§ 72 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Heimbacher Wohnpark"; a) Planungsermächtigung; b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

zu a)

Das Wohnbauunternehmen Röwisch Wohnbau GmbH hat vor kurzer Zeit das Areal an der Heimbacher Dorfstraße erworben. Dieses Wohnbauunternehmen beabsichtigt auf diesem Grundstück einen Wohnpark mit eigener Prägung für das stadtnahe Wohnen zu entwickeln. Hierfür ist die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Es ist beabsichtigt, dass dieses Vorhaben in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchgeführt wird. Träger des Vorhabens ist das Wohnbauunternehmen Röwisch. Das Vorhaben selbst wurde bereits im Bau- und Planungsausschuss vom 19.03.2012, § 65/1 nö, kurz erläutert. Es wurde der Wunsch geäußert, dass in Teilbereichen die städtebaulichen Dichtewerte reduziert werden. Im Rahmen der Überarbeitung hat die Firma Röwisch eine Reduzierung zugesagt. Aus Sicht der Verwaltung spricht nichts gegen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens als vorhabenbezogener Bebauungsplan.

Anlage 1:  Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 2: Bebauungskonzept

zu b)

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Heimbach und umfasst die Fläche zwischen der Heimbacher Dorfstraße sowie dem Aschenhausweg und wird durch die bestehende Bebauung östlich und westlich des Grundstücks begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 0,65 ha. In der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche vollständig als Dorfgebiet dargestellt. Der Bereich wird im bereits laufendem Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 7D als Wohnbaufläche dargestellt. Auf den Flurstücken Nr. 31, 32, 33 und 34/5 befanden sich ehemalige, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Die Gebäude sind bereits vor einiger Zeit vollständig abgerissen worden. Die Grundstücksflächen wurden von den Erben verkauft und auf der freien Fläche soll neuer Wohnraum im Innenbereich geschaffen werden. Um für die geplante Nutzung verbindliches Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger RöwischWeinmann GmbH & Co. OHG als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden. Mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die neue Bebauung entsprechend dem Entwurf für die geplante Wohnbebauung ermöglicht werden. In einer städtebaulich heterogenen Umgebung fügt sich die geplante Bebauung unter Bezug auf die vielfältige umgebende Bebauung eigenständig in die vorhandene Baulücke. Die Gebäudetypologie beschränkt sich im südlichen Bereich auf zwei- und dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in abgestaffelter Höhenentwicklung sowie zweigeschossige Reihen-/ Doppelhäuser im nördlichen Bereich des Grundstückes an der Heimbacher Dorfstraße jeweils in offener Bauweise. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die maßgebende Grundfläche deutlich unter der zulässigen Fläche von 2 ha liegt und die Maßnahme der Wiedernutzbarmachung im Innenbereich dient. Im Auftrag des Vorhabenträgers hat das Büro Lamparter-architekten den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung zum Bebauungsplan erstellt. Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger vor, den Aufstellungs­beschluss zu fassen, den Entwurf zum Vorhaben und Erschließungsplan in der vorliegenden Fassung zu billigen und auf dessen Grundlage den Durchführungsvertrag zu schließen sowie die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Anlage: Entwurf und Begründung Bebauungsplan

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass man sich im Anfangsstadium des Verfahrens befindet. Für Private besteht jetzt die Möglichkeit, Anregungen, Stellungnahmen und Bedenken vorzubringen; über diese wird in einem weiteren Verfahrensschritt entschieden. Dass jedoch auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung erfolgt, ist im Flächennutzungsplan bereits festgelegt. Ausmaß, Art und Umfang wird im Bebauungsplanverfahren festgelegt. Eine erste Stellungnahme betrifft die Dachform: Die Dachformen der Einzel-/ Doppelhäuser sollen denen in der Heimbacher Dorfstraße folgen. Diese Forderung gilt als erste Anregung gegenüber dem Planer.

Stadtrat Dr. Pfisterer verweist auf die Vorberatungen im o. g. BPA. Bereits damals war die starke Verdichtung ein Problem. Er hätte sich vom Bauträger etwas mehr Flexibilität gewünscht. Abschließend regt er an, die Stellplätze - insbesondere in den Tiefgaragen - für die Mehrfamilienhausbebauung im Auge zu behalten, um Probleme wie in der Mittelhöhe in Hessental künftig zu vermeiden.

Stadträtin Niemann und ihre Fraktion gehen im Verfahren mit. Sie kündigt jedoch bereits heute an, verstärkt auf maximale Höhen, Dachformen und Elemente der Gestaltung (Dachziegel) zu achten.

Oberbürgermeister Pelgrim schließt die Diskussion mit dem Hinweis, dass seitens des BauGB ein gewisses Maß an Verdichtung gefordert wird, um die Inanspruchnahme von Freiflächen maßvoll zu halten (Innen- und Außenentwicklung).

Beschluss:

a) Das Wohnbauunternehmen Röwisch wird autorisiert, für das Areal an der Heimbacher Dorfstraße einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in das Verfahren einzubringen.
(einstimmig - 35 -)

b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0194-02 „Heimbacher Wohnpark“
Der B-Plan Nr. 0194-02 - „Heimbacher Wohnpark“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büro Lamparter-architekten aus Crailsheim, M 1:500 vom 10.04.2012 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0194-02-  „Heimbacher Wohnpark“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro Lamparter-architekten aus Crailsheim vom 10.04.2012. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Heimbacher Wohnpark“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 35 -)

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