2286122/meetingminutes/2321644/paragraph

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Der Bebauungsplan &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; wurde vom 04.04.2012 bis 04.05.2012 &ouml;ffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert. Bis 04.05.2012 gingen von Seiten der &#39;&#39;&#39;&Ouml;ffentlichkeit&#39;&#39;&#39; <u>keine Anregungen</u> ein. Von Seiten der &#39;&#39;&#39;Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange&#39;&#39;&#39; gingen folgende abw&auml;gungsrelevanten Stellungnahmen ein: Das &#39;&#39;&#39;Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur&#39;&#39;&#39;, fordert zus&auml;tzlich zu den im Bebauungsplan bereits dargestellten und im Textteil ausgef&uuml;hrten Zu und Ausfahrten von den Parkpl&auml;tzen nur zur Auweisenstra&szlig;e, ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstra&szlig;e im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes darzustellen. <u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Der Bebauungsplan &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; wurde vom 04.04.2012 bis 04.05.2012 &ouml;ffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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Bis 04.05.2012 gingen von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> <u>keine Anregungen</u> ein.</p>
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende abw&auml;gungsrelevanten Stellungnahmen ein:</p>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, </strong>fordert zus&auml;tzlich zu den im Bebauungsplan bereits dargestellten und im Textteil ausgef&uuml;hrten Zu- und Ausfahrten von den Parkpl&auml;tzen nur zur Auweisenstra&szlig;e, ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstra&szlig;e im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes darzustellen.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 
Das geforderte Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstra&szlig;e wird in den Textteil aufgenommen. Eine weitere Darstellung im Bebauungsplan wird nicht f&uuml;r erforderlich gehalten, da graphisch hier bereits ein durchg&auml;ngiger Gr&uuml;nstreifen dargestellt ist. Es wird vorgeschlagen folgenden Textpassus in den Textteil zum Bebauungsplan unter Pkt. 2 zu &uuml;bernehmen:<br />
 
Das geforderte Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstra&szlig;e wird in den Textteil aufgenommen. Eine weitere Darstellung im Bebauungsplan wird nicht f&uuml;r erforderlich gehalten, da graphisch hier bereits ein durchg&auml;ngiger Gr&uuml;nstreifen dargestellt ist. Es wird vorgeschlagen folgenden Textpassus in den Textteil zum Bebauungsplan unter Pkt. 2 zu &uuml;bernehmen:<br />
&bdquo;Eine Zu- /Abfahrt von den Stellpl&auml;tzen direkt zur Bundesstra&szlig;e ist nicht zul&auml;ssig.&ldquo;<br />
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&bdquo;Eine Zu- /Abfahrt von den Stellpl&auml;tzen direkt zur Bundesstra&szlig;e ist nicht zul&auml;ssig.&ldquo;</p>
Weiter fordert das &#39;&#39;&#39;Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur,&#39;&#39;&#39;damit die Verkehrsteilnehmer auf der B 19 von den ein- oder ausparkenden Fahrzeugen nicht geblendet werden aus Verkehrssicherheitsgr&uuml;nden die Stellpl&auml;tze mit einem Blendschutz zu versehen. <u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanvefahrens und wird bei der weiteren Ausf&uuml;hrung durch die Planer in Abstimmung mit dem Regierungspr&auml;sidium ber&uuml;cksichtigt.<br />
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Das &#39;&#39;&#39;Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur,&#39;&#39;&#39;weist darauf hin, dass die Beleuchtung der Werbeanlagen &bdquo;nicht in einer Weise erfolgen darf, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstra&szlig;e abzulenken oder zu blenden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das der &Uuml;bertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video- Fl&auml;che auf den m&ouml;glichne Werbeanlagen aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit auf der Bundesstra&szlig;e nicht zugestimmt wird. Wir bitten dies in den Textteil des Bebauungsplanes zu &uuml;bernehmen.&ldquo; Es wird um eine entsprechende Aufnahme in den Textteil des Bebauungsplanes gebeten. <u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Weiter fordert das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, </strong>damit die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der B 19 von den ein- oder ausparkenden Fahrzeugen nicht geblendet werden aus Verkehrssicherheitsgr&uuml;nden die Stellpl&auml;tze mit einem Blendschutz zu versehen.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanvefahrens und wird bei der weiteren Ausf&uuml;hrung durch die Planer in Abstimmung mit dem Regierungspr&auml;sidium ber&uuml;cksichtigt.</p>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, </strong>weist darauf hin, dass die Beleuchtung der Werbeanlagen &bdquo;nicht in einer Weise erfolgen darf, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstra&szlig;e abzulenken oder zu blenden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das der &Uuml;bertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fl&auml;che auf den m&ouml;glichen Werbeanlagen aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit auf der Bundesstra&szlig;e nicht zugestimmt wird. Wir bitten dies in den Textteil des Bebauungsplanes zu &uuml;bernehmen.&ldquo;</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 
Dem Wunsch wird entsprochen. In die &Ouml;rtlichen Bauvorschriften wird unter Pkt. 1.1 aufgenommen:<br />
 
