll- und Monitoringpflichten der Baurechtsbehörde - diese sollten auch wahrgenommen werden.

Beschluss:

Über die vorgebrachte Anregung wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschriften zu der Stellungnahme wird zugestimmt.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V-VIII“ 1. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V - VIII“ 1. Änderung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Büros AGOS im Maßstab 1:1.000 vom 28.05.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.

 

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V-VIII“ 1. Änderung
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V-VIII“ 1. Änderung werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Büros AGOS vom 28.05.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-04/01 „Mittelhöhe V - VIII“ 1. Änderung.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt
(29 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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