§ 173 - 8. Fortschreibung (Windenergie) des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft, Abwägung frühzeitiger Bürger- und Behördenbeteiligung; hier: Auslegungsbeschluss und Festlegung der Mindestabstände (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 28.11.2011 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall die Aufstellung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Diese 8. Fortschreibung hatte den Titel „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“. Formuliertes Ziel war die Flächenausweisung für Windenergie, Solaranlagen und Biogasanlagen. Tatsächlich wurden bisher entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft bei der durchgeführten frühzeitigen Auslegung und frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nur die vier möglichen Windpotentialflächen als Untersuchungsräume dargestellt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 14.05.2012 bis 25.05.2012 in Form einer öffentliche Auslegung statt. Von Seiten der Bürgerschaft gingen keine Bedenken oder Anregungen ein.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.05.2012 bis 14.06.2012 über die Planung informiert. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 25 Stellungnahmen ein, die in der angefügten Anlage mit Abwägungsvorschlägen dargestellt werden.

Aus den Abwägungsvorschlägen ergeben sich Veränderungen bzw. Präzisierungen der bisher dargestellten Untersuchungsräume für Windenergienutzung. Diese konkretisierten Flächen werden in den angehängten Plänen dargestellt. Eine Vorberatung in den jeweils betroffenen Ortschaftsräten konnte aufgrund des engen Zeitkorridores nicht erfolgen. Aufgrund der nun folgenden öffentlichen Auslegung besteht jedoch noch ausreichend Zeit für eine Beratung im Ortschaftsrat.

Die Präzisierung der Untersuchungsräume ergeben sich neben der Abprüfung von Ausschlusskriterien wie z. B. Bann- und Schonwald, oder Flugplatz Schwäbisch Hall (siehe hierzu auch die Abwägungsvorschläge), auch aus den angenommenen Mindestabstandsflächen zu den Siedlungen.

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind durch Windkraftanlagen Mindestabstände zu Siedlungen, insbesondere zu Wohnnutzungen, einzuhalten. Als Grundlage für die Festlegung von Konzentrationszonen werden die Immissionsrichtwerte der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) auf der Basis von heute gängigen Anlagentypen herangezogen.

Analog zur Abstufung in der TA Lärm wird daher der Abstand zu jeweils planungsrechtlich festgesetzten Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M) und zu gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden. Einzelhäuser oder Splittersiedlungen im Außenbereich werden hinsichtlich des Schutzabstandes wie gemischte Bauflächen behandelt. Die zu berücksichtigen Abstände sind in der nachfolgend dargestellten Tabelle enthalten.

Siedlungen:

Mindestabstand

Wohnbauflächen (W im FNP)

700m

Gemischte Bauflächen (M im FNP), Einzelhäuser u. Splittersiedlungen

500m

Gewerbliche Bauflächen (G)

300m

(dementsprechend auch Darstellung der Abstände von Siedlungen in Nachbargemeinden)

 

Der Windenergieerlass empfiehlt für die Flächennutzungsplanung der Gemeinden einen Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen.

Der Gemeinde steht es jedoch frei, auch größere Mindestabstand festzulegen, die jedoch begründet werden müssen. So wäre zum Beispiel denkbar einen Mindestabstand plus einen „Vorsorgeabstand“ für zukünftige, heute noch nicht bekannte, Siedlungserweiter­ungen anzunehmen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall rechnet z. B. momentan zu den Mindestabständen der TA Lärm 200 m als „Vorsorgeabstand“ dazu. Die Gemeinde Mainhardt hat für ihren Flächennutzungsplan derzeit einen für Wohnbauflächen (W) und Mischbauflächen (M) einheitlichen Abstand von 900 m (700 m + 200 m) angenommen.

In Absprache mit der Verwaltung hat das beauftragte Ingenieurbüro Käser & Reiner die in der Tabelle dargestellten Mindestabstandsflächen der TA Lärm angenommen und in die Pläne eingearbeitet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einhaltung dieser Mindestabstände noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens ergibt, die erforderlichen Abstände können je nach Anlagenart usw. deutlich höher sein.

Wie oben beschrieben wurde für das gesamte Gebiet der vereinbarten Verwaltungs­gemeinschaft bisher nur Flächen für mögliche Windenergienutzungen untersucht. Um eine rechtssichere Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für Photovoltaik- und Biogasanlagen zu gewährleisten, wäre wie bei der Windenergienutzung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Flächennutzungsplangebietes der Verwaltungsgemeinschaft notwendig. Dies ist aufgrund der vorgegebenen Zeitachsen nicht möglich und würde die Ausweisung von Windenergieflächen gefährden. Es wird daher vorgeschlagen die 8. Fortschreibung des Flächen­nutzungsplanes als reine „Teilfortschreibung Windenergie“ weiter zu führen und die schon bekannten gewünschten Photovoltaik- und Biogasanlagenflächen als mögliche Einzelflächen in die Fortschreibung 7D, wie ja schon bereits erfolgt, aufzunehmen.

Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Gailenkirchen beraten die Angelegenheit in ihren Sitzungen am 19.07.2012

Anlage 1: Abwägungsvorschläge

Anlage 2: Lageplan Westlich Gailenkirchen

Anlage 3: Lageplan Wielandsweiler, Sittenhardt, Sanzenbach

Anlage 4: Lageplan Östlich Michelbach

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie vorgeschlagen, entschieden. Die Abgren­zungen der Windpotentialflächen werden entsprechend den Darstellungen verändert. Die beschriebenen Mindestabstandsflächen nach TA Lärm werden dabei wie vorgeschlagen übernommen. Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird als „Teilfortschreibung Windenergie“ weitergeführt.

Der Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Stimmabgabe im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates autorisiert.

Das Planungsbüro Käser & Reiner wird mit der weiteren Durchführung des Verfahrens (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB) entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses beauftragt.
(einstimmig - 33 -)

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