§ 119 - Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Johanniter- und Salinenstraße (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Seit dem 10.08.2010 ist für das Gebiet zwischen Johanniter- und Salinenstraße eine Veränderungssperre in Kraft. Hintergrund hierfür war unter anderem die Entwicklung der Fläche für den Neubau der Polizeidirektion. Die Veränderungssperre läuft zum 10.08.2012 aus.

Aufgrund der aktuellen Diskussionen um die Polizeisturkturreform des Landes Baden-Württemberg wurde das Bebauungsplanverfahren sowie der Architektenwettbewerb für den Neubau der künftigen Polizei­direktion ausgesetzt, bis die genauen Raumanforderungen für den Neubau bekannt sind. Aus diesem Grund hat das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Amt Heilbronn der Vermögen und Bau Baden-Württemberg, eine Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Jahre beantragt. § 17 Abs. 1 BauGB sieht eine Verlängerung der Veränderungssperre für zunächst ein Jahr vor. Die Verwaltung befürwortet die Verlängerung der Veränderungssperre.

Anlage 1: Schreiben Vermögen und Bau B-W

Anlage 2: Satzung

Anlage 3: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf das Schreiben des Amtes Heilbronn der Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Auch wenn durch die Polizeistrukturreform die Präsenz verringert wird, wurde ein Neubau nie in Frage gestellt. Mit dem Land wurde vereinbart, einen städtebaulichen Wettbewerb durchzuführen. Die Bebaubarkeit müsste im Anschluss daran mittels Bebauungsplan rechtlich abgesichert werden. Hinsichtlich der Feuerwehrkonzeption wird es keine Änderungen geben.

- Stadträtin Schmalzriedt ab 18.00 Uhr anwesend -

Stadtrat Reber und die CDU-Fraktion stimmt der Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr zu. Er bittet jedoch, den Hinweis aufzunehmen, dass innerhalb dieses Jahres Entwürfe vorgelegt werden müssen.

Zur Klarstellung erläutert Oberbürgermeister Pelgrim, dass das Amt Heilbronn der Vermögen und Bau Baden-Württemberg in seinem Schreiben eine Verlängerung der Veränderungssperre für zwei Jahre beantragt hat - rechtlich ist jedoch nur ein Jahr möglich. Es macht keinen Sinn, ein Projekt beliebig in die Zukunft zu verweisen.

Beschluss:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 BauGB wird die Veränderungssperre (VS) für den Bereich „Zwischen Johanniter- und Salinenstraße“ um ein Jahr verlängert.
Innerhalb dieser Zeitspanne sind Planungsunterlagen vorzulegen.
(einstimmig - 32 -)

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