2286052/meetingminutes/2298859/paragraph

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<u>1. Umlegungsausschuss</u>
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'''a) Umlegungsausschuss'''
  
Nach dem Willen des Gemeinderats soll aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ein ständiger Umlegungsausschuss, als beschließender Ausschuss errichtet werden. Dazu bedarf es einer Veränderung in § 4 der Hauptsatzung sowie der Einfügung eines neuen §&nbsp;9a in die Hauptsatzung. Dem neu zu gründenden Umlegungsausschuss sollen neben dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden 11 Stadträtinnen/Stadträte sowie als obligatorische beratende Mitglieder eine Vermessungssachverständige/ein Vermessungssachverständiger und eine Bausachverständige/ein Bausachverständiger angehören. Der Umlegungsausschuss wird für die Durchführung von Umlegungen und Maßnahmen nach den § 45 ff. BauGB zuständig sein. Er wird im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats entscheiden.
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Nach dem Willen des Gemeinderats soll aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ein ständiger Umlegungsausschuss, als beschließender Ausschuss errichtet werden. Dazu bedarf es einer Veränderung in § 4 der Hauptsatzung sowie der Einfügung eines neuen §&nbsp;9a in die Hauptsatzung. Dem neu zu gründenden Umlegungsausschuss sollen neben dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden elf Stadträtinnen/Stadträte sowie als obligatorische beratende Mitglieder eine Vermessungssachverständige/ ein Vermessungssachverständiger und eine Bausachverständige/ ein Bausachverständiger angehören. Der Umlegungsausschuss wird für die Durchführung von Umlegungen und Maßnahmen nach den § 45 ff. BauGB zuständig sein. Er wird im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats entscheiden.
  
<u>2. Streichung der Vorschriften über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in baurechtlichen Fragen gem. § 36 Abs. 1 BauGB</u>
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'''b) Streichung der Vorschriften über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in baurechtlichen Fragen gem. § 36 Abs. 1 BauGB'''
  
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2004 (AZ: 4 C 16.03) festgestellt, dass es eines gemeinderechtlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB dann nicht bedarf, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind. In Fällen dieser Identität ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenen Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Dies bedeutet, dass bei Identität von Gemeinde und untere Baurechtsbehörde allein die Baurechtsbehörde über das Baugesuch entscheidet. Steht demnach in einer Hauptsatzung, dass die Entscheidung über das Einvernehmen dem Gemeinderat bzw. einem Ausschuss zusteht, so sind diese Regelungen obsolet, da diese keine eigene Entscheidungskompetenz des betreffenden Gremiums begründen können.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2004 (AZ: 4 C 16.03) festgestellt, dass es eines gemeinderechtlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB dann nicht bedarf, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind. In Fällen dieser Identität ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenen Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Dies bedeutet, dass bei Identität von Gemeinde und untere Baurechtsbehörde allein die Baurechtsbehörde über das Baugesuch entscheidet. Steht demnach in einer Hauptsatzung, dass die Entscheidung über das Einvernehmen dem Gemeinderat bzw. einem Ausschuss zusteht, so sind diese Regelungen obsolet, da diese keine eigene Entscheidungskompetenz des betreffenden Gremiums begründen können.
  
Aufgrund dieser Rechtslage hat das Regierungspräsidium Stuttgart (siehe Anlage 2, E-Mail vom 07.03.2011, die auch weitere Erläuterungen enthält) die Stadt aufgefordert, die das Einvernehmen in der Hauptsatzung regelnden Paragrafen zu streichen. Dies bedeutet, dass § 7 Abs. 3 Ziffer 11 der städtischen Hauptsatzung sowie § 12 Abs. 2 Ziffer 6 mit allen Unterziffern gestrichen wird.
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Aufgrund dieser Rechtslage hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Stadt aufgefordert, die das Einvernehmen in der Hauptsatzung regelnden Paragrafen zu streichen. Dies bedeutet, dass § 7 Abs. 3 Ziffer 11 der städtischen Hauptsatzung sowie § 12 Abs. 2 Ziffer 6 mit allen Unterziffern gestrichen wird.
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<u>3. Redaktionelle Veränderungen/Anpassungen</u>
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'''c) Redaktionelle Veränderungen/ Anpassungen'''
  
 
Bei der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall haben sich einige redaktionelle Fehler eingeschlichen. Insbesondere müssen einige Querverweise auf Paragrafen korrigiert werden.<br>
 
Bei der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall haben sich einige redaktionelle Fehler eingeschlichen. Insbesondere müssen einige Querverweise auf Paragrafen korrigiert werden.<br>
  
Anlage 1: [[Media:08-12-Satzung.pdf{{!}}Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall]]<br>Anlage 2: [[Media:08-12-Email.pdf{{!}}E-Mail vom 07.03.2011]]|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Der Gemeinderat stimmt der 1. Änderung der Hauptsatzung gemäß der Anlage 1 zu.<br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=08.02.2012|paragraph-template-backlink=2286052/0/meetingminutes|}}
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Aktuelle Version vom 3. April 2012, 11:02 Uhr

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 26. Januar 2011, § 17, eine Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall beschlossen, die zum 1. Februar 2011 wirksam wurde. Mittlerweile haben sich einige Veränderungen ergeben, so dass die Hauptsatzung entsprechend angepasst werden muss.

a) Umlegungsausschuss

Nach dem Willen des Gemeinderats soll aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ein ständiger Umlegungsausschuss, als beschließender Ausschuss errichtet werden. Dazu bedarf es einer Veränderung in § 4 der Hauptsatzung sowie der Einfügung eines neuen § 9a in die Hauptsatzung. Dem neu zu gründenden Umlegungsausschuss sollen neben dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden elf Stadträtinnen/Stadträte sowie als obligatorische beratende Mitglieder eine Vermessungssachverständige/ ein Vermessungssachverständiger und eine Bausachverständige/ ein Bausachverständiger angehören. Der Umlegungsausschuss wird für die Durchführung von Umlegungen und Maßnahmen nach den § 45 ff. BauGB zuständig sein. Er wird im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats entscheiden.


b) Streichung der Vorschriften über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde in baurechtlichen Fragen gem. § 36 Abs. 1 BauGB

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2004 (AZ: 4 C 16.03) festgestellt, dass es eines gemeinderechtlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB dann nicht bedarf, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind. In Fällen dieser Identität ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenen Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Dies bedeutet, dass bei Identität von Gemeinde und untere Baurechtsbehörde allein die Baurechtsbehörde über das Baugesuch entscheidet. Steht demnach in einer Hauptsatzung, dass die Entscheidung über das Einvernehmen dem Gemeinderat bzw. einem Ausschuss zusteht, so sind diese Regelungen obsolet, da diese keine eigene Entscheidungskompetenz des betreffenden Gremiums begründen können.

Aufgrund dieser Rechtslage hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Stadt aufgefordert, die das Einvernehmen in der Hauptsatzung regelnden Paragrafen zu streichen. Dies bedeutet, dass § 7 Abs. 3 Ziffer 11 der städtischen Hauptsatzung sowie § 12 Abs. 2 Ziffer 6 mit allen Unterziffern gestrichen wird.


c) Redaktionelle Veränderungen/ Anpassungen

Bei der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall haben sich einige redaktionelle Fehler eingeschlichen. Insbesondere müssen einige Querverweise auf Paragrafen korrigiert werden.

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall
Anlage 2: E-Mail vom 07.03.2011

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß der Anlage 1 zu.
(30 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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