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Aktuelle Version vom 13. Juni 2012, 17:05 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ wurde vom 04.04.2012 bis 04.05.2012 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Bis 04.05.2012 gingen von Seiten der Öffentlichkeit keine Anregungen ein.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen ein:

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, fordert zusätzlich zu den im Bebauungsplan bereits dargestellten und im Textteil ausgeführten Zu- und Ausfahrten von den Parkplätzen nur zur Auweisenstraße, ein Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstraße im zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplanes darzustellen.

Abwägungsvorschlag:
Das geforderte Zugangs-, Zu- und Ausfahrtsverbot entlang der Bundesstraße wird in den Textteil aufgenommen. Eine weitere Darstellung im Bebauungsplan wird nicht für erforderlich gehalten, da graphisch hier bereits ein durchgängiger Grünstreifen dargestellt ist. Es wird vorgeschlagen folgenden Textpassus in den Textteil zum Bebauungsplan unter Pkt. 2 zu übernehmen:
„Eine Zu- /Abfahrt von den Stellplätzen direkt zur Bundesstraße ist nicht zulässig.“


Weiter fordert das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, damit die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der B 19 von den ein- oder ausparkenden Fahrzeugen nicht geblendet werden aus Verkehrssicherheitsgründen die Stellplätze mit einem Blendschutz zu versehen.

Abwägungsvorschlag:
Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanvefahrens und wird bei der weiteren Ausführung durch die Planer in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium berücksichtigt.


Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur, weist darauf hin, dass die Beleuchtung der Werbeanlagen „nicht in einer Weise erfolgen darf, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstraße abzulenken oder zu blenden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das der Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche auf den möglichen Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße nicht zugestimmt wird. Wir bitten dies in den Textteil des Bebauungsplanes zu übernehmen.“

Abwägungsvorschlag:
Dem Wunsch wird entsprochen. In die Örtlichen Bauvorschriften wird unter Pkt. 1.1 aufgenommen:
„6.) Die Übertragung visueller Informationen auf einem Display oder einer Video-Fläche als Werbeanlage sind, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße, nicht zulässig.

7.) Die mögliche Beleuchtung von Werbeanalgen darf nicht in einer Weise erfolgen, die geeignet ist die Verkerhsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf der Bundesstraße abzulenken oder zu blenden.“


Das Landratsamt, Bau- und Umweltamt, weist darauf hin, dass sich im Planbereich auf Flurstück 523 der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks befindet. „Dieser alte Schachtbrunnen sollte unbedingt für eine Katastrophen- bzw. Notversorgung erhalten werden. Aufgrund seiner Bedeutung sollte er im Bebauungsplan eingetragen werden.“

Abwägungsvorschlag:
Der Brunnenschacht ist bekannt und derzeit vom Grundstückseigentümer mit einem Schachtdeckel verschlossen. Es wird vorgeschlagen im Textteil unter Pkt. 8.6 einen Hinweis auf den Brunnen aufzunehmen:
8. Brunnen
Auf dem Flurstück 523 befindet sich der ehemalige Versorgungsbrunnen des Diaks. Dieser alte Schachtbrunnen ist für eine Katastrophen- bzw. Notversorgung zu erhalten.


Weiter bittet das Landratsamt, Bau- und Umweltamt, nochmals um weitere Abstimmung hinsichtlich des Umweltberichtes.

Abwägungsvorschlag:
Der Abstimmungsbedarf wird auf Verwaltungsebene abgearbeitet.

Anlage: Lageplan

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erläutert, entschieden. Der Textteil zum Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften werden durch Deckblätter entsprechend  ergänzt.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0123-03/01
Der Bebauungsplan Nr. 0123-03/01 „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fach­­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 17.01.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 17.01.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs­planes  „Auwiese Nord – Stellplatzanlage Diak“.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(19 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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