§ 2 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Bahnhofsareal - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 31. Juli 2012, 09:24 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Am 02.05 2012 hat der Gemeinderat beschlossen einen städtebaulichen Ideenwettbewerb  für den o.g Bereich auszuloben, als Entscheidungsgrundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung.

Ein entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch die Eigentumsfrage; die Stadt sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in Ihrem Eigentum stehende Flächen  zuzugreifen, um eine zukünftige Fehlentwicklung zu vermeiden.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier aber nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw, eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o.ä) voraussetzt.

In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit , eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen; Voraussetzung dafür ist

a) ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder
b) ein Gebiet in dem die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die unter b) genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrumentarium zur Anwendung kommen sollte.

Anlage 1: Satzung

Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan der Abt. Stadtplanung vom 05.06.2012 dargestellten Bereich beschlossen.

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