§ 116 - Satzung über die Erhebung von Marktgebühren und das Gebührenverzeichnis (öffentlich)

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Sachvortrag:

Die am 19. Mai 2010 vom Gemeinderat verabschiedete Satzung über die Erhebung von Marktgebühren wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart gerügt. Nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Die Gebührenkalkulation hätte dem Gemeinderat zum Beschluss beigelegt werden müssen, weshalb ein erneuter Beschluss fällig wird.

Grundlage für die beigefügte Gebührenkalkulation sind die Kosten nach dem Rechnungsergebnis 2010 und 2011, sowie Plandaten für die Jahre 2012/ 2013/ 2014.
In den Jahren 2010 und 2011 wurden durchschnittlich 41.673,57 € an Kosten verursacht. Bei einer erwarteten Kostensteigung von 2 % pro Jahr ergeben sich für die Jahre 2012 - 2014 durchschnittliche Kosten von 43.397,79 € pro Jahr.

Grundlage für die Bemessung der Marktgebühren sind, wie bereits dem Gemeinderat am 19. Mai 2010 dargelegt, die laufenden Frontmeter bei einer maximalen Standtiefe von 4 m. Bei erhöhter Standtiefe soll ein Aufschlag von 30 % berechnet werden. Grundsätzlich sollen Marktbeschickerinnen und -beschicker, die nur saisonal oder auf den umsatzstärkeren Samstagmarkt kommen, etwas höhere Gebühren entrichten, als diejenigen, die nur am Mittwoch oder ganzjährig an beiden Markttagen ihre Waren anbieten.

Bei dem neuen Gebührenverzeichnis ergeben sich momentan bei vergebenen 204,5 lfm Frontfläche-Einnahmen in Höhe von 37.603,70 € pro Jahr.

Mit den vom Gemeinderat bereits beschlossenen Gebühren wird ein Kostendeckungsgrad von 85 % erreicht. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren wie beschlossen zu belassen.

Anlage 1: Marktsatzung und Gebührenverzeichnis

Anlage 2: Gebührenkalkulation

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein: Die Marktgebühren sollen nicht verändert werden, das Regierungspräsidium hat lediglich die Offenlegung der Gebührenkalkulation im Gemeinderat gefordert. Dieser Forderung wird hiermit nachgekommen. Über die Gebührensätze herrscht Einvernehmen mit den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern. Die vorgetragenen Gebühren betreffen lediglich den Wochenmarkt und nicht Vergnügungsmärkte wie den Weihnachts- oder Jakobimarkt.

Beschluss:

Der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren und dem beigefügten Gebührenverzeichnis wird zugestimmt. Diese treten rückwirkend zum 01.06.2010 in Kraft.
(einstimmig - 30 -; Stadtrat Stutz wegen Befangenheit abgetreten)

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