§ 23 - Bebauungsplan "Stadtheide - Sondergebiet Einzelhandel"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates vom 28.09.2011, § 155, wurde der Bebauungsplan Nr. 0180-01/05 Stadtheide, Sondergebiet Einzelhandel in der Zeit vom 28.10.2011 bis 28.11.2011 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt.

Im Rahmen der Auslegung wurden von Seiten der Bürgerschaft keine Anregungen und Bedenken vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Bedenken ein. Ihnen ist jeweils ein Äbwägungsvorschlag der Verwaltung zugeordnet.

  1. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur stellt fest, dass das Gutachten der GMA Ludwigsburg die Auswirkungen der Verlagerungen des Kauflandes auf den neuen Standort nur hinsichtlich des SB Warenhauses untersucht hat. Nicht untersucht worden sind die Auswirkungen der sonstigen Betriebsstätten des geplanten Kauflandes.
    Abwägungsvorschlag:
    Das Gutachten der GMA wurde zwischenzeitlich durch eine Untersuchung der Auswirkungen der sonstigen Betriebsstätten ergänzt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass keine Auswirkungen auf die Innenstadt zu erwarten sind.
  2. Das Regierungspräsidium Stuttgart regt an, dass bzgl. der Verlagerung des Kauflandes vom bisherigen auf den nunmehr geplanten Standort im Baugebiet Stadtheide eine Vereinbarung im Sinne des § 15 Landesplanungsgesetz zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Regionalverband Heilbronn-Franken abgeschlossen werden sollte. Diese Vereinbarung soll sicherstellen, dass am bisherigen Standort des Kauflandes kein ähnliches SB Warenhaus mit einem zentrenrelevanten Sortiment entwickelt wird.
    Der Regionalverband Heilbronn-Franken teilt hierzu mit, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass eine Verlagerung dieses SB Warenhauses in der vorgesehenen Größenordnung, in dem regionalplanerisch abgestimmten Vorhabengebiet nicht möglich ist. Aufgrund dieses Nachweises trägt der Regionalverband den neu geplanten Standort mit. In Verbindung mit der vorliegenden Dienstbarkeit über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente am bestehenden Standort des SB Warenhauses sieht der Regionalverband eine raumordnerische Vereinbarung im Sinne des § 15 LPLG für eine erfolgreiche Fortführung des Bauleitplanes als entbehrlich an.
    Abwägungsvorschlag:
    Der Gemeinderat schließt sich der Auffassung des Regionalverbandes Heilbronn-Franken an. Nachdem im Kaufvertrag, bzgl. des Erwerbes des neuen Grundstückes eine Nachnutzung des bestehenden Grundstückes für den Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Sortimentsbereichen ausgeschlossen wird und im Grundbuch eine gleich lautende Dienstbarkeit eingetragen ist, ist eine weitergehende Vereinbarung zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Regionalverband entbehrlich. Die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums und die Stellungnahmen des Regionalverbandes liegen der Sitzungsvorlage bei. Die entsprechenden Passagen sind gekennzeichnet.

    Weiterhin regt das Regierungspräsidium an, die nicht zulässige Nutzung im Gewerbegebiet städtebaulich zu begründen.
    Abwägungsvorschlag
    Die Begründung wird nochmals seitens der Verwaltung überprüft. Der Ausschluss zentrenrelevanter Nutzungen im Gewerbegebiet ist zum Schutz der Innenstadt ausreichend städtebaulich begründet.
  3. Das Regierungspräsidium regt an, im Rahmen der Bauleitplanung die Fläche des jetzigen Standortes des Kauflands, entsprechend der regionalplanerischen Ausweisung, festzusetzen. Das bedeutet, dass dieses Areal zukünftig nicht mehr als Standort für zentrenrelevante, regional bedeutsame Einzelhandelsprojekte entsprechend dem Planansatz des Regionalverbandes ausgewiesen wird.
    Abwägungsvorschlag:
    Das Bauleitplanverfahren für die bestehende Fläche ist noch nicht begonnen worden. Die Anregung des Regierungspräsidiums wird selbstverständlich im Rahmen einer möglichen Bebauungsplanänderung eingearbeitet.
  4. Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt,bringt folgende Anregungen vor:
    - Die untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass auf dem Grundstück 149/27 ein Brunnen vorhanden ist. Der Brunnen muss vor Beginn der Arbeiten ordnungsgemäß verfüllt oder mittels befahrbarer, wasserdichter Abdeckungen umgebaut werden, sodass gewährleistet wird, dass keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.
    Abwägungsvorschlag:
    Dieser Hinweis wird als Auflage in die Baugenehmigung eingearbeitet.

    - Die untere Vermessungsbehörde teilt mit, dass im Liegenschaftskataster an zwei Stellen ein anderer Gebäudebestand als im vorgelegten Planentwurf nachgewiesen wird.
    Abwägungsvorschlag:
    Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Neubebauung des Areals erfolgt ohnehin eine neue katastermäßige Vermessung, sodass damit die alte Vermessungsgrundlage aufgehoben wird.

    - Die untere Naturschutzbehörde wünscht eine weitergehende artenschutzrechtliche Beurteilung des ehemaligen Weidnerwäldchens hinsichtlich freibrütender Vogelarten unter Anwendung der vereinbarten Worst-Case-Betrachtung. Es sei nicht unbedingt offensichtlich, dass in diesem fast 1 ha großen Wald nur kulturfolgende, störungsunempfindliche Vogelarten gebrütet haben. Hier soll eine klarstellende Aussage getroffen werden.
    Abwägungsvorschlag
    Die bisherige Untersuchung des Büros GEKO Plan wurde durch eine weitergehende, entsprechend den Wünschen des Landratsamtes durchgeführte Untersuchung ergänzt.
    Die Untersuchung des Büros GEKO Plan kommt zum Ergebnis, dass keine weitere artenschutzrechtliche Beeinträchtigung vorliegt. Das Landratsamt hat diese ergänzende Stellungnahme erhalten und die Bedenken zurückgestellt.
  5. Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat zu diesem Bebauungsplan eine umfangreiche Stellungnahme gefertigt, siehe Anlage. Nachdem in den Ausführungen des Regionalverbandes keine abwägungsrelevanten Inhalte erkennbar sind, ist lediglich die Kenntnisnahme erforderlich.

Anlage 1: Stellungnahme Regierungspräsidium Stuttgart

Anlage 2: Stellungnahme Regionalverband Heilbronn-Franken

Anlage 3: Stellungnahme Landratsamt Schwäbisch Hall

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr 0181-01/05 Stadtheide SO Einzelhandel:
Der Bebauungsplan Nr. 0181-01/05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung im M 1:500 vom 07.05.2011mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.


B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Stadtheide SO Einzelhandel:
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 07.05.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.0181-01/05.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 33 -)

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