§ 104 - Bebauungsplan "B 14 Ausbau zwischen Heimbach und dem Gaildorfer Dreieck; hier: Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 31. Juli 2012, 09:29 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Zuge der Gesamtplanung des Ausbaus der B 14 im Bereich der Ortsdurchfahrt Schwäbisch Hall wurde die B 14 zwischen dem Scharfen Eck und dem Gaildorfer Dreieck jeweils zweispurig in jede Fahrtrichtung ausgebaut. Ein weiterer zweispuriger Ausbau erfolgte im Rahmen der Herstellung der Fußgängerunterführung in Heimbach. Dieser zweispurige Ausbau betrifft jedoch nur die Fahrtrichtung von Schwäbisch Hall nach Michelfeld. Die Gegenrichtung ist nur einspurig ausgebaut.

Mit der Herstellung der Westumgehung wird jetzt der Verkehr von der Westumgehung kommend in Richtung Schwäbisch Hall zweispurig auf die B 14 geführt. Von der Robert-Bosch-Straße bis zur Einmündung der Westumgehung ist die B 14 ebenfalls in Fahrtrichtung Schwäbisch Hall zweispurig ausgebaut. Im Bereich von Heimbach werden diese beiden Fahrspuren in Richtung Schwäbisch Hall auf eine Fahrspur zusammengeführt. Diese Fahrbahnverengung führt immer wieder zu einer Verzögerung des Verkehrsabflusses.

Die Verwaltung ist an das Regierungspräsidium herangetreten und hat den Vorschlag unterbreitet, das Straßenstück zwischen Heimbach und dem Gaildorfer Dreieck in Richtung Schwäbisch Hall ebenfalls zweispurig auszubauen. Dieser Ausbau kann unter Verzicht des Fahrbahnteilers realisiert werden. Anfang Juni teilte das Regierungspräsidium Stuttgart - vertreten durch die Straßenbauverwaltung Schwäbisch Hall - mit, dass das Regierungspräsidium den Vorschlag der Verwaltung aufgegriffen hat und diesen Ausbau zustimmen wird, bzw. die Realisierung in Aussicht stellt. Voraussetzung für die Realisierung ist jedoch die rechtliche Absicherung dieses Projektes.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den vierspurigen Ausbau im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens rechtlich abzusichern. Ein landschaftspflegerischer Begleitplan ist ein weiterer Bestandteil dieser Planung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Fläche, für die der zweispurige Ausbau vorgesehen ist. Die Fläche ist im beiliegenden Erläuterungsplan dargestellt. Inhaltlich sieht der Bebauungsplan lediglich die Festsetzung dieser Fläche als Verkehrsfläche vor. Die straßenbegleitenden Grünflächen werden im Bestand festgeschrieben.

Von Seiten der Verwaltung wird die kurzfristige Entscheidung des Regierungspräsidiums bezüglich dieses Ausbaus außerordentlich begrüßt.

Anlage: Lageplan

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet von der Situation, dass die zweispurige Stadteinfahrt unterbrochen ist. Auf Anregung der Stadt hat das Regierungspräsidium nun zugestimmt, eine durchgängige zweispurige Verkehrsführung umzusetzen.

Stadträte Vogt und Lindner halten die Maßnahme für sinnvoll.
Stadtrat Lindner ist jedoch erstaunt darüber, dass diese Maßnahme nicht gleich beim Ausbau umgesetzt wurde.

Fachbereichleiter Planen und Bauen Neumann entgegnet, dass die ursprüngliche Ausbauplanung nur bis zum Gaildorfer Dreieck ging. Man ist jedoch erfreut darüber, dass das Regierungspräsidium den Vorschlag der Stadt kurzfristig aufgenommen und auch die Finanzierung zugesagt hat.

Stadträtin Herrmann sieht für den Ausbau keine Notwendigkeit. Ein weiterer vierspuriger Ausbau birgt erneute Unfallgefahren. Außerdem werden sich die Verkehrsströme durch den Bau der Erschließungsstraßen Gewerbepark Schwäbisch Hall-West ändern.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt dem dargestellten Ausbau der B 14 zwischen dem Gaildorfer Dreieck und Heimbach zu. Das für die Realisierung erforderliche Bebauungsplanverfahren wird eingeleitet. Der Bebauungsplan Nr. 0194-03 wird im Entwurf aufgestellt.

Entwurf- und Aufstellungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0194-03
Der B-Plan Nr. 0194-03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 13.06.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
(17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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