Dem Wunsch wird entsprochen. In die &Ouml;rtlichen Bauvorschriften wird unter Pkt. 1.1 aufgenommen:<br />
&#39;&#39;&bdquo;6.) Die &Uuml;bertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fl&auml;che als Werbeanlage sind, aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit auf der Bundesstra&szlig;e, nicht zul&auml;ssig.&#39;&#39; &#39;&#39;7.) Die m&ouml;gliche Beleuchtung von Werbeanalgen darf nicht in einer Weise erfolgen, die geeignet ist die Verkerhsteilnehmer auf der Bundesstra&szlig;e abzulenken oder zu blenden.&ldquo;&#39;&#39;<br />
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<em>&bdquo;6.) Die &Uuml;bertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fl&auml;che als Werbeanlage sind, aus Gr&uuml;nden der Verkehrssicherheit auf der Bundesstra&szlig;e, nicht zul&auml;ssig.</em></p>
Das &#39;&#39;&#39;Landratsamt, Bau- und Umweltamt,&#39;&#39;&#39;weist darauf hin, dass sich im Planbereich auf Flurst&uuml;ck 523 der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks befindet. &bdquo;Dieser alte Schachtbrunnen sollte unbedingt f&uuml;r eine Katastrophen- bzw. Notversorgung erhalten werden. Aufgrund seiner Bedeutung sollte er im Bebauungsplan eingetragen werden.&ldquo; <u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Der Brunnenschacht ist bekannt und derzeit vom Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer mit einem Schachtdeckel verschlossen. Es wird vorgeschlagen im Textteil unter Pkt. 8.6 einen Hinweis auf den Brunnen aufzunehmen: &#39;&#39;8. Brunnen<br />
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<em>7.) Die m&ouml;gliche Beleuchtung von Werbeanalgen darf nicht in einer Weise erfolgen, die geeignet ist die Verkerhsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstra&szlig;e abzulenken oder zu blenden.&ldquo;</em></p>
Auf dem Flurst&uuml;ck 523 befindet sich der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks. Dieser alte Schachtbrunnen ist f&uuml;r eine Katastrophen- bzw. Notversorgung zu erhalten.&#39;&#39;<br />
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Weiter bittet das &#39;&#39;&#39;Landratsamt, Bau- und Umweltamt,&#39;&#39;&#39;nochmals um weitere Abstimmung hinsichtlich des Umweltberichtes. <u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Der Abstimmungsbedarf wird auf Verwaltungsebene abgearbeitet. Anlage:&nbsp;[[Media:12-135.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
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Das <strong>Landratsamt, Bau- und Umweltamt, </strong>weist darauf hin, dass sich im Planbereich auf Flurst&uuml;ck 523 der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks befindet. &bdquo;Dieser alte Schachtbrunnen sollte unbedingt f&uuml;r eine Katastrophen- bzw. Notversorgung erhalten werden. Aufgrund seiner Bedeutung sollte er im Bebauungsplan eingetragen werden.&ldquo;</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Der Brunnenschacht ist bekannt und derzeit vom Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer mit einem Schachtdeckel verschlossen. Es wird vorgeschlagen im Textteil unter Pkt. 8.6 einen Hinweis auf den Brunnen aufzunehmen:<br />
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<em>8. Brunnen<br />
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Auf dem Flurst&uuml;ck 523 befindet sich der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks. Dieser alte Schachtbrunnen ist f&uuml;r eine Katastrophen- bzw. Notversorgung zu erhalten.</em></p>
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Weiter bittet das <strong>Landratsamt, Bau- und Umweltamt, </strong>nochmals um weitere Abstimmung hinsichtlich des Umweltberichtes.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Der Abstimmungsbedarf wird auf Verwaltungsebene abgearbeitet.</p>
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Anlage: [[Media:12-135.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erl&auml;utert, entschieden. Der Textteil zum Bebauungsplan und die &Ouml;rtlichen Bauvorschriften werden durch Deckbl&auml;tter entsprechend erg&auml;nzt. <u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0123-03/01 &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo;</u><br />
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erl&auml;utert, entschieden. Der Textteil zum Bebauungsplan und die &Ouml;rtlichen Bauvorschriften werden durch Deckbl&auml;tter entsprechend&nbsp; erg&auml;nzt.</p>
Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/01 &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fach&shy;&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1: 500 vom 17.01.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. <u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo;</u> Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 17.01.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo;. F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0123-03/01</u><br />
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Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/01 &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fach&shy;&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1: 500 vom 17.01.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO</u><br />
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 17.01.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs&shy;planes&nbsp; &bdquo;Auwiese Nord &ndash; Stellplatzanlage Diak&ldquo;.</p>
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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(25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen)<br />
 
