§ 93 - Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Obwohl die vom Gemeinderat am 08.02.2012, § 9, beschlossene Neufassung der Feuerwehrsatzung vorher dem Feuerwehrausschuss vorlag und so zur Beschlussfassung empfohlen wurde, kam von der Feuerwehr inzwischen noch ein Änderungswunsch.

§ 6 Abs. 2 lautet: „Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)“.

Der Feuerwehrausschuss hat darum gebeten, den § 6 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:

„In begründeten Fällen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich“.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Anliegen der Feuerwehr entsprochen werden und die Neufassung dann unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Regelung bekannt gemacht werden. Da das Inkrafttreten ohnehin erst zum Jahreswechsel 2012/2013 beschlossen ist, kann diese Änderung noch problemlos berücksichtigt werden.

Beschluss:

§ 6 Abs. 2 der am 08.02.2012 beschlossenen Neufassung der Feuerwehrsatzung erhält folgende Ergänzung:

„In begründeten Fällen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich“.
(einstimmig - 31 -)

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