§ 105 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Bahnhofsareal (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 02.05.2012, § 73, hat der Gemeinderat beschlossen einen städtebaulichen Ideenwettbewerb für den o. g. Bereich auszuloben, als Entscheidungsgrundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung.

Ein entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch die Eigentumsfrage; die Stadt sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum stehende Flächen zuzugreifen, um eine zukünftige Fehlentwicklung zu vermeiden.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier aber nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw. eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o. ä.) voraussetzt.

In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen.
Voraussetzung dafür ist

a) ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder
b) ein Gebiet, in dem die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die unter b) genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrument zur Anwendung kommen sollte.

Anlage 1: Satzung

Anlage 2: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim erinnert an die Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss vom 23.04.2012, § 66, einen städtebaulichen Wettbewerb für das Bahnhofsareal durchzuführen. Die Konzeption für das Bahnhofsareal steht heute noch nicht fest. Das Gelände befindet sich im Eigentum der aurelis Real Estate GmbH. Um die Planungsrechte der Stadt zu wahren, soll eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB erlassen werden.

Stadtrat Unser fragt, ob das besondere Vorkaufsrecht auch dann ausgeübt wird, wenn bestehende Firmeneigentümer Grundstücke erwerben wollen.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich ist. Wenn der Kauf zur städtebaulichen Entwicklung passt, sieht er keinen Grund, einem Privatkauf zu widersprechen.

Stadtrat Baumann möchte den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern signalisieren, dass selbstverständlich der Bestandsschutz gewahrt wird.

Stadtrat Reber berichtet von der BAG-Versammlung. Dort wird die Überplanung des Bahnhofareals positiv gesehen.

Stadträtin Striebel hinterfragt den Zeitpunkt des Erlasses der Satzung.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass nach Aufstellung eines Bebauungsplans, der Stadt nur noch die Möglichkeiten des Kaufs oder der Umlegung bleiben. Er hält es für sinnvoller, bereits jetzt mittels besonderem Vorkaufsrecht einen möglichen Zugriff der Stadt auf die Fläche zu sichern.

Stadtrat Baumann wirft ein, dass es auch im Sinne der Eigentümerinnen und Eigentümer ist, die Stadt bei einem eventuellen Verkauf durch die Firma aurelis Real Estate GmbH zwischenzuschalten.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt hält die Satzung für eine sinnvolle und begleitende Maßnahme.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 05.06.2012 dargestellten Bereich beschlossen.
(einstimmig - 21 -)

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