2286122/meetingminutes/2321638/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(automatisch generiert)
 
(Änderung am 19.06.2012 14:53, durch Sigrid Kitterer.)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{paragraph_template
 
{{paragraph_template
|paragraph-attribute-id=2321638|paragraph-attribute-mm_id=2286122|paragraph-attribute-number=2|paragraph-attribute-subnumber=|paragraph-attribute-full_number=2|paragraph-attribute-meeting_collecting_main=zu 9/12|paragraph-attribute-title=Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2|paragraph-attribute-statement=<p>
+
|paragraph-attribute-id=2321638|paragraph-attribute-mm_id=2286122|paragraph-attribute-number=93|paragraph-attribute-subnumber=|paragraph-attribute-full_number=93|paragraph-attribute-meeting_collecting_main=zu 9/12|paragraph-attribute-title=Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2|paragraph-attribute-statement=<p>
Obwohl die vom [[2286052/meetingminutes/2298856/paragraph{{!}}Gemeinderat am 08.02.2012]] beschlossene Neufassung der Feuerwehrsatzung vorher dem Feuerwehrausschuss vorlag und so zur Beschlussfassung empfohlen wurde, kam von der Feuerwehr inzwischen noch ein &Auml;nderungswunsch. &sect; 6 Abs. 2 lautet:&#39;&#39;&bdquo;Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angeh&ouml;rige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung &uuml;bernehmen (&sect; 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)&ldquo;.&#39;&#39; Der Feuerwehrausschuss hat darum gebeten, den &sect; 6 Abs. 2 wie folgt zu erg&auml;nzen: &#39;&#39;&bdquo;In begr&uuml;ndeten F&auml;llen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres m&ouml;glich&ldquo;.&#39;&#39; Aus Sicht der Verwaltung kann dem Anliegen der Feuerwehr entsprochen werden und die Neufassung dann unter Ber&uuml;cksichtigung dieser erg&auml;nzenden Regelung bekannt gemacht werden. Da das Inkrafttreten ohnehin erst zum Jahreswechsel 2012/2013 beschlossen ist, kann diese &Auml;nderung noch problemlos ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
+
Obwohl die vom Gemeinderat am 08.02.2012, &sect; 9, beschlossene Neufassung der Feuerwehrsatzung vorher dem Feuerwehrausschuss vorlag und so zur Beschlussfassung empfohlen wurde, kam von der Feuerwehr inzwischen noch ein &Auml;nderungswunsch.</p>
 +
<p>
 +
&sect; 6 Abs. 2 lautet: <em>&bdquo;Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angeh&ouml;rige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung &uuml;bernehmen (&sect; 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)&ldquo;.</em></p>
 +
<p>
 +
Der Feuerwehrausschuss hat darum gebeten, den &sect; 6 Abs. 2 wie folgt zu erg&auml;nzen:</p>
 +
<p>
 +
<em>&bdquo;In begr&uuml;ndeten F&auml;llen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres m&ouml;glich&ldquo;.</em></p>
 +
<p>
 +
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Anliegen der Feuerwehr entsprochen werden und die Neufassung dann unter Ber&uuml;cksichtigung dieser erg&auml;nzenden Regelung bekannt gemacht werden. Da das Inkrafttreten ohnehin erst zum Jahreswechsel 2012/2013 beschlossen ist, kann diese &Auml;nderung noch problemlos ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
 
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<p>
 
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<p>
&sect; 6 Abs. 2 der am 08.02.2012 beschlossenen Neufassung der Feuerwehrsatzung erh&auml;lt folgende Erg&auml;nzung: &bdquo;In begr&uuml;ndeten F&auml;llen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres m&ouml;glich&ldquo;.</p>
+
&sect; 6 Abs. 2 der am 08.02.2012 beschlossenen Neufassung der Feuerwehrsatzung erh&auml;lt folgende Erg&auml;nzung:</p>
|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=23.05.2012|paragraph-template-backlink=2286122/0/meetingminutes|}}
+
<p>
 +
&bdquo;In begr&uuml;ndeten F&auml;llen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres m&ouml;glich&ldquo;.<br />
 +
(einstimmig - 31 -)</p>
 +
|paragraph-attribute-comments=1 A. FB 32
 +
1 A. FFW - Hr. Damm
 +
1 A. FB 10|paragraph-attribute-keywords=Feuerwehr, Satzung|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=23.05.2012|paragraph-template-backlink=2286122/0/meetingminutes|}}
  
 
[[Category:TYP:P|2321638]]
 
[[Category:TYP:P|2321638]]
[[Category:MMID:2286122|#########2##########]]
+
[[Category:MMID:2286122|########93##########]]
 
[[Category:SEC:PUB]]
 
[[Category:SEC:PUB]]
 +
[[Category:Index:Feuerwehr|Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2 (23.05.2012, Gemeinderat)]]
 +
[[Category:Index:Satzung|Neufassung der Feuerwehrsatzung; hier: Ergänzung in § 6, Abs. 2 (23.05.2012, Gemeinderat)]]
 
[[Category:Startdate|2012-05-23]]
 
[[Category:Startdate|2012-05-23]]

Aktuelle Version vom 19. Juni 2012, 14:53 Uhr

Sachvortrag:

Obwohl die vom Gemeinderat am 08.02.2012, § 9, beschlossene Neufassung der Feuerwehrsatzung vorher dem Feuerwehrausschuss vorlag und so zur Beschlussfassung empfohlen wurde, kam von der Feuerwehr inzwischen noch ein Änderungswunsch.

§ 6 Abs. 2 lautet: „Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)“.

Der Feuerwehrausschuss hat darum gebeten, den § 6 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen:

„In begründeten Fällen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich“.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Anliegen der Feuerwehr entsprochen werden und die Neufassung dann unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Regelung bekannt gemacht werden. Da das Inkrafttreten ohnehin erst zum Jahreswechsel 2012/2013 beschlossen ist, kann diese Änderung noch problemlos berücksichtigt werden.

Beschluss:

§ 6 Abs. 2 der am 08.02.2012 beschlossenen Neufassung der Feuerwehrsatzung erhält folgende Ergänzung:

„In begründeten Fällen ist dies auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich“.
(einstimmig - 31 -)

Meine Werkzeuge