§ 175 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB Tüngental Am Otterbach (öffentlich)

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Sachvortrag:

In der Ortsmitte von Tüngental stehen derzeit mehrere Grundstücke zum Verkauf. Konkret ist die Stadt mit einem Grundstückseigentümer, der über größere Eigentumsanteile verfügt, in Grunderwebsverhandlungen.
Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, dieses Areal im Rahmen einer Innenentwicklung einer neuen Nutzung zuzuführen. Das in einem Lageplan dargestellte Gebiet ist geradezu prädestiniert für das innerörtliche Wohnen. Um ein derartiges Projekt zu realisieren, ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, dass vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument zur Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verwenden.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier aber nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw. eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o.ä) voraussetzt.

In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen; Voraussetzung dafür ist
a) ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder
b) ein Gebiet in dem die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die unter b) genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrumentarium zur Anwendung kommen sollte.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat gegenwärtig ein Förderprogramm ausgeschrieben, in dem die Planung für Innenentwicklungsprojekte mit einem Fördersatz von 50 % bedacht werden. Die Verwaltung hat die Ortslage von Tüngental bereits für das Programm angemeldet.

Derzeit sind auf dem zur Diskussion gestelltem Gelände überwiegend ältere Wirtschaftsgebäude vorhanden, die früher landwirtschaftlich genutzt waren. Der größte Teil der Bausubstanz ist jedoch nicht erhaltungswürdig. Das Areal sollte einer innerörtlichen Wohnnutzung zugeführt werden.

Anlage 1: Satzung

Anlage 2: Lageplan


Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass der Ortschaftsrat Tüngental der Satzung in seiner Sitzung vom 24.07.2012 einstimmig zugestimmt hat.

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Tüngental Am Otterbach“der Abt. Stadtplanung vom 12.07.2012 dargestellten Bereich beschlossen.
(31 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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