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2012, 14:59 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ wurde vom 04.04.2012 bis 04.05.2012 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Bis 04.05.2012 gingen von Seiten der Öffentlichkeit keine Anregungen ein.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen ein:

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, fordert zusätzlich zu den im Bebauungsplan bereits dargestellten und im Textteil ausgeführten Zu- und Ausfahrten von den Parkplätzen nur zur Auweisenstraße, ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstraße im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes darzustellen.

Abwägungsvorschlag:
Das geforderte Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstraße wird in den Textteil aufgenommen. Eine weitere Darstellung im Bebauungsplan wird nicht für erforderlich gehalten, da graphisch hier bereits ein durchgängiger Grünstreifen dargestellt ist. Es wird vorgeschlagen folgenden Textpassus in den Textteil zum Bebauungsplan unter Pkt. 2 zu übernehmen:
„Eine Zu- /Abfahrt von den Stellplätzen direkt zur Bundesstraße ist nicht zulässig.“


Weiter fordert das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, damit die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der B 19 von den ein- oder ausparkenden Fahrzeugen nicht geblendet werden aus Verkehrssicherheitsgründen die Stellplätze mit einem Blendschutz zu versehen.

Abwägungsvorschlag:
Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanvefahrens und wird bei der weiteren Ausführung durch die Planer in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium berücksichtigt.


Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, weist darauf hin, dass die Beleuchtung der Werbeanlagen „nicht in einer Weise erfolgen darf, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstraße abzulenken oder zu blenden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das der Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche auf den möglichen Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße nicht zugestimmt wird. Wir bitten dies in den Textteil des Bebauungsplanes zu übernehmen.“

Abwägungsvorschlag:
Dem Wunsch wird entsprochen. In die Örtlichen Bauvorschriften wird unter Pkt. 1.1 aufgenommen:
„6.) Die Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche als Werbeanlage sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße, nicht zulässig.

7.) Die mögliche Beleuchtung von Werbeanalgen darf nicht in einer Weise erfolgen, die geeignet ist die Verkerhsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstraße abzulenken oder zu blenden.“


Das Landratsamt, Bau- und Umweltamt, weist darauf hin, dass sich im Planbereich auf Flurstück 523 der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks befindet. „Dieser alte Schachtbrunnen sollte unbedingt für eine Katastrophen- bzw. Notversorgung erhalten werden. Aufgrund seiner Bedeutung sollte er im Bebauungsplan eingetragen werden.“

Abwägungsvorschlag:
Der Brunnenschacht ist bekannt und derzeit vom Grundstückseigentümer mit einem Schachtdeckel verschlossen. Es wird vorgeschlagen im Textteil unter Pkt. 8.6 einen Hinweis auf den Brunnen aufzunehmen:
8. Brunnen
Auf dem Flurstück 523 befindet sich der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks. Dieser alte Schachtbrunnen ist für eine Katastrophen- bzw. Notversorgung zu erhalten.


Weiter bittet das Landratsamt, Bau- und Umweltamt, nochmals um weitere Abstimmung hinsichtlich des Umweltberichtes.

Abwägungsvorschlag:
Der Abstimmungsbedarf wird auf Verwaltungsebene abgearbeitet.

Anlage: Lageplan

 

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erläutert, entschieden. Der Textteil zum Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften werden durch Deckblätter entsprechend  ergänzt.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0123-03/01
Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/01 „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fach­­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 17.01.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 17.01.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs­planes  „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen)
 